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 | Handelsregister oder Gewerbeanmeldung? |  |
Verfasst am: 04.07.2004, 22:24 |
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| nus |
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| Anmeldedatum: 04.07.2004 |
| Beiträge: 2 |
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Muss ich um mit einer Ltd. in Deutschland arbeiten zu können zwingend einen Eintrag ins Handelsregister vornehmen lassen oder reicht die einfache Gewerbeanmeldung?
Wie ist das haftungstechnisch geregelt?
Gruß
Christian |
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Verfasst am: 04.07.2004, 22:24 |
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Verfasst am: 04.07.2004, 22:33 |
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| pebiag |
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| Anmeldedatum: 29.06.2004 |
| Beiträge: 3 |
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@christian
nein musst du nicht. du bist im engl. handelsregister eingetragen.
aber die spezialisten hier können das sicher besser erklären.
gruss pebiag |
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 | Antwort: Handelsregistereintragung oder Gewerbeanmeldung |  |
Verfasst am: 05.07.2004, 10:29 |
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| RaKarsten |
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| Anmeldedatum: 04.06.2004 |
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| Wohnort: Berlin |
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In der Regel brauchen Sie für Ihre Ltd. in Deutschland sowohl eine Handelsregistereintragung als auch eine Gewerbeanmeldung. Das Handelsgesetzbuch schreibt die Eintragung einer selbständigen Niederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ins Handelsregister zwingend vor. Selbständige heisst, dass die Niederlassung eine eigene Geschäftsleitung besitzt. Das dürfte bei fast allen von Deutschland aus gegründeten Ltds. der Fall sein. Nur die sog. unselbständige Niederlassung, also z.B ein reines Vetriebsbüro, muss nicht ins deutsche Register eingetragen werden.
Der Versuch einer Umgehung dieser Vorschrift durch Vortäuschen einer unselbständigen Niederlassung macht häufig wenig Sinn. So werden Ihnen Banken diese Konstruktion nicht abnehmen und auch bei Behörden werden Sie auf Skepsis stoßen. So sind z.B. die Berliner Bezirke angewiesen, unselbständigen Niederlassungen der Ltd. keine Gewerbeerlaubnis zu erteilen, d.h. sie müssen die Eintragung ins dt. Handelsregister nachweisen oder aber sich mit einer Gewerbeerlaubnis nur für ihre Person und eben nicht für die Ltd. zufriedengeben.
RA Andreas Karsten, Berlin. |
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 | Kosten für Handelsregistereintrag |  |
Verfasst am: 08.07.2004, 11:37 |
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| nus |
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| Anmeldedatum: 04.07.2004 |
| Beiträge: 2 |
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Hallo,
weiß jemand, wie hoch die Kosten (Notar, Gericht, Gebühren, etc.) ungefähr sind, wenn ich meine Ltd. ins Handelsregister eintragen lasse?
Gruß
Christian |
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 | Kosten Handelsregister |  |
Verfasst am: 08.07.2004, 12:36 |
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| gina2 |
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| Anmeldedatum: 07.06.2004 |
| Beiträge: 20 |
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Hallo Christian
Notargebühren ca. 80,00 €
Registergericht verlangt einen Kostenvorschuß von ca. 250,00 € ist von Amtsgericht zu Amtsgericht verschieden.
Genaue Abrechnung kommt nach Eintragung und richtet sich an der Anzahl der Worte die veröffentlich werden.
Je kürzer dein Eintrag um so billiger!!
Gruß gina2 |
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Verfasst am: 26.10.2004, 16:54 |
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| mobile-europe.com |
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| Anmeldedatum: 26.10.2004 |
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Eine Gewerbeanmeldung reicht aus, eine Handelsregistereintrag ist nicht zwingend erforderlich aber ratsam.
Mike |
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Verfasst am: 24.04.2005, 23:34 |
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| radolfi |
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| Anmeldedatum: 24.04.2005 |
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| Wohnort: Amberg |
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Wenn ich eine LTD mit mit der Geschäftstätigkeit einer Medienagentur gründe und selbst Gesellschafter und Director bin, aber auch in Deutschland selbst die Arbeit verrichte, müsste doch eigentlich eine Gewerbeanmeldung genügen, oder?
Das Geld kommt auf eine Deutsche Bank, die Geschäftstätigkeit erfolgt ausschließlich in Deutschland. Auch die Rechnungen werden von der deutschen Niederlassung verschickt. Wenn ich mich jetzt von der englischen Steuererklärung befreien lasse, zahle ich auch nur in Deutschland Steuern, nachdem in UK außer dem Registred Office nichts läuft. Also handelt es sich in Deutschland ja nicht um einen selbstständigen Teil des Unternehmens, sondern um das Unternehmen an sich. Oder liege ich da völlig falsch in meiner Argumentation?
Was würde mir denn passieren, wenn ich keinen Handelsregistereintrag vornehme?
MfG Radolfi |
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 | Handelsregistereintragung oder Gewerbeanmeldung |  |
Verfasst am: 25.04.2005, 09:04 |
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| WEAL |
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| Anmeldedatum: 15.03.2005 |
| Beiträge: 6 |
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Hallo,
Wie schon Herr Rechtsanwalt Karsten weiter unten gesagt hat. Zitat: In der Regel brauchen Sie für Ihre Ltd. in Deutschland sowohl eine Handelsregistereintragung als auch eine Gewerbeanmeldung. Das Handelsgesetzbuch schreibt die Eintragung einer selbständigen Niederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ins Handelsregister zwingend vor. ....Zitat ende.
Was Sie aber dennoch tun können, und das ist ja auch eigentlich der Sinn einer LTD. ist diese in England zu belassen. In Deutschland können Sie dann eine Handelsvertretung unter §84 HGB bei dem Gewerbeamt anmelden. Sie Vermitteln dann nur die Aufträge zur Ltd. nach England stellen der Englischen LTD. eine Rechnung aus bzw. erhalten eine Auftragsentschädigung. Diese Erfüllt den Auftrag und sendet dem Kunden in Deutschland eine Rechnung aus England. Dabei ist zubeachten das Sie dies dem Kunden Mitteilen, da die Steuer in England höher ist (17,5%). Der Vorteil :
Sie haben keine Körperschaftssteuer, keine Gewerbesteuer und der generelle Steuersatz liegt bis ca. 3 Mio. Pfund bei 19% der höchste Steuersatz bei max. 30%. Und es gibt für die Englische Ltd. bessere Steuerliche Absatzmöglichkeiten. Da rüber kann Sie aber ein Steuerberater der in Deutschland sowie in England zugelassen ist besser Beraten. Diesen Erfahren Sie beim der zuständigen Steuerberaterkammer ihres Bezirkes. Bei weiteren Fragen eine kurze e-mail. bzw. PM. oder hier im Forum.
Grüße
WEAL |
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Verfasst am: 26.04.2005, 09:01 |
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| Administrator |
| Administrator |
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| Anmeldedatum: 06.02.2004 |
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Sehr geehrter Weal,
Wer gibt denn Ihrer Limited das Recht in England zu versteuern wenn alle maßgeblichen Entscheidungen in Deutschland durch Ihren deutschen Director getroffen werden ??? |
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 | Handelsregistereintragung oder Gewerbeanmeldung |  |
Verfasst am: 26.04.2005, 09:42 |
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| WEAL |
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| Anmeldedatum: 15.03.2005 |
| Beiträge: 6 |
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Hallo Administrator,
Das Recht in england zu Versteuern hat man nur dann wen auch der Wirkliche Sitz der Ltd. in England ist. Das heißt es gibt keine selbständige Niederlassung sondern nur eine Handelsvertretung bzw. ein Vermittlungsbüro in Deutschland. Somit tritt die Ltd. ja hier nie in Erscheinung.
Gruß
WEAL |
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Verfasst am: 28.04.2005, 08:51 |
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| Administrator |
| Administrator |
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| Anmeldedatum: 06.02.2004 |
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Lieber Weal,
Es kommt nich darauf an was Sie in Deutschland anmelden oder fälschlicherweise anmelden.
Es kommt immer darauf an in welchem Land sich die Willensbildung der Limited/Gesellschaft befindet. Der Wille der Limited wird durch die Directoren gebildet und somit in Deutschland. Oder wer ist in Ihren Konstrukten Director ?
Sollte sich ein Anfangsverdacht bei den deutschen Steuerbehörden erheben, kann der Grundsatz der Beweisumkehrlast angewendet werden und schon sind Sie am Zuge nachzuweisen das alle maßgeblichen Entscheidungen ( die Willensbildung) in England getroffen wurden.
Dies wird sicherlich schwer sein für jeden deutschen Limitedgründer. |
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Verfasst am: 28.04.2005, 14:24 |
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| WEAL |
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| Anmeldedatum: 15.03.2005 |
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Lieber Administrator,
Hier Stimme ich ja voll und ganz zu. Es gibt aber auch die Möglichkeit einen Direktor der in England ist zu benennen. Somit wäre der Punkt weg. Ist Natürlich die Frage ob diese Kosten auch im Verhältnis stehen.
Wir haben unsere Ltd. hier in deutschland im Handelsregister angemeldet, was bei der Richterin auf dem Amtsgericht nicht gerade einfach war.
Ein Papierkrieg sondern gleichen. Obwohl wer der deutschen Sprache mächtig, hätte es ja aus den Eingereichten Unterlagen sehen müssen das wir ja nur beschränkt haftbar sind. Und nicht wie unsere Frau Richterin eine AG sind. Unser Notar war wohl auch nicht gerade der Beste. Erst lange warten und dann das.
Aber um der Diskusion hier ein Ende zu bereiten. Wir hätten uns damals besser an Sie gewendet. Was nicht heist das wir das nicht noch werden.
Oder dürfen wir das nicht?
Liebe Grüße
WEAL |
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Verfasst am: 29.04.2005, 10:08 |
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| Administrator |
| Administrator |
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| Anmeldedatum: 06.02.2004 |
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Lieber Weal,
Einen sogenannten Nominee Director in ein Konstrukt bringt Ihnen garnichts weil die Finanzbehörden ja auch nicht schlafen. Nach einer Abfrage im englischen Handelsregister wäre sofort klar das dieser Director in 1000 weiteren Firmen Director ist und somit such das Finanzamt ab dann nach dem eingentlichen Hintermännern.
Englandversteuerung funktioniert meist nur mit dem echten Umzug der Geschäftführung nach England.
Selbstverständlich können Sie sich an uns wenden. |
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Verfasst am: 15.01.2006, 05:06 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
| Beiträge: 336 |
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| radolfi hat Folgendes geschrieben: | | ....Wenn ich mich jetzt von der englischen Steuererklärung befreien lasse, zahle ich auch nur in Deutschland Steuern... |
Nein, so geht das nicht!
Richtig ist das Sie in Deutschland versteuern.
Falsch ist das Sie KEINE STEUERERKLÄRUNG in UK einreichen wollen. Ebenfalls FALSCH wäre eine Nullbilanz einzureichen.
Sie müssen eine Steuererklärung sowie die übliche Jahresmeldung Fristgerecht in UK einreichen sonst bekommt der Direktor Ihrer Limited richtig Ärger mit den Behörden und das Vermögen Ihre Limited geht an die KRONE über, also an den britischen Statt!
Mit einer LTD & CO KG kann es durchaus sein das Sie eine Nullbilanz in UK einreichen können, bei einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag. |
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 | Re: Handelsregistereintragung oder Gewerbeanmeldung |  |
Verfasst am: 15.01.2006, 05:11 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
| Beiträge: 336 |
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| WEAL hat Folgendes geschrieben: | Hallo,
Wie schon Herr Rechtsanwalt Karsten weiter unten gesagt hat. Zitat: In der Regel brauchen Sie für Ihre Ltd. in Deutschland sowohl eine Handelsregistereintragung als auch eine Gewerbeanmeldung. Das Handelsgesetzbuch schreibt die Eintragung einer selbständigen Niederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ins Handelsregister zwingend vor. ....Zitat ende.
Was Sie aber dennoch tun können, und das ist ja auch eigentlich der Sinn einer LTD. ist diese in England zu belassen. In Deutschland können Sie dann eine Handelsvertretung unter §84 HGB bei dem Gewerbeamt anmelden. Sie Vermitteln dann nur die Aufträge zur Ltd. nach England stellen der Englischen LTD. eine Rechnung aus bzw. erhalten eine Auftragsentschädigung. Diese Erfüllt den Auftrag und sendet dem Kunden in Deutschland eine Rechnung aus England. Dabei ist zubeachten das Sie dies dem Kunden Mitteilen, da die Steuer in England höher ist (17,5%). Der Vorteil :
Sie haben keine Körperschaftssteuer, keine Gewerbesteuer und der generelle Steuersatz liegt bis ca. 3 Mio. Pfund bei 19% der höchste Steuersatz bei max. 30%. Und es gibt für die Englische Ltd. bessere Steuerliche Absatzmöglichkeiten. Da rüber kann Sie aber ein Steuerberater der in Deutschland sowie in England zugelassen ist besser Beraten. Diesen Erfahren Sie beim der zuständigen Steuerberaterkammer ihres Bezirkes. Bei weiteren Fragen eine kurze e-mail. bzw. PM. oder hier im Forum.
Grüße
WEAL |
User WEAL hat noch vergessen den NACHTEIL zu erwähnen:
Sie würden sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen! |
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