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 | Rechtsanwalt als Ltd ? |  |
Verfasst am: 12.04.2006, 23:29 |
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| derwum |
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| Anmeldedatum: 12.04.2006 |
| Beiträge: 2 |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage bezieht sich auf einen Beitrag unter dem Menüpunkt Publikationen, direkt unter http://www.ivlid.de/content/view/59/2/ . Die gleiche Aussage findet sich auch unter http://www.limited4you.de/rechtsanwalts-ltd.htm - vermutlich gleiche Quelle - Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH .
Meine Frage: Wie begründen Sie Ihre Auffassung? Das von Ihnen erwähnte Urteil bezieht sich auf Rechtsanwalts AG's: "Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat erst im Januar 2005 die Voraussetzungen der Anwalts-AG dargestellt, daran wird sich sie Rechtsanwalts-Ltd. messen lassen müssen, ...".
Eine Ltd. ist vom Grundgedanken und Struktur her doch aber mit einer GmbH vergleichbar, nicht mit einer AG. Da eine Rechtsanwalts GmbH zulässig ist, müßte bei analoger Anwendung der Vorschriften §§ 59c ff. BRAO doch eine Rechtsanwalts Ltd. möglich sein. So jedenfalls meine Meinung.
Nach langem Suchen habe ich eine Stellungnahme der BRAK gefunden, die meine Auffassung bestätigt. Quelle: BRAK Mitteilungen 2005, Heft 4, Seite 182 .
Wie sehen das die Experten hier im Forum? |
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Verfasst am: 12.04.2006, 23:29 |
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Verfasst am: 14.06.2006, 11:10 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
| Beiträge: 336 |
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Bei der PRIVATE LIMITED COMPANY BY SHARES handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft mit limitierter Haftung, das Haftungskapital errechnet sich durch den Nennwert und die Anzahl der ausgegeben Aktien. Allerdings können die Aktien der Ltd nicht an der Börse gehandelt werden, dies ist der Plc vorbehalten.
Sobald Sie nicht nur einen Solo Director haben sondern mehre Direktoren spricht man vom "Board of Directors" als vom Vorstand....
Ob die Ltd nu eher mit einer deutschen GmbH oder einer kleinen AG vergleichbar ist wird auch vom Betrachter abhängen. Das die Haftungsbeschränkung auf Aktienbasis erfolgt kann man bereits am Namen der Rechtsform erkennen. Wenn Sie dann auch nicht nur einen Solo Director benennen sondern mehre haben Sie einen Vorstand.
Das Gesellschaftskapital
In der Firmensatzung (Memorandum) ist das Nominal Share Capital der Limited Company anzugeben. Jeder Gesellschafter (Shareholder) muss mindestens ein Aktienanteil übernehmen. Die Ausgabe der Aktien kann neben britischen Pfund (GBP) auch in Euro oder Doller erfolgen.
Bei den britischen Limited Companies bedarf es keinen Kapitalnachweis oder eine Einlage eines Mindestkapital. Der Nennwert der beträgt üblicherweise mindestens 1 Pfund oder Euro. Bei der Limited Company können die Aktien auch mit einen Preisaufschlag (Premium Shares) ausgeben werden, also lieg der Nennwert der Aktien in diesen Fall unter den Ausgabewert. Übersteigt der Marktwert den Nennbetrag, so ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Werte eine Kapitalreserve. Die Geschäftsführung darf jedoch nur in Ausnahmefälle auf die Kapitalreserve zurückgreifen.
Das Haftungskapital errechnet sich durch die ausgeben Aktien zum Nennwert. Die Haftungsbeschränkung ist nicht gesetzlich verankert und deshalb ist dies ausdrücklich zu vereinbart und ins Gesellschaftsregister eingetragen. |
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_________________ Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe |
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 | Bitte um weitere Erklärung |  |
Verfasst am: 14.06.2006, 22:59 |
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| derwum |
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| Anmeldedatum: 12.04.2006 |
| Beiträge: 2 |
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Hallo Mobile-Europe,
die Antwort ist ja recht interessant.
Nur verstehe ich nicht, inwieweit sich diese Antwort auf den Forumbeitrag bezieht?
Ist eine Rechtsanwalts Ltd. nun zulässig oder nicht?
Welche Auffassung, Korts Rechtsanwaltsgesellschaft oder BRAK, folgen Sie und vor allem mit welcher Argumentation?
MfG, derwum |
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Verfasst am: 14.06.2006, 23:50 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
| Beiträge: 336 |
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Die Problematik sehe ich darin ob die Merkmale mehrheitlich einer AG oder GmbH ähnlicher sind.
Da das Haftungskapital sich durch die Anzahl und den Nennwert der ausgegeben Aktien errechnet - ist dieser Merkmal sicherlich eher mit einer deut. AG als einer GmbH zu vergleichen. Gleiches gilt für den Vorstand...
Das die Aktien der Limited nicht an der Börse gehandelt werden können kann man nicht eindeutig beurteilen ob dies eher eine AG oder GmbH spricht.
Auf einer Seite können bei einer GmbH keine Aktien ausgegeben werden auf der anderen Seite steht der deut. AG die Möglichkeit offen zum Börsengang der Limited aber nicht.
Bei der PLC wäre dies sicherlich eindeutiger als bei der LTD... |
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_________________ Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe |
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