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Verfasst am: 16.11.2007, 22:12 |
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| Reinhard |
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| Anmeldedatum: 26.07.2007 |
| Beiträge: 25 |
| Wohnort: Neustadt/Wied |
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Sehr geehrter Herr Ritscher.
Soviel zu den Ansichten.
Lt. englischem Gesellschaftsrecht hat jede Gesellschaft einen Jahresabschluß einzureichen.
Das es sich hier um eine rein deutsche Unternehmenskostellation der nachfolgeden Co KG handelt fíndet hier keine Berücksichtigung und ist irrelevant.
Ausschlaggebend ist, ob die LTD. Umsätze macht oder nicht. Da dies über die Kriterien der einzureichenden Bilanz , weiterhin der ggf. erforderlichen deutschen Bilanz entscheidet.
Übrigens entspricht die englische Bilanz den internatonalen Bilanzrichtlinien und kann übersetzt auch in Deutschland verwertet werden. Erlauben Sie mir dann noch den Hinweis, das eine 0 nicht schwierig zu Übersetzen ist und keiner Überleitung bedarf.
Sind im Unternehmen Umsätze getätigt, ist zur englischen Steuermeldung vor der englischen Steuerbehörde ( HM Revenue & Customs ) eine ggf. verkürzte Steuermeldung einzureichen.
Nach DBA kann es hier erforderlich sein, diese auch den deutschen Steuerbehörden vorzutragen.
In jedem Fall empfehle ich den Mandanten eine Kopie vorzuhalten, sofern eine Aufforderung durch das Finanzamt eingeht.
Da es sich hier in den meisten Fällen um eine 0 Steuermeldung handelt, kann man die leicht verstehen.
Markant ist, das der steuerlich Beratende den Mandanten auf die Unabdingbarkeit der erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse und Verträge hinweist und diese hinterlegt werden.
Unter dieser Vorraussetzung sind nachfolgende Meldungen einzurechen.
DCA Account einschl. 0 Bilanz beim Companies House in Cardiff.
CT600(Steuermeldung) der HM Revenue & Customs einschl. 0 Bilanz und Hinweis über die DCA Erklärung gegenüber dem Companies House.
Ist eine deutsche Steuemeldung gefordert, wurde der Mandant falsch beraten oder dem Finanzamt falsch gemeldet.
Die Vorraussetzungen ändern sich, wenn die LTD. in UK zur Steueroptmierung mit eingebunden wird.
Das jedoch auszuführen, würde hier wohl den Rahmen sprengen.
Beste Grüße
Reinhard Witt |
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Verfasst am: 16.11.2007, 22:12 |
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Verfasst am: 19.11.2007, 11:40 |
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| marcus-ritscher |
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| Anmeldedatum: 08.02.2005 |
| Beiträge: 69 |
| Wohnort: Augsburg |
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Sehr geehrter Herr Witt,
ich empfehle die Lektüre des deutschen Körperschaftsteuergesetzes. Danach ist die Limited mit Geschäftsleitung im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Das DBA verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Besteuerungsrecht in Deutschland. Also landet letztlich die Steuer für die Komplementärgesellschaft in Deutschland und nicht in UK.
Damit dürfte nicht es nicht nur falsch sein, dass dem deutschem Finanzamt eine Steuererklärung vorenthalten wird, sondern hat vielmehr auch strafrechtliche Auswirkungen. Mit Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung ist es vielmehr möglich, sich von der englischen Abgabepflicht einer Steuererklärung befreien zu lassen (habe ich mehrfach durchgeführt).
Im Übrigen dürfte in der Praxis die Erklärung eines Null-Umsatzes etwas schwierig werden, da in der Komplementär-Limited ja auch Kosten anfallen, die gedeckt werden wollen. Abweichende "Gestaltungen", die sämtliche anfallenden Kosten auf andere Personen oder Gesellschaften verlagern, verursachen an anderen Stellen Schwierigkeiten (zumindest habe ich keine Patentlösung gefunden). |
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_________________ Marcus Ritscher ∙ Dipl.-Betriebswirt ∙(FH) Steuerberater ∙ Fachberater für internationales Steuerrecht
Beimlerstra�e 13 1/3�∙ 86157 Augsburg
Tel. 0821/650769-0 ∙ Fax. 0821/650769-29
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