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Welche Buchhaltung bei einer dt. Ltd-Niederlassung
BeitragVerfasst am: 21.08.2004, 05:42 Antworten mit Zitat
meyerwin
 
Anmeldedatum: 18.08.2004
Beiträge: 1




Buchhaltung einer dt. Niederlassung einer Ltd.

Hallo, wer kann mir weiterhelfen? Es geht um die Frage der Buchhaltungspflicht einer im dt. Handelsregister eingetragenen Niederlassung einer Ltd. Nach HGB ist jeder Kfm. verpflichtet, eine doppelte Buchführung anzufertigen und daraus einen Jahresabschluß für das Handelsregister und das Finanzamt zu entwickeln. Bis gestern bin ich davon ausgegangen, das die Bilanzierungspflicht auch für in Deutschland angesiedelte Niederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften gilt.
Dies scheint aber nicht zu sein, vielmehr richtet sich das Handelsrecht nach dem Gründungsstatut der Gesellschaft (inkl. dt. Niederlassung), und das ist bei der Ltd UK. Sofern das so ist, greift eine Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht nach HGB nicht. Vielmehr greift jetzt steuerrechtlich § 141 AO, der definierte Grenzen vorgibt, ab wann Bilanziert werden muß. Sofern man diese Grenze aber nicht erreicht (bspw. < 350.000 EUR p.a. Umsatz), müße man die vereinfachte Einnahmen-Überschussrechnung für die dt. Niederlassung verwenden können.
Sehe ich das so richtig Frage
Aber wie bitte schön, soll man am Jahresende daraus eine vereinfachten Jahresabschluß (small companies) für das englische Handelsregister anfertigen können. Zudem ist m.E. fraglich ob bspw. dt. Afa-Methoden für das Sachanlagevermögen als Grundlage für den britischen Abschluß herangezogen werden können.
Sofern man das ganze etwas weiterspinnt ergeben sich doch eklatante Probleme, bspw. die Einbuchung einer Privateinlage in das Eigenkapital (Kapitalrücklage) zur Sicherstellung der Liquidität der Ltd. kann doch über eine EÜR nicht abgebildet werden. Oder reicht es aus, einfach per Gesellschaftsbeschluß Privateinlage beschließen und dann simpel als sonstige Betriebseinnahmen zu buchen und am Jahresende wieder rausrechnen, damit es nicht in den Gewinn fließt. Tja, da kommen Fragen über Fragen. Wer weiß Rat ?
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BeitragVerfasst am: 21.08.2004, 05:42
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Re: Welche Buchhaltung bei einer dt. Ltd-Niederlassung
BeitragVerfasst am: 08.10.2004, 04:23 Antworten mit Zitat
jojo1956
 
Anmeldedatum: 08.10.2004
Beiträge: 1




meyerwin hat Folgendes geschrieben:
Buchhaltung einer dt. Niederlassung einer Ltd.


Sofern man das ganze etwas weiterspinnt ergeben sich doch eklatante Probleme, bspw. die Einbuchung einer Privateinlage in das Eigenkapital (Kapitalrücklage) zur Sicherstellung der Liquidität der Ltd. kann doch über eine EÜR nicht abgebildet werden. Oder reicht es aus, einfach per Gesellschaftsbeschluß Privateinlage beschließen und dann simpel als sonstige Betriebseinnahmen zu buchen und am Jahresende wieder rausrechnen, damit es nicht in den Gewinn fließt. Tja, da kommen Fragen über Fragen. Wer weiß Rat ?


Nur mal eine Idee : Limited normal gründen und dann mit der Limited einen Darlehensvertrag abschließen. Natürlich auch das Geld überweisen
auf das Ltd Konto, damit auch der Beweis erbracht werden kann.
Geld zurück gibt es per Darlehensrückzahlung und Zinsen fließen auch noch.
Gruß JOJO
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BeitragVerfasst am: 11.11.2004, 13:52 Antworten mit Zitat
Philip-Marlow
 
Anmeldedatum: 11.11.2004
Beiträge: 2




Hallo,

§ 141AO stimmt schon, allerdings wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, ist das vereinfachte Verfahren - unabhängig von den genannten Grenzen! - nicht zulässig. Die Niederlassung einer Ltd., muss insofern sie im Handelsregister eingetragen ist, somit immer bilanzieren. Ein Eintrag im Handelsregister ist auch sehr zu empfehlen, denn er begründet auch einen eigenen Sitz und Gerichtsstand. Merke, eine unselbständige Niederlassung einer Ltd. begründet nicht die Zuständigkeit eines Gerichts für ein gerichtliches Mahnverfahren (BGH NJW 1998, 1322) !!!!

Gruß

Philip-Marlow
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BeitragVerfasst am: 07.05.2005, 01:10 Antworten mit Zitat
gold1
 
Anmeldedatum: 06.05.2005
Beiträge: 8




Hallo meyerwin,

das ist auch mein Kenntnisstand, die Rechnungslegung nach HGB gelten nicht für die Limited sondern UK-GAAP und (deutsche) steuerliche Vorschriften. Das bedeutet eine englische Bilanz für das Companieshouse und über eine Überleitungsrechnung eine Steuerbilanz für das deutsche Finanzamt.

Stimmt, die Grenzen nach § 141 AO müssten überschritten sein und der Unternehmer kann sogar warten, bis er zur Bilanzierung aufgefordert wird. Aber die Limited wird ohnehin schikaniert, wollen Sie wegen der Einnahmen-Überschussrechnung zusätzlich streiten ?

Der vereinfachten Jahresabschluß (small companies) für das englische Handelsregister ist ähnlich dem deutschen für die kleinen GmbHs, also nur die großen Positionen. In England müssen Sie keine Gewinn- und Verlustrechnung abgeben, dafür aber wie die großen einen directors report mit Erklärung zur Befreiung von der Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer (auditor)

Einlagen haben mit der Gewinnermittlung nichts zu tun( weder mindern noch erhöhen sie den Gewinn), bei der AfA setzen Sie in der Buchhaltung realistische Werte an. In der Überleitungsrechnung passen Sie das dann wieder an die amtlichen deutschen AfA-Sätze anzupassen.

Stimmt, Fragen über Fragen.

Ab einer bestimmten Größe und Komplexität brauchen Sie wohl
einen englischen und einen deutschen Steuerberater.
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Rechnungslegungspflicht der Limited in Deutschland?
BeitragVerfasst am: 16.03.2006, 16:39 Antworten mit Zitat
Mobile-Europe
 
Anmeldedatum: 29.09.2005
Beiträge: 336




In der Regel wird wohl folgende Vorgehensweise angewendet:
Nach dem deutsche Jahresabschluss erstellt ist wir dann Jahresabschluss für Ihre britische Gesellschaft anfertigen nach UK-GAAP. Den Jahresabschluss müssen Sie nicht nur beim Gesellschaftsregister (Companies House" bzw. "Companies Registry) einreichen sondern auch beim zuständigen Finanzbehörden (HM Revenue & Customs (HMRC)).


Die britische Finanzbehörde HM Revenue & Customs (HMRC) ist am 18 April 2005 aus den ehemaligen "Inlands Revenue" (Finanzamt) und und "HM Customs and Excise"(Zoll) enstanden.


Pfeil Vergessen Sie nicht das Sie es mit zwei Rechtssystemen zu tun haben und das es sich in Deutschland nur um eine Niederlassung handelt. Mit den Eintrag ins örtliche Handelsregister nach HBG §13d -§13g sind Auslandsgesellschaften verpflichtet die eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhalten. Eine eigene Rechtspersönlichkeit entsteht jedoch nicht!

Pfeil Die Bilanz ist für die Niederlassung(en) in Deutschland nach HGB einzureichen, und die UK-Bilanz für die Limited Company (inkl. aller Niederlassungen weltweit) nach UK-GAAP oder IAS einzureichen. Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern Regelt wo Sie steuerlich veranlagt werden.

Pfeil Die Liquidität der UK-Limited kann nicht nur aus der deutschen Sichtweise beurteilt werden, hier sollten Sie die britischen Standart ansetzen. Selbst wenn die Limited mit einen sehr geringer Kapitalausstattung gegründet wurde, können auch höhere Ausgaben bestritten werden sofern dies vom Ltd-Director ausgelegt wird. In der Buchhaltung wird dies auf das Verrechnungskonto des Directors gebucht.

_________________
Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe
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BeitragVerfasst am: 23.05.2006, 14:08 Antworten mit Zitat
Mobile-Europe
 
Anmeldedatum: 29.09.2005
Beiträge: 336




Eine Befreiung gegenüber den britischen Finanzbehörden HM Revenue & Customs (HMRC) ist möglich wenn Sie nur in Deutschland mit Ihrer Limited aktive sind.

Dies befreit Sie jedoch nicht von der Vorlage der Steuererklärung des Gesellschaftsregister Companies House*. Wenn Sie nach nach UK-GAAP bilanzieren ist eine verkürzte Meldung/Erklärung möglich. Bei einer IAS Bilanz ist dies nicht zulässig.






*Das Rechts- und Registersystem des Vereinigten Königreichs beinhaltet regionale Unterschiede und wir vom "Companies House" bzw. "Companies Registry" zentral geführt. Hierbei handelt es sich um eine Executive Agency des britischen Ministeriums für Handel und Industrie (Departmend of Trade & Industry).

Eine gemeinsame Registersystem des "Companies House" gibt es nur England und Wales und formell von Schotland getrennt jedoch infotechnologisch bilden dies eine Einheit mit den schottischen Registersystem und können unter einer gemeinsamer Internetadresse eingesehen werden.

In Nordirland wird das Gesellschaftsregister vom "Companies Registry" geführt, dies befindet sich beim Ministerium für Unternehmerische Tätigkeit, Handle und Investitionen (DETI - Department of Enterprise, Trade and Investment).

_________________
Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe
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