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 | Wie verkaufe ich meine Limited? |  |
Verfasst am: 25.09.2006, 16:46 |
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| mkes |
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| Anmeldedatum: 25.09.2006 |
| Beiträge: 1 |
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Hallo,
ich möchte meine Limited verkaufen, ich bin alleiniger Gesellschafter.
Geschäftsführer, Sitz und Niederlassung in Deutschland bleibt gleich.
Reicht ein Schriftlicher Kaufvertrag oder brauche ich einen Notar?
Muss das Handelsregister in Deutschland oder England informiert werden?
mkes |
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Verfasst am: 25.09.2006, 16:46 |
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Verfasst am: 27.09.2006, 10:09 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
| Beiträge: 336 |
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Der Verkauf der Ihrer britischen Gesellschaft muss zuerst einmal im Sitzungsland (UK) vollzogen werden. Sofern auch ein Geschäftsführerwechsel (Director) vorgesehen ist sollte dies auch zuvor erst einmal eingetragen werden.
Erst danach können Sie (bzw. der neue Director) sich an einen deutsche Notar wenden damit dies beim örtlichen Handelsregister (DE) eingetragen wird. Dazu sollten Sie mindestens ein beglaubigte und übersetzte Abschrift eines aktuellen Registerauszug vorlegen. Die Übersetzung ist durch einen anerkannten und zugelassenen Übersetzer zu erstellen. |
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_________________ Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe |
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Verfasst am: 27.05.2007, 12:41 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
| Beiträge: 336 |
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Die Frage wäre wohl welchen Vorteile und Risiken sich dadurch ergeben. Damit beide Seiten abgesichert werden wäre somit ein Notarvertrag ratsam.
Wenn die Vorteile nicht entsprechend groß sind lohnt sich dies kaum da man vermutlich für das gleiche Geld auch eine neue Firma gründen kann.
Etwas anders verhält es sich wenn die Firma bis jetzt noch nicht aktive war und jemand eine Firma sucht dies es schon einige Jahre gibt. Aber selbst dann ist es fraglich.
Sofern der Firmenname beibehalten wird ist zumindest nicht ganz so offensichtlich das der Geschäftsbetrieb erst entsprechend später aufgenommen wird. Der Wechsel des Directors und der Gesellschafterwechsel lassen sich stets nachvollziehen.
Somit bleibt die Frage ob sich der Aufwand wirklich lohnt! |
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_________________ Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe |
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Verfasst am: 25.06.2007, 21:36 |
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| marcus-ritscher |
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| Anmeldedatum: 08.02.2005 |
| Beiträge: 69 |
| Wohnort: Augsburg |
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Hallo mkes,
ist das Thema noch interessant? Wenn ja, ich habe nämlich zuletzt eine Anteilsübertragung einer Limited vollzogen. Letztlich war das gar nicht schwierig. Man muss ein spezielles Formular ausfüllen, die sogeannte "Stamp Duty" per Scheck entrichten und dann ist die Anteilsübertragung weitestgehend vollzogen. Wirklich einfach.
Gruß
Marcus Ritscher |
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_________________ Marcus Ritscher ∙ Dipl.-Betriebswirt ∙(FH) Steuerberater ∙ Fachberater für internationales Steuerrecht
Beimlerstra�e 13 1/3�∙ 86157 Augsburg
Tel. 0821/650769-0 ∙ Fax. 0821/650769-29
steuerberatung@marcus-ritscher.de |
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 | Transfer of shares |  |
Verfasst am: 17.07.2007, 12:26 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
| Beiträge: 336 |
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Bei den Verkauf oder Übertrag von den Anteilen einer UK-Limited ist folgendes erforderlich:
• Elective Resolution
• OLD Share Certificate
• Stock Transfrer Form
• Stamp Duty
• Register of Shareholders / Members
• NEW Share Certificate
Allen Dokumente sind in englischer Sprache zu erstellen.
Das Firmenregister erhält keine gesonderte Meldung über den AKTIENÜBERTRAG (Transfer of shares), sondern wird im zuge der RETURN darüber in Kenntnis gesetzt. |
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_________________ Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe |
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Verfasst am: 18.07.2007, 10:34 |
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| Limited4you |
| Administrator |
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| Anmeldedatum: 04.06.2004 |
| Beiträge: 21 |
| Wohnort: Braunschweig |
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Hallo,
Sharecertificates sind schon seit langem nicht mehr notwendig.
Sollte die Ltd. ohne Gegenwert verkauft werden ist auf dem "stock transfer form" einfach "NIL" einzutragen und eine Stampduty fällt nicht an.
Wie Mobile-Europe schon schreibt bekommt das englische Handelsregister companies house erst Kenntnis von der Aktienübertragung nach dem nächsten Annual Return der dem Zeitraum entspricht in dem die Aktienübertragung statt gefunden hat. Sollte eine Aktienübertragung nicht sofort publik gemacht werden, ist es möglich dies für 12 Monate ( Wahl des Zeitraumes der Übetragung nach dem Stichtag für den Annual Return) legitim hinnauszuzögern. Sollten Sie es wünschen das es sofort publik wird ist es natürlich möglich den Annual Return vorzuziehen.
Mit freundlichem Gruß,
Ihr Team der Limited4you
L4you Ltd. |
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Verfasst am: 18.07.2007, 14:19 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
| Beiträge: 336 |
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Das 'alte' Sharecertificates ist auf jeden Fall einzuziehen sofern dies ausgestellt wurde, und zu entwerten.
Der Gesellschafterbeschluss (Resolution) sowie das Gesellschaftsregister ist auf jeden Fall erforderlich. Es sollte jeden klar sein das man die Beschluss, Sitzungsberichte und die interen Register mit großer sorgfallt führen sollte.
Der Direcctor ist verpflichte dafür zu sorgen das die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geführt und am Gesellschaftssitz hinterlegt werden. Kommt der Director dieser Verpflichtung nicht nach, stellt dies eine Pflichtverletzung da!
Wenn man mal den Arbeitsaufwand auf der einen Seite betrachtet und die sich ergebenden Risiken wenn die Unterlagen nicht erstellt werden sollten eigentlich klar sein das dies in keinen Verhältnis steht! |
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_________________ Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe |
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| www.ivlid.de Foren-Übersicht -> Limited Talk |
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