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Offenlegungspflichten
BeitragVerfasst am: 29.03.2007, 12:17 Antworten mit Zitat
Mobile-Europe
 
Anmeldedatum: 29.09.2005
Beiträge: 336




Es ist allgemein bekannt das bei der Verletzung von Offenlegungspflichten dies in UK teuer werden kann. In Deutschland wurde dieses Thema bisher kaum beachtet.

Jedoch kann dies auch demnächst in Deutschland teuer werden somit sollte auch jede Limited mit deutscher Niederlassung.

Neben den inländischen Kapitalgesellschaften sind dazu auch ausländische Firmen mit deutscher Niederlassung verpflichte und somit ein Thema für viel Limited-Betreiber in Deutschland.

Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (Ltd & Co KG) betrifft dies ebenfalls.


Bei Verstößen kann dies sanktioniert werden mit einen Ordnungsgeldes zwischen 2.500 und 25.000 Euro! Die Verfolgung von Verstößen gegen die Offenlegungspflicht von Amts wegen ist sicher die einschneidendste Änderung des Gesetzes. Bislang wurden Verstöße gegen die Offenlegungspflicht nur auf Antrag sanktioniert.

_________________
Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe
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BeitragVerfasst am: 29.03.2007, 12:17
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BeitragVerfasst am: 20.04.2007, 14:38 Antworten mit Zitat
marcus-ritscher
 
Anmeldedatum: 08.02.2005
Beiträge: 69
Wohnort: Augsburg




Hallo mobile-europe,

die Sache mit den deutschen Offenlegungsvorschriften hat für Limited-Gesellschaften einen gewissen Vorteil. Nach dem neuen EHUG-Gesetz müssen auch alle in Deutschland registerlich eingetragene Zweigniederlassungen von Limited-Gesellschaften ihren Jahresabschluss veröffentlichen - wie die deutsche GmbH auch. Nach den klaren gesetzlichen Regeln haben englische Abschlüsse (bzw. Abschlüsse in englischer Sprache) den Vorteil, dass diese nicht übersetzt werden müssen, sondern in englisch eingereicht werden können.

Konkret heißt dies, dass sich jede GmbH mit den neuen Veröffentlichungspflichten auseinandersetzen muss - für die Limited-Gesellschaften heißt dies, dass der Annual Account in genau der gleichen verkürzten Fassung nicht nur beim Companies House, sondern auch beim Handelsregister eingereicht wird. Damit ist die Sache erledigt.

Viele Grüße aus Augsburg.

_________________
Marcus Ritscher ∙ Dipl.-Betriebswirt ∙(FH) Steuerberater ∙ Fachberater für internationales Steuerrecht
Beimlerstra�e 13 1/3�∙ 86157 Augsburg
Tel. 0821/650769-0 ∙ Fax. 0821/650769-29
steuerberatung@marcus-ritscher.de
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