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 | Limited und IHK? |  |
Verfasst am: 13.11.2004, 22:46 |
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| A-Z Immobilien LTD. |
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Hallo,
besteht eine möglichkeit die IHK Mietgliedschaft zu umgehen?
204 € Grundbeitrag finde ich für eine Zeitung nicht angemessen?
Problem: wir sind im Handelsregister eingetragen.
Gruß
Kamil
A-Z Immobilien LTD. |
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Verfasst am: 13.11.2004, 22:46 |
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Verfasst am: 09.02.2005, 13:13 |
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| Thorsten |
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Soweit ich weiß nicht.
Aber die IHK Düsseldorf berechnet (nur) 128,-- €!
Gruß
Thorsten |
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Verfasst am: 11.02.2005, 12:22 |
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| marcus-ritscher |
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Hallo,
bei einer von mir betreuten Limited in Augsburg habe ich bislang keine Mitteilung erhalten, dass diese IHK-pflichtig sei. Nach Auskunft von Go Ahead ist dies auch fraglich. Ich erhielt auch die Information, dass man sich als Limited durchaus dagegen sträuben kann. Einzelne IHK's verzichten offenbar auf den Beitrag, da sie keinen Präzedenzfall schaffen wollen.
Gruß
Marcus Ritscher
Steuerberater |
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Verfasst am: 11.12.2005, 02:07 |
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Sie sprechen die Mitgliedschaft in der IHK gem. § 2 Abs. I IHK - Gesetz an
... allenfdings gibt es Befreiungstatbestände, die man auf Antrag nutzen kann.
Es ist immer noch nicht geklärt ob Niederlassung die Eintragungsverpflichtung besteht somit kann es zu Zwangsmietgliedschaften entweder bei IHK oder Handwerkskammer kommen....
→ In der Regel berufen sich die IHKs auf das HGB, eigentlich hat eine Limited nichts mit den HGB zu tun sondern nur mit den gesetzlichen Bestimmungen des Gründungsland (Companies Act).
→ Ein weitere Punkt ist das die Limited bereits ins Gesellschaftsregiter beim COMPANIES HOUSE eingetragen ist und somit ein zusätzlicher Eintrag ins deutsche Register kein sinn macht.
→ Im Umkehrschluss kann man das HGB aber auch zu günsten der LIMITED auslegen : Kriterium mag § 1 Abs. 2 HGB sein, der regelt, dass nur dann eine Eintragung erfolgen muss, wenn ein "in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist." Daraus folgt ja eindeutig, dass "Kleinbetriebe" (der ehemalige Minderkaufmann i.S.d. § 4 HGB a.F.) nicht eingetragen werden muss. Wer also nur als als one-man-show (ohne Mitarbeiter) mit geringen Umsätzen und kleinen Gewinnen tätig ist, braucht sich nicht in das Handelsregister eintragen zu lassen. Also auch kein IHK-Beitrag bezahlen !
Es sprechen gute Gründe dafür, dass eine deutsche Zweigniederlassung einer Ltd. in das deutsche Handelsregister einzutragen ist bzw. sinnvollerweise eingetragen werden sollte ... zumindest solange bis sich die deutschen Gerichte endgültig dazu befunden haben! |
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Verfasst am: 12.12.2005, 11:10 |
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| marcus-ritscher |
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Zwischenzeitlich hat sich die IHK gemeldet und wollte einen Mitgliedsbeitrag. Ich habe daraufhin die IHK angeschrieben und Zweifel an der Beitragspflicht geäußert. Die IHK hat sich daraufhin telefonisch gemeldet und wollte die Sache einvernehmlich klären.
In meinem Fall wird die Ltd. allerding lediglich als Komplementär für eine Ltd. & Co. KG genutzt. Für die Ltd. habe ich - wegen der Außenwirkung - trotzdem eine Niederlassung in Deutschland eintragen lassen. Die IHK hat letztlich den Beitrag nicht erhoben, da die Ltd. keinen wirklichen Geschäftsbetrieb in Deutschland hat. Dies gilt auch für die Zukunft. Ob das der wahre Grund für die Nichterhebung des Beitrags oder einfach nur ein Vorwand, damit es zu keinem Rechtsstreit kommt, ist an dieser Stelle allerdings Spekulation. Letztlich erhält die IHK ja einen Beitrag, nämlich den der Ltd. & Co. KG.
Marcus Ritscher
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Marcus Ritscher
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Verfasst am: 12.12.2005, 13:33 |
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Wenn ich Sie richtig verstehe ist die UK-Limited nur Gesellschafter (Komplementär) Ihrer Limited & Co KG. Somit würde doch überhaupt keine Niederlassung der Limited entstehen.
| marcus-ritscher hat Folgendes geschrieben: | | ....."In meinem Fall wird die Ltd. allerding lediglich als Komplementär für eine Ltd. & Co. KG genutzt. Für die Ltd. habe ich - wegen der Außenwirkung - trotzdem eine Niederlassung in Deutschland eintragen lassen...." |
Welche Außenwirkung sprechen Sie hier an ? Können Sie dies mal bitte etwas genauer erklären - DANKE ! |
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Verfasst am: 12.12.2005, 23:52 |
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| marcus-ritscher |
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Ich finde es schön, mit Profis zu diskutieren. Meine Argumente für die Gestaltung sind vorrangig:
* Die Ltd. stellt als Komplementärin die Geschäftsführung für die KG. Die Geschäftsführung der Ltd. und damit auch der KG erfolgt tatsächlich von Deutschland aus. Demzufolge besteht zwar nicht die Notwendigkeit (w/registerd office), aber die Möglichkeit, eine deutsche Niederlassung im Handeslregister eintragen zu lassen.
* Auf den Geschäftsbriefen der Kommanditgesellschaft ist nach dem deutschen HGB der persönlich haftender Gesellschafter, also die Ltd. namentlich und unter Angabe der Registernummer aufzuführen (§ 177a i.V. m. § 125a HGB). An dieser Stelle halte ich es nach wie vor für richtig, vertraute Angaben nach deutschem Recht - soweit möglich - zu verwenden; somit konnte eine deutsche HR-Nummer angegeben werden. Der Verweis "registered in England and Wales" ist nicht für alle Branchen vertrauensfördernd.
Gruß
Marcus Ritscher |
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Verfasst am: 13.12.2005, 02:29 |
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Wenn ich dies richtig verstehe stellt also, in diesen Fall, die deutsche Niederlassung der UK-Limited als Komplementärin die Geschäftsführung....
...und deshalb können Sie auch eine deutsche Handelsregisternummer auf Ihren Geschäftspapieren angeben, die Angaben der britischen Registerdaten entfallen somit!
Wenn man diese Firmenkonzept genau betrachtet wird man vermutlich feststellen das nicht die deutsche Niederlassung sonder die Muttergesellschaft die Haftung übernimmt.
Dies könnte evtl. auch den Eindruck erwecken ob Sie etwas verstecken wollten.......
.......ist die Niederlassung als solche erkennbar ?
Aus deutscher sicht erscheint mir es ohnehin ratsam das "issued share capital" nicht auf das minimum zu reduzieren.
Das englische Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen nominellem Kapital (autorised bzw. nominal capital“) und dem einbezahlten. Haftungsrechtlich ist bei der Limited nur die Summe der von den Gesellschaftern übernommenen Einlageverpflichtungen (issued share capital) von Bedeutung.
Die Gesellschaftssatzung muss eine "Lability Clause" enthalten da sich die Haftungsbeschränkung nicht gesetzlich ergibt, sondern diese muss ausdrücklich vereinbart und in das Gesellschaftsregister eingetragen.
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Verfasst am: 04.01.2006, 18:14 |
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| marcus-ritscher |
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Richtig, so ist es.
Zur Eingangsfrage: IHK-Beiträge zahle ich für die Ltd. nicht, obwohl auf den Geschäftspapieren die deutsche Handelsregister-Eintragung vermerkt ist. |
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Verfasst am: 28.01.2006, 19:17 |
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Hallo A-Z Immobilien Ltd
Nein, solange Sie eine Niederlassung in DE unterhalten müssen Sie leider den IHK-Beitrag zahlen. |
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Zuletzt bearbeitet von Mobile-Europe am 30.01.2006, 12:42, insgesamt einmal bearbeitet |
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Verfasst am: 30.01.2006, 11:20 |
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| marcus-ritscher |
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Hallo mobile-europe,
rechtlich mag das stimmen, da sind wir uns einig.
Ich habe es trotzdem geschafft (mit schriftlicher Bestätigung), dass die Ltd. aufgrund besonderer Umstände (nämlich, wenn die Ltd.-NL nichts macht) keinen Beitrag zahlen muss. Dies macht auch Sinn, da die NL nur für Zwecke eingetragen wurde, dass auf dem Briefpapier der KG eine deutsche HR-Nummer angegeben werden kann. Nachdem als Komplementär die Haupt-Ltd. und nicht die NL eingetragen ist, macht die NL wirklich nichts. Die IHK verlangt ja auch einen Beitrag von der KG. Ich empfinde das sachgerecht. |
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Verfasst am: 30.01.2006, 11:39 |
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Hallo Herr Ritscher,
dies würde sicherlich sinn machen, die Frage ist nur ob die IHK diese Anschicht teilt. Mir war bekannt das Sie dies geschaft hatten, aber ich fürchte das dies auch abgelehnt werden kann.
Sie als Steuerberater sind da sicherlich im Vorteil gegenüber anderen Gründern.
Ich denke das die "Limited & Co KG" sicherlich die optimal Rechtsform für Deutschland und Österreich darstellt es recht wenn die Limited mit einer örtlichen Handelsregisternummer eingetragen wird. Es gibt viele Provider die eine entsprechende Gründung anbieten... man sollte sich aber die Provider erst einmal genau anschauen, und man wird feststellen es gibt nur sehr wenige bei den alles passt!
Mit den besten Grüssen,
Mobile-Europe.com Ltd |
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Verfasst am: 31.01.2006, 10:08 |
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| marcus-ritscher |
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Hallo mobile-europe,
zur IHK: Die Entwicklung schreitet voran; ich kann auch nicht sagen, ob mir eine Befreiung nochmal gelingen würde. Ich bin damals nicht als Steuerberater aufgetreten und versuchte mit etwas Verhandlungsgeschick einen guten Willen bei der IHK zu erzeugen, da es - wie oben diskutiert - wirklich Sinn macht.
zur Ltd.& Co. KG:
Je nach Lage und den Bedingungen des Unternehmens und des Unternehmers ist die Ltd. & Co. KG eine gute Rechtsform. Ich gehe mittlerweile her und lasse in diesen Fällen lediglich die Ltd durch eine Gründungsagentur gründen. Die KG gründe ich dann selber (bzw. unter Mitwirkung eines RA); ich behalte damit alles im Griff und bin unabhängig von irgenwelchen Eskapaden der Gründungsagenturen. Insbesondere bei den KG-Verträgen besteht zuweilen Anpassungsbedarf, was die Agenturen nicht machen. Und teurer wird das auch nicht oder nicht nennenswert. |
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Verfasst am: 28.07.2007, 11:19 |
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| A-Z Immobilien LTD. |
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Hallo,
nach längerer Zeit habe ich mal reingeschaut.
Leider zahle ich noch immer den IHK Beitrag.
Aber da ich nur in Deutschland tätig bin, werde ich mir den Beitrag nicht sparen können.
Danke an alle |
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