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 | Geschäftsführergehalt bei einer limited pflicht? |  |
Verfasst am: 06.07.2004, 12:06 |
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| tom |
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| Anmeldedatum: 06.07.2004 |
| Beiträge: 1 |
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Bei einer GMBH muss der Geschäftsführer in Deutschland ein angemessenes Gehalt beziehen. Auch wenn er das in den ersten Gründungsmonaten möglicherweise gar nicht benötigt.
Somit verursacht das betreiben einer GmbH ja schon mal monatliche Fixkosten in Form von Sozialabgaben etc.
Verhält sich das bei einer Limited ebenso? Oder lässt sich so ein Geschäftsführergehalt analog der Umsätze/Einkünfte entsprechend flexibel regulieren? Freue mich auf Antworten
Grüße Tom |
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Verfasst am: 06.07.2004, 12:06 |
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Verfasst am: 08.07.2004, 14:09 |
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| RaKarsten |
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| Anmeldedatum: 04.06.2004 |
| Beiträge: 7 |
| Wohnort: Berlin |
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Es ist richtig, dass der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Leistung hat. Dies ist jedoch in erster Linie ein arbeitsrechtliches Problem, d.h. es kommt darauf an, was im Anstellungsvertrag gereglt ist. Denn grundsätzlich sind die Beteiligten bei der Festsetzung der Geschäftsführerbezüge frei. Die Grenze liegt dort, wo die Bezüge im Vergleich zu der Ertragslage der GmbH so gering sind, dass sie als sittenwidrig anzusehen sind. Da eine GmbH/Ltd. am Anfang ihrer Geschäftstätigkeit wohl kaum riesige Einnahmen haben wird, darf auch das Geschäftsführergehalt entsprechend schmal ausfallen. Die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann darüber hinaus auch über mitgliedschaftliche Bezüge (z.B. Dividende) abgegolten werden. Es braucht ihm dann also überhaupt kein Gehalt gezahlt zu werden.
RA Karsten, Berlin |
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 | Re: Geschäftsführergehalt bei einer limited pflicht? |  |
Verfasst am: 26.10.2004, 14:46 |
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| mobile-europe.com |
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| Anmeldedatum: 26.10.2004 |
| Beiträge: 5 |
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Das GmBH-Recht ist nicht bei einer Limited anwendbar, selbst dann wenn eine ausländische (deutsche) Betriebsstätte besteht.
Ist hier Limited in das deutsche Handelsregister eingetragen?
Es besteht KEINE Eintrangspflich nur Anzeigepflicht!
Wenn Sie in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten oder als Director wohnhaft sind würde ich Ihnen empgehlen eine Limited & Co KG zu gründen. Dies hat mehrer Vorteile: Sie zahlen nicht die hohen GmbH-Steuern, laufen nicht Gefahr sich wegen Steuerhinterziehung strafbar zum machen und sind auch noch im Handelsregister eingetragen!
Sie werden als KG veranlagt und versteuern somit Ihre einnhamen wie eine Privatperson die Haftung übernimmt dabei Ihre die UK-Limited.
Fragen Sie mal Ihren Steuerberater!
Mit den besten Grüssen
Mike |
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Verfasst am: 24.04.2005, 22:43 |
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| radolfi |
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| Anmeldedatum: 24.04.2005 |
| Beiträge: 6 |
| Wohnort: Amberg |
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Kann ich also als geschäftsführender Gesellschafter mir einen Leistungbezogenen Monatslohn in beliebiger Höhe (0 € - ultimo) auszahlen, den ich dann bei meiner persönlichen Einkommensteuererklärung angebe? Die restlichen Gewinne der Firma werden dann über die Steuererklärung der LTD (natürlich in D) versteuert und fallen nicht mehr meinem persönlichen Einkommen (wie z.Z. bei meiner GbR) zur Last.
Wie versteuere ich dann meinen Lohn? Als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit? Dann würden aber doch auch noch Sozialabgeben, Lohnnebenkosten und damit auch eine komplizierte Lohnbuchhaltung anfallen, oder? Muss ich dann - auch bei durchschnittlichem Monatslohn unter 400€ - komplizierte Lohnbuchhaltung führen, oder kann ich diese Einkünfte auch weiterhin - einfach wie bei der GbR - als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeben?
MfG Radolfi |
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Verfasst am: 06.05.2005, 23:04 |
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| gold1 |
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| Anmeldedatum: 06.05.2005 |
| Beiträge: 8 |
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Hallo Radolfi !
Steuerlich gesehen verhält sich die unbschränkt in Deutschland steuerpflichtige Limited wie eine GmbH (bitte Korrektur wenn ich mich irre)
Das Gehalt ist deshalb lohnsteuerpflichtig und wird in der privaten ESt-Erklärung als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt
Es gibt keine Sozialversicherungspflicht für den beherrschenden Gesellschafter.
Wenn aber nur ein EURO Gehalt gezahlt wird ist ein Lohnkonto zu führen [/quote] |
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 | Danke |  |
Verfasst am: 07.05.2005, 10:36 |
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| radolfi |
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| Anmeldedatum: 24.04.2005 |
| Beiträge: 6 |
| Wohnort: Amberg |
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Dankeschön. Dann muss ich mir dass nochmal überlegen und mir mal ansehen, wieviel Arbeit die Lohnbuchhaltung so in Anspruch nehmen würde... mal sehen.
Danke auf jeden Fall für die Antwort.
MfG Radolfi |
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Verfasst am: 18.05.2005, 08:23 |
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| Administrator |
| Administrator |
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| Anmeldedatum: 06.02.2004 |
| Beiträge: 19 |
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Die laufende Lohnbuchhaltung erledigen Steuerberater für ca 15 EURO pro Monat pro Mitarbeiter(auch Geschäftsführer). Die jährliche Einkommenssteuererklärung macht dir auch jeder Steuerberater für wenige hundert EURO.
Mit freundlichem Gruß,
L4you Limited |
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 | Danke |  |
Verfasst am: 18.05.2005, 09:36 |
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| radolfi |
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| Anmeldedatum: 24.04.2005 |
| Beiträge: 6 |
| Wohnort: Amberg |
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Danke für die Antwort, aber - solangs in nem relativ kleinen Rahmen bleibt, müsste ich das auch noch selber hinbekommen. Aber gut zu wissen, dass die Lohnbuchhaltung beim Steuerberater doch so günstig ist.
Die Einkommenssteuer hab ich schon immer selbst gemacht. Das werd ich wohl auch weiterhin schaffen.
Vielen Dank nochmal!
MfG Radolfi |
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Verfasst am: 10.04.2006, 21:42 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
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In Deutschland besteht Grundsätzlich Vertragsfreiheit: Somit besteht auch die Möglichkeit anstelle eines monatlichen Betrag eine einmalige Zahlung je nach Gewinn der Limited zu vereinbaren.
Bei der gewöhnlichen Limited besteht eine evtl. Rentenversicherungspflicht (auch wenn der Direktor Firmenanteile besitzt) dies sollte auf jeden Fall geprüft werden!
Denke mal über eine Ltd & Co KG nach - einige Probleme lösen sich dann von selbst und steuerlich fährt man in der Regel auch noch besser. |
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_________________ Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe |
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Verfasst am: 21.06.2007, 08:28 |
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| Limited2006 |
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| Anmeldedatum: 21.06.2007 |
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| Wohnort: Mainz |
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Zunächst einmal möchte ich als Neuer alle Forumsmitglieder grüßen und freue mich, dass ich dabei sein kann.
Doch niemand registriert sich in einem Forum, wenn er nichts auf dem Herzen hat. Deshalb gleich meine Bitte um Rat:
@RaKarsten:
| RaKarsten hat Folgendes geschrieben: | ... Die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann darüber hinaus auch über mitgliedschaftliche Bezüge (z.B. Dividende) abgegolten werden. Es braucht ihm dann also überhaupt kein Gehalt gezahlt zu werden.
RA Karsten, Berlin |
Genau das ist die alles entscheidende Frage. Denn das fängt bei der Buchhaltung an und hört bei der privaten Einkommenssteuererklärung auf.
Mein Wissensstand war bisher der, daß ich als geschäftsführender Gesellschafter beratend für die Limited tätig bin und somit der Limited Honorare in Rechnung stellen kann.
Vor diesem Hintergrund habe ich anfangs das Überbrückungsgeld das ich bekommen habe und teilweise in Anschaffungen für die Ltd. gesteckt habe, unter Verbindlichkeiten an mich gebucht. Habe ich Geld gebraucht, habe ich es als Privatentnahme wieder aus den Verbindlichkeiten herausgebucht. Laut Steuerberater nicht hundertprozentig korrekt, aber machbar. Jetzt ist die Situation die, daß ich bei diesem Konto (Verbindlichkeiten) ins Minus gerutscht bin, das heist ich muß nun anfangen Honorar gegenüber der Ltd. abzurechnen, damit die Verbindlichkeiten wieder ins Plus rutschen.
Da der Umsatz derzeit noch nicht sehr berauschend ist und zudem unregelmäßig, kann ich mir kein festes monatliches Gehalt zahlen.
Mein Steuerberater meldete nun aber massiv Bedenken an, dass diese Variante einer möglichen Lohnsteuerprüfung nicht standhalten könnte, da diese Honorarrechnungen als verstecktes Gehalt gewertet werden könnten und ich dann die gesamte Lohnsteuer nachzahlen müsste.
Nun die Frage an die Experten:
Kann ich als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer meiner Limited dort als beratender Geschäftsführer tätig sein, Honorarrechnungen stellen und diese Einnahmen dann sozusagen als freiberufliche Tätigkeit über meine Einkommenssteuererklärung versteuern?
Wenn ja, gibt es ein Grundsatzurteil, einen Gesetzestext, der mir Rechtssicherheit gibt?
Vorab allen vielen Dank und herzliche Grüsse
Stephan |
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Verfasst am: 21.06.2007, 09:48 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
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| RaKarsten hat Folgendes geschrieben: | | ... Die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann darüber hinaus auch über mitgliedschaftliche Bezüge (z.B. Dividende) abgegolten werden. Es braucht ihm dann also überhaupt kein Gehalt gezahlt zu werden... |
Dies erscheint mir schon richtig, Voraussetzung wäre aber das eine entsprechender Gesellschaftsbeschluss vorliegt und die 'Private Limited Company' (Ltd) einen Gewinn ausweist.
| Limited2006 hat Folgendes geschrieben: | | ...Habe ich Geld gebraucht, habe ich es als Privatentnahme wieder aus den Verbindlichkeiten herausgebucht... |
Privatentnahme sind nach meiner Meinung nur bei der Ltd & Co KG möglich und nicht bei der einfachen 'Private Limited Company' dort beziehen Sie entweder Gehalt oder eine Ausschüttung (Dividende).
Hinzu kommt das Sie bei der einfachen 'Private Limited Company' nicht nur die deutschen Rechnungslegungsvorschriften beachten müssen sondern auch die britischen Buchhaltungsvorschriften sowie das Gesellschaftsrecht.
Gesellschaftsrechtlich haben Sie nach meiner Meinung ebenfalls bereits ein massives Problem da sich daraus eine Pflichtverletzung ergeben könnte.
Bei der 'Ltd & Co KG' können Sie durchaus Privatentnahmen vornehmen und auch entsprechende Einlagen vornehmen. Bei dieser Gesellschaftsform wir das Tagesgeschäft ohnehin über die 'KG' abgewickelt und die 'Ltd' betrifft dies somit nicht.
Bei der Limited werden die Einkünfte auf Gesellschaftsebene versteuert bei der 'KG' dagegen auf der Gesellschafterebene.
Dies bedeutet das der Gewinn bei der 'Ltd & Co KG' nicht durch die Gesellschaft sonder durch die Gesellschafter zu versteuern ist.
Fragen Sie mal Ihren Steuerberater ob Sie das Problem nicht mit einer Unformierung in den 'Ltd & Co KG' lösen können, dies könnten Sie durchaus auch Rückwirkend machen...
Gesellschaftsrechtlich (Companies' Act) wäre dies auch Vorteilhaft da somit die Entnahmen bei der KG verbucht werden. |
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_________________ Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe |
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 | Anmerkung |  |
Verfasst am: 21.06.2007, 10:14 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
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Aus deutscher sicht erscheint mir die 'Ltd & Co KG' sehr viel vorteilhafter als die einfache Private Limited Company mit Geschäftsführung in Deutschland.
Sie vereinen somit die Vorteile der KG und der Limited (Ltd).
Ist Ihnen eigentlich bewusst das Sie die Buchhaltung einmal nach HGB und einmal nach UK-GAAP vornehmen müssen.
Gerade bei Abschreibungen gibt es völlig unterschiedliche Richtlinien in Deutschland und UK zu beachten!
Ein weiter Punkt ist das Sie bei der 'Private Limited Company' mit deutscher Niederlassung täglich prüfen müssten ob Ihr handeln mit den britischen und deutschen Gesetzen im Einklang steht.
Ich halte es für sehr fraglich das Sie einen Berater (Rechtsanwalt und Steuerberater) finden der sich mit den Gesetzen in beiden Ländern gleichgut auskennt.
Bei der 'Ltd & Co KG' haben Sie eine deutsche Kommanditgesellschaft (KG) mit einen ausländischen Gesellschafter (Ltd) der als Komplementär tätig ist.
Somit wir das Tagesgeschäft nur über die KG abgewickelt und hat keinen Einfluss auf die Private Limited Company (Ltd). Die jährliche Haftungsvergütung und die Kosten und einige wenige andere Kosten sind sind zu verbuchen auf LTD-Seite. Jeweils nach deutschen und britischen Recht. |
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_________________ Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe |
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 | Re: Anmerkung |  |
Verfasst am: 21.06.2007, 10:57 |
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| Limited2006 |
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| Anmeldedatum: 21.06.2007 |
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| Mobile-Europe hat Folgendes geschrieben: | ...
Sie vereinen somit die Vorteile der KG und der Limited (Ltd).
Ist Ihnen eigentlich bewusst das Sie die Buchhaltung einmal nach HGB und einmal nach UK-GAAP vornehmen müssen.... |
Gibt es die UK-GAAP irgendwo zum Download? Optimalerweise in deutscher Übersetzung?
| Mobile-Europe hat Folgendes geschrieben: | | ... Bei der 'Ltd & Co KG' haben Sie eine deutsche Kommanditgesellschaft (KG) mit einen ausländischen Gesellschafter (Ltd) der als Komplementär tätig ist.... |
Das bedeutet wieder einen erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten. Zumindest Zeit habe ich momentan sehr wenig. Geld eigentlich auch. Können Sie hier Zahlen und Fakten nennen? Vielleicht auch noch ein paar Nachteile gegenüber der jetzigen Lösung herausstellen, damit ich die richtigen Schritte abschätzen kann? Vielen Dank.
| Mobile-Europe hat Folgendes geschrieben: | | ...Somit wir das Tagesgeschäft nur über die KG abgewickelt und hat keinen Einfluss auf die Private Limited Company (Ltd). Die jährliche Haftungsvergütung und die Kosten und einige wenige andere Kosten sind sind zu verbuchen auf LTD-Seite. Jeweils nach deutschen und britischen Recht. |
Habe verstanden. Dann muß ich mit meinem Steuerberater sprechen, ob es bei der Buchhaltung in punkto KG noch Haken und Ösen gibt.
Generell zunächst vielen Dank.
Das Forum scheint momentan nicht so stark frequentiert zu sein. An was liegt das? Schade, denn es macht einen guten Eindruck und es schienen kompetente Leute hier zu posten. |
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 | Re: Anmerkung |  |
Verfasst am: 21.06.2007, 12:24 |
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| Mobile-Europe |
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| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
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[quote="Limited2006"]
Gibt es die UK-GAAP irgendwo zum Download? Optimalerweise in deutscher Übersetzung?
Dies gibt es in Buchform in englischer Sprache, Webseit zu den Generally Accepted Accounting Principles gib es auch:
http://en.wikipedia.org/wiki/UK_GAAP
http://www.gaapweb.com/library/starting_out/gaap.html
http://www.iasplus.com/dttpubs/uk_ger.pdf
Das bedeutet wieder einen erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten. Zumindest Zeit habe ich momentan sehr wenig. Geld eigentlich auch. Können Sie hier Zahlen und Fakten nennen? Vielleicht auch noch ein paar Nachteile gegenüber der jetzigen Lösung herausstellen, damit ich die richtigen Schritte abschätzen kann? Vielen Dank.
Gegenüber der einfachen Private Limited Company sehe ich keine Nachteile bei der Ltd & Co KG.
Bedenken sollten Sie das es sich um zwei Gesellschaften handelt und somit einen Abschluss für die KG erstellt werden muss sowie ein Abschluss für die LTD nach HGB und UK-GAAP
Vom Zeitaufwand und somit von den Kosten sehe ich aber erhebliche Vorteile bei der Ltd & Co KG.
Wieviel Buchungsvorgänge haben Sie den zur Zeit montlich, auf das Jahr gerechnet kommt da schon einiges zusammen.
Wenn Sie dies nun auch noch nach UK-GAAP buchen haben Sie den doppelten Aufwand.
Frage: Kennt sich Ihr deutscher Steuerberater mit den britischen Steuergesetz aus.
Wenn Sie die über die KG sind nur die deutschen Rechnunglegungsvorschriften zu beachten.
Bei der Limited ist auf der Einnahmenseite nur die Haftungsvergütung bei den Buchungen relevant. Also haben Sie kaum Buchungen die Sie einmal nach HGB und UK-GAAP durchführen müssen.
Somit ist der Aufwand entsprechend gering.
Der Abschluß wird somit jedes Jahr ähnlich sein - vermutlich können Sie den bereits nach den zweiten oder dritten Jahr selbst erstellen
Habe verstanden. Dann muß ich mit meinem Steuerberater sprechen, ob es bei der Buchhaltung in punkto KG noch Haken und Ösen gibt.
Der Vorteil für Ihren Steuerberater ist das es sich sehr ähnlich verhält wie bei einer GmbH & Co KG und somit kein Problem darstellt.
Ich gehe mal davon aus das die meisten deut. Steuerberater noch nicht sehr häufig ein Abschluss nach UK-GAAP erstellt hat...
Sorry leider war ein Link fehlerhaft nun sollte es aber klappen  |
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