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Verfasst am: 29.06.2007, 08:06 |
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| marcus-ritscher |
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| Anmeldedatum: 08.02.2005 |
| Beiträge: 69 |
| Wohnort: Augsburg |
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Hallo Amtex,
hatten/haben Sie eigene Mitarbeiter?
Haben Sie schon Widerspruch gegen den Bescheide der Rentenversicherung Bund eingelegt? |
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_________________ Marcus Ritscher ∙ Dipl.-Betriebswirt ∙(FH) Steuerberater ∙ Fachberater für internationales Steuerrecht
Beimlerstra�e 13 1/3�∙ 86157 Augsburg
Tel. 0821/650769-0 ∙ Fax. 0821/650769-29
steuerberatung@marcus-ritscher.de |
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Verfasst am: 29.06.2007, 08:06 |
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Verfasst am: 29.06.2007, 10:39 |
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| amtex |
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| Anmeldedatum: 23.05.2006 |
| Beiträge: 8 |
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Hallo
Arbeiter hatten Sie nicht es waren bis Februar 2 Geschäftsführer Vater und Sohn und Jetzt ist es einer.
Es kammen keine Bescheide seitens Rentenversicherung an die Ltd. habe nur ein Schreiben von Steuerberater bekommen das für den Auftraggeber und Finanzamt bestimmt waren.
Grüsse Andreas |
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 | So oder so |  |
Verfasst am: 26.07.2007, 21:05 |
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| Reinhard |
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| Anmeldedatum: 26.07.2007 |
| Beiträge: 25 |
| Wohnort: Neustadt/Wied |
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Hallo amtex.
Ich darf mich in die Diskussion etwas einschalten und vorab Herrn Ritscher in vielen Punkten Recht geben.
Jedoch ändert das nichts daran , das man den Vorgang von vorne aufrollen muß.
Grundlage :Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Vertragsform.
Wenn diese schon nach der Gründung durch fehlende Geschäftsführerverträge, Mietverträge,Telefon usw. nicht erfüllt wurden, kann das zu den abweichenden Folgerungen der Behörden führen.
Sind dann noch die täglichen Dinge ( Angebot/Auftrag/Buchhaltung usw ) auf dubiose Weise alle mündlich gefasst , kann natürlich eine Aussage der Personen kontrovers aufgenommen werden.
Der Aussage Ihres Stb, das ein Kontakt mit den Behörden hier sinnlos ist, kann ich mich nicht anschließen, da es als Beauftragter ( sofern Sie bei der Behörde vermerkt sind) sogar das Recht dazu haben. Sind Sie es nihct , kommen wir wieder zur Vertragsform !!!!!
Insgesamt wird es jedoch erforderlich sein , den Vorgang von der Gründung her zu prüfen und zu bewerten. Im Ergebnis kann dann eine Klärung mit den Behörden folgen.
Beste Grüße
Reinhard |
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Verfasst am: 27.07.2007, 14:29 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
| Beiträge: 336 |
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Bezugnehment auf die Rentenversicherung kann es bei Kapitalgesellschaften wie bei einer GmbH oder Limited Company entscheiden sein ob die Gesellschaft in Deutschland sozialversicherungspflichte Angestellte beschäftigt.
Der geschäftsführende Geschäftsführer der GmbH bzw. der Director der Limited Company gilt bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl als Unternehmer und Angestellter. Somit können die Bezüge des Geschäftsführer/Director auch als Rentenversicherungspflichtig eingestuft werden.
Ob nun der Vertrag mündlich oder schrift geschlossen wurde ist nicht entscheiden, nur bei schriftlichen Verträge ist dies naturgemäß leichter zu belegen. |
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_________________ Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe |
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 | Das auch |  |
Verfasst am: 27.07.2007, 20:46 |
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| Reinhard |
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| Anmeldedatum: 26.07.2007 |
| Beiträge: 25 |
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Jedoch ist grundlegend die vertragliche Konstellation zu betrachten.
Ob Versicherungs- oder Steuerrechtlich.
Ich denke jedoch , das in diesem speziellen Falle darauf wenig Wert gelegt wurde und somit den Behörden die Türen öffneten.
Ohne etwas mehr Hintergrund kann man das aber so nicht verwerten oder gar eine Stratgie vortragen.
Man kann nicht oft genug darauf hinweisen , wie wichtig auch hier Verträge und Beschlüsse sind.
Gruß
Reinhard |
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Verfasst am: 28.07.2007, 08:39 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
| Beiträge: 336 |
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Es besteht Vertragsfreiheit in Deutschland, oftmals reicht eine Rechnung oder Lohnabrechnung aus um dies den Behörden zu belegen. Sicherlich ist es teilweise ratsam die Verträge in Schriftform zu schließen.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist es aber nicht maßgebend ob der Vertrag schriftlich geschlossen wurde mit den Director oder nicht, sondern hier kommt es auf ganz andere Umstande darauf an. |
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_________________ Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe |
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