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BeitragVerfasst am: 18.03.2006, 03:50 Antworten mit Zitat
Mobile-Europe
 
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Da die Ltd & Co KG nach dem gleichen Prinzip wie die GmbH & Co KG aufgebaut ist könnte man demnächst einmal davon ausgehen das die gleichen Spielregelungen gelten.

Beim genaueren betrachten stellt man fest das es zwei entscheidene Unterschiede gibt, zu gibt es kein gez. Haftungskapitalnachweiß bei der Limited und dessen Höhe ist frei wählbar. Darüber hinaus hat die Limited ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland (UK).

Die Haftungsvergütung richtet sich nach dem eingetragenden Haftungskapital, bei der Limited wäre berits 1 Euro ausreichend in der Regel beläuft sich dies auf 100 GBP (ca. 150 EUR). Bei einer Haftungsvergütung von 2% wären somit 3 Euro zu versteuern.

Im Fall der GmbH macht es vermutlich noch sinn für das Finanzamt einen entsprechenden Steuerbescheid zu erstellen und somit faktisch zu unterstellen das diese die besagte Haftungsvergütung erhalten hat.

Bei der Limited erscheint dies nicht mehr zweckmäßig zu sein...
Somit lassen sich Einnahmen auf Seiten der Limited vermeiden und man kann folglich dessen eine Nullbilanz im Vereinigten Königreich einreichen. Die Verwaltung ist entsprechend geringer als wenn eine GmbH das Haftungsrisiko übernehmen würde da die deutsche Bilanz entfällt, jährlichen Erklärung im Sitzungsland der Limited bestehen selbstverständlich weiterhin und das Registered Office verursachen und Secretary-Service verursachen laufende Kosten die von den geschäftsführenden Gesellschafter zu decken sind.

Die Limited wird legendlich als Vollhaftender Gesellschafter ins deut. Handelsregister eingetragen und tritt weiter nicht in Erscheinung.

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BeitragVerfasst am: 18.03.2006, 03:50
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IHK Beitragspflicht
BeitragVerfasst am: 18.03.2006, 19:25 Antworten mit Zitat
Mobile-Europe
 
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Es ist davon auszugehen eine doppelte Beitragspflicht bei der Limited & Co KG sich vermeiden lässt sofern die Limited keine eigene Einkünfte hat bzw. diese unter 5.200 Euro liegen:

§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IHKG
(1) Nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3 vom Beitrag freigestellt.
(2) Die in Absatz 1 genannten.

Mehr unter den folgenden Link der IHK München :
http://www.ihk-muenchen.de/internet/mike/ihk_merkblaetter/beitragsordnung.pdf

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BeitragVerfasst am: 16.01.2007, 17:17 Antworten mit Zitat
Hasimaus
 
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Hallo zusammen, ließt sich alles spannend. Habe über bei E-Bay eine Limited ersteigert. Die Gründungsagentur schickte mir innerhalb von 4 Stunden die Gründung. Mit den Papieren zur Rechtsanwältin/Notarin. Die Handelsregisternummer B habe ich innerhalb von 12 Tagen vom Amtsgericht Berlin bekommen. Das Gewerbeamt brauchte dann nochmal 4 Wochen für eine Genehmigung. Ich kann die Ltd. & Co. KG nur empfehlen. Beste Grüße aus Berlin/Brandenburg
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Ohne Haftungsvergütung ?
BeitragVerfasst am: 31.01.2007, 22:24 Antworten mit Zitat
CashDesign
 
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Guten Tag,

erstmal danke für den interessanten Thread hier Smilie

Ich habe aus ein paar Gründen Zweifel, ob eine "Konstruktion" Ltd & CoKG ohne Haftungsvergütung an die Ltd auskommt.

1.
Wie schon zutreffend angesprochen, verursacht das Registered Office Kosten. Die wird der Director/ Secretary kaum aus eigener Tasche zahlen. Warum sollte er auch ? Beides sind schließlich Angestellte.

2.
Zahlen es die beiden also nicht aus ihrer "Privat-Schatulle" - wie verbuche ich es dann ? - Ob ein deutsches Finanzamt diese Kosten in der KG anders als über den Weg der Haftungsvergütung anerkennt, wage ich zu bezweifeln. Das kann Herr Ritscher am qualifiziertesten beantworten.

3.
Wie von Herrn Ritscher schon angesprochen, wird auch der Director, ob Deutscher oder nicht ist unwesentlich, seine Verantwortung für die Ltd normalerweise nicht kostenlos tragen. Schließlich trägt er in UK mindestens die kaufmännische Verantwortung für einige jährlich einzuhaltende Verpflichtungen. Auch das wird kein ordentlicher Kaufmann für Null tun.

"Erschwerend" kommt aus meiner Sicht hinzu, daß der Director per deutschem Gesetz automatisch gesetzlicher Vertreter der KG ist. Zweifels ohne kann man einen Prokuristen bestellen, entlastet aber den Ltd -Director nicht von seiner Verantwortung dadurch.

Im Zweifelsfall sollte die Haftungsvergütung an die Ltd die vorgenannten Kosten decken. Im Ergebnis bekommt das deutsche Finanzamt - nichts, weil Einnahmen = Ausgaben.

Meines dafürhaltens dürfte man - vorausgesetzt, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland wird bewußt oder unbewußt herbeigeführt, in UK eine Dormant-Erklärung abgeben können. Schließlich sind die Umsätze nicht in UK generiert worden.

Eine Empfehlung pro & contra die eine oder andere Gestaltungsform kann ohne genaue Kenntnis des Vorhabens ohnehin nicht gegeben werden.
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BeitragVerfasst am: 04.02.2007, 12:17 Antworten mit Zitat
Mobile-Europe
 
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Hallo CashDesign,

Es ist schon richtig das zur Entscheidungsfindung setz der Einzelfall betrachtet werden muss. Grundlegende Unterschied und Überlegungen kann man doch recht gut in den Forum besprechen.

Bei der Betrachtung der Ltd & Co KG sollte man bedenken das die komplementäre Limited nicht als Niederlassung tätig werden kann und das gesellschaftsrechtlich das britische Rechts Anwendung findet.
Aus gesellschaftsrechtlichen Aspekten ist es somit möglich das auf eine Vergütung des Directors verzichtet wird, sofern der Anschellungsvertrag nicht etwas anderes regelt.

Nicht der Director ist zur Geschäftsführung der KG verpflichtet und berechtigt - sondern die komplementäre Limited, (sofern im KG-Vertrag keine anders lautende Regelung getroffen wurde).

Der Director ist der Limited verpflichtet und muss wirtschaftlich sinnvoll handeln, gerade aus diesen Sachverhalt sehe ich nicht das es sinnvoll ist eine Haftungsvergütung an die komplementäre Limited zu zahlen. Da die Folgekosten nicht durch Vergütung gedeckt werden könnten. Es ist nicht entscheiden wo die Umsätze der Limited generiert wurden sonder ob die Limited signifikant Buchhaltungstransaktionen vorgenommen hat oder nicht!

Mit den Companies' Act 2006 werden sich für die Private Limited Company einiges ändern, somit wird man als Director demnächst nur noch natürliche Personen einsetzen können und der Company Secretary wir aus rechtlichen Gründen nicht mehr zwingend erforderlich sein.

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BeitragVerfasst am: 12.02.2007, 14:42 Antworten mit Zitat
CashDesign
 
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Hallo Mobile-Europe,

stimmt - ist ein interessantes Thema mit einigen durchaus allgemeingültigen Denkansätzen.

Was die "Vertretungsmacht" des Directors für die KG angeht, habe ich in meinen Ausführungen folgendes "abgekürzt":

Jur.Person 1 (KG) ==> vertreten durch jur.Person 2 (Ltd) ==>diese (mglw.) vertreten durch jur.Person 3 (Gesch.-FührungsLtd) usw. bis irgendwann eine NATÜRLICHE Person als Director auftaucht. Dieser ist dann letztinstanzlich zur Vertretung VERPFLICHTET.

Die im CA2006 vorgenommenen Veränderungen werte ich

Eine dem deutschen Prokuristen ähnliche Position kennt das englische Gesellschaftsrecht nämlich nicht.
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BeitragVerfasst am: 15.02.2007, 11:38 Antworten mit Zitat
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Hallo CashDesign

Aus den Companies' Act 2006 ist ersichtlich das die britische Limited Company mindesten ein Director durch eine natürliche Person gestellt werden muss.

Hinsichtlich der 'Ltd & Co KG' hat dies aber kaum Auswirkungen. Diese wird somit weiter von einer juristischen Person (Ltd) vertreten. Sofern die Limited ohnehin nicht bereits von einer natürlichen Person vertreten wurde ergibt sich nur auf der ebene der Limited Handlungsbedarf.

Der Company Secretary ist nach dem Companies' Act 2006 nicht mehr zwingend erforderlich für die Private Limited Company. Aus Kostengründen könnte man deshalb auf den Secretary zukünftig verzichten, sobald der Companies' Act umgesetzt wurde.


CashDesign hat Folgendes geschrieben:
Eine dem deutschen Prokuristen ähnliche Position kennt das englische Gesellschaftsrecht nämlich nicht.
Nur was möchten Sie den mit dieser Aussage bezwecken?

Die Organe der britischen Limited Company sind ohnehin nicht inhaltlich mit den der deutschen Kapitalgesellschaften vergleichbar. Dies trifft im übrigen auch für die deutsch/britischen Rechtsformen bzw. Gesellschaftsrecht zu.

Man sollte die 'Private Limited Company' als eigenständige Rechtsform akzeptieren und vergleiche mit den deutschen Rechtsformen unterlassen.
Bereits beim genaueren Betrachten der deutschen und britischen Organen der Kapitalgesellschaften wird klar das es meist kein Gegenstück bei der anderen Rechtsform gibt welche auch inhaltlich zutreffen würde.

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BeitragVerfasst am: 02.03.2007, 02:02 Antworten mit Zitat
Limited4you
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Die kompletten Änderungen am Companies Act sind die umfangreichsten Änderungen die je in der englischen Geschichte am Gesellschaftsrecht vorgenommen wurden.

Daher werden diese Änderungen auch in mehreren Steps umgesetzt. Diese Steps verteilen sich über fast 2 Jahre. Endgültig implementiert sein sollen die Änderungen erst Ende 2008.

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BeitragVerfasst am: 12.03.2007, 21:43 Antworten mit Zitat
CashDesign
 
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Mobile-Europe hat Folgendes geschrieben:

Die Organe der britischen Limited Company sind ohnehin nicht inhaltlich mit den der deutschen Kapitalgesellschaften vergleichbar. Dies trifft im übrigen auch für die deutsch/britischen Rechtsformen bzw. Gesellschaftsrecht zu.

Man sollte die 'Private Limited Company' als eigenständige Rechtsform akzeptieren und vergleiche mit den deutschen Rechtsformen unterlassen.
Bereits beim genaueren Betrachten der deutschen und britischen Organen der Kapitalgesellschaften wird klar das es meist kein Gegenstück bei der anderen Rechtsform gibt welche auch inhaltlich zutreffen würde.


Das aus meiner Sicht interessante an der Konstellation Ltd & CoKG ist, daß hier 2 Rechtskreise zueinanderfinden.

Für das Innenverhältnis der Ltd gilt zweifellos der CA mit allen Änderungen.

Hinsichtlich der Vertretungsmacht in der KG gilt hingegen deutsches Gesellschaftsrecht. Können wir das so als Grund-Überlegung stehen lassen ?

Daraus folgt dann: Der Komplementär (ergo die Ltd) ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommt sie nach und entweder der Director nimmt diese Verpflichtung selbst wahr oder es wird (einzelvertraglich) etwas anderes vereinbart.

Damit letzteres im deutschen Außenverhältnis wirksam wird, muß die Bestellung des handlungsbefugten KG-Vertreters im HReg eingetragen werden.

Bekommen wir darüber auch Einigkeit ?

Falls ja - > hier könnte mglw. tatsächlich auf die Haftungsvergütung verzichtet werden, wenn die KG-Geschäftsführung kraft einzelvertraglicher Vereinbarung vom Kommanditisten übernommen wird.

Offen bleibt dennoch, wovon die Kosten des Registered Office beglichen werden sollen ?

Tun dies die Gesellschafter der Ltd ==> erfolgt dies m.E. aus eigenem (versteuerten) Geld. Möglicherweise macht das unter steuerlichen Gesichtspunkten sogar Sinn, wenn der Steuervorteil aus der Ltd & CoKG größer ist, als die Kosten für das Registered Office und den Secretary. Das wird im Einzelfall (ggfs. mit Prognoserechnungen) zu prüfen sein.
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BeitragVerfasst am: 29.03.2007, 11:44 Antworten mit Zitat
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CashDesign hat Folgendes geschrieben:
...hier könnte mglw. tatsächlich auf die Haftungsvergütung verzichtet werden, wenn die KG-Geschäftsführung kraft einzelvertraglicher Vereinbarung vom Kommanditisten übernommen wird...


Aus deutscher Sicht mag dies evtl. noch vertretbar sein.

Nach britischen Recht muss der Director setz in der Interesse der Gesellschaft handeln und muss Interessenskonflikte vermeiden.

Kann es in Interesse der Gesellschaft liegen wenn die komplementäre Limited KEINE Haftungs- und Tätigkeitsvergütung erhält?


Es könnte auch zwischen den Shareholder und der Gesellschaft ein Interessenskonflikte entstehen: Das Ziel der Limited ist es wohl Gewinn zu machen - jedoch es in Interesse des Shareholders liegen dies zu vermeiden damit ein 'Dormant Company Account' (Nullbilanz) in UK eingereicht werden kann.

Die Vorteile sind doch recht kurzfristig zu sehen. Sofern einmal die Abbreviated Accounts erstellt sind ist es in den Folgejahren kein großer Aufwand diese erneut einzureichen.

Das Risiko das es irgendwann Ärger geben könnte weil der Direcktor nicht in Interesse der Gesellschaft gehandelt hat kann so ausgeschalte werden.

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BeitragVerfasst am: 29.03.2007, 11:55 Antworten mit Zitat
Mobile-Europe
 
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CashDesign hat Folgendes geschrieben:
Offen bleibt dennoch, wovon die Kosten des Registered Office beglichen werden sollen ?

Tun dies die Gesellschafter der Ltd ==> erfolgt dies m.E. aus eigenem (versteuerten) Geld. Möglicherweise macht das unter steuerlichen Gesichtspunkten sogar Sinn, wenn der Steuervorteil aus der Ltd & CoKG größer ist, als die Kosten für das Registered Office und den Secretary. Das wird im Einzelfall (ggfs. mit Prognoserechnungen) zu prüfen sein.


Die Kosten kann auch der Shareholder der komplementären Limited tragen und diesen Verlust mit evtl. anderen Gewinnen verrechnen.
Was hier die beste Lösung darstellt ist vom Einzelfall abhänig.

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BeitragVerfasst am: 08.10.2008, 11:25 Antworten mit Zitat
milinius
 
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Hallo,

wir arbeiten mit unserer ltd schon paar Jährchen ohne Probleme. Geben alles wie annual report und account pünktlich ab. Shareholder der LTD ist eine Inc.

Nun meine Frage, kann die Inc zum Komanditisten werden in einer LTD&Co KG?
Ist nach Umwandlung in LTD&Co KG die LTD noch verpflichtet auf Eintrag ins dt. HR? Genauso Eintrag der LTD ins Gewerbeamt und IHK noch nötig? Entfällt die Veröffentlichungspflicht gegenüber dem Bundesanzeiger?

Sage vorweg 2* Buchhaltung und Abgabe des jhrl. accounts beim companieshouse sind kein Problem.

Wie sieht es mit dem Director aus. Der Dir. der LTD ist ein anderer als der Dir. der Inc. Der Dir. der bestehenden LTD ist nicht Gesellschafter, sondern soz. Vers. angestellt. Gibt es da Probleme?

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