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Handelsregister
BeitragVerfasst am: 13.04.2005, 09:16 Antworten mit Zitat
gina2
 
Anmeldedatum: 07.06.2004
Beiträge: 20




Hallo,alle zusammen

Wie kann es sein das die zuständigen Amtsgerichte in BRD verschiedene Anforderungen an die Eintragung stellen.

Das in unserer Region zuständige Amtsgericht will das komplete MEMORANDUM veröffentlichen! Mit welchem Recht? Was kann er dagegen setzen? Die veröffentlichung u. Eintragung des MEMORANDUMS würde ca. 3.000 Euro kosten.
Habe dies von jemandem der zur Zeit mit diesem Problem zu tun hat.
In anderen Amtsgerichten wird nur das veröffentlicht u. eingetragen was der Antragsteller einreicht u. diese Unterlagen sind nicht anders gestaltet.

Gruß Gina2
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BeitragVerfasst am: 13.04.2005, 09:16
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BeitragVerfasst am: 04.08.2005, 16:14 Antworten mit Zitat
RaKarsten
 
Anmeldedatum: 04.06.2004
Beiträge: 7
Wohnort: Berlin




Das ist leider (noch) ein großes Problem. Jedes Amtsgericht, ja jeder Richter hat so seine eigenen Vorstellungen, wie eine Anmeldung genau auszusehen hat und was alles vorzulegen ist. Dies läßt sich zum einen damit erklären, dass hier rechtliches Neuland betreten wird und so mancher Richter schlichtweg überfordert ist, zumal die gesetzlichen Regelungen sehr schwammig und wenig ausgereift sind. Zum anderen liegt es aber leider manchmal auch am fehlenden Willen der Gerichte. Anstatt zu einer zügigen Eintragung zu verhelfen, baut so mancher Richter immer neue Hürden auf, was die Kosten nach oben treibt und die Eintragung verzögert. Im Gespräch wird dann auch schon mal ganz offen die ablehnende Haltung in Bezug auf die Limited geäußert. Den betreuenden Notaren, Anwälten und Agenturen bleibt daher nichts anderes übrig, als die Anmeldungen so ausgewogen wie möglich zu gestalten, um möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten. Ggf. muss man natürlich auch willens und fähg sein, in eine rechtliche Diskussion zu treten. Dennoch gibt es immer wieder Richter, die an ihren Positionen selbst dann festhalten, wenn man ihnen anderslautendene höhergerichtliche Entscheidungen vorlegt. Das ist dann zwar nur noch Sturheit und nicht von Dauer. Aber es muss der Weg in die nächste Instanz gegangen werden, was wiederum Zeit kostet.
Zur Klarstellung: Dies sind die Problemfälle. Es gibt zum Glück mittlerweile auch eine Vielzahl von Gerichten, die ohne Widerstände zügig eintragen. Um Stress und Kostenexplosionen wie in dem o.g. Fall zu vermeiden, sollte man sich mit der Eintragung bis auf weiters aber lieber an Personen wenden, die täglich mit der Limited zu tun haben und vielleicht nicht unbedingt den Notar "um die Ecke" wählen, der zum ersten Mal mit dem Thema in Berührung kommt.
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BeitragVerfasst am: 25.04.2006, 02:49 Antworten mit Zitat
Mobile-Europe
 
Anmeldedatum: 29.09.2005
Beiträge: 336




Es geht klar aus den Handelsgesetzbuch hervor was Dokumente erforderlich sind.

Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften
mit Sitz im Ausland (§13e HGB)

(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden Vorschriften.

(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch die Anschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. In der Anmeldung sind ferner anzugeben.

• das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht;
• die Rechtsform der Gesellschaft;
• die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse;
• wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.
(3) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen haben jede Änderung dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(4) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist.


[u]Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften
mit Sitz im Ausland (§13f HGB)


(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.

(2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 37 Abs. 3, 5 und 6 des Aktiengesetzes finden Anwendung. Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen, Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes und, wenn die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt, auch die Angaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufügen.

(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes sowie die in § 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.

(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt auch die Angaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes aufzunehmen, soweit sie nach den vorstehenden Vorschriften in die Anmeldung aufzunehmen sind.

(5) Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 81 Abs. 1, 2 und 4, § 263 Satz 1, § 266 Abs. 1, 2 und 5, § 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.

(Cool Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinngemäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.


[u]Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mit Sitz im Ausland (§13g HGB)


(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.

(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die in § 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.

(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt auch die in § 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.

(5) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 39 Abs. 1, 2 und 4, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1, 2 und 5, § 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.

[/u]

_________________
Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe
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