 |
|
 |
 | Gemeinnützige Ltd. (GmbH) als Limited in D-möglich ...Wie ? |  |
Verfasst am: 27.10.2004, 13:16 |
|
|
| kunst-und Lebensbrücke |
|
|
| |
| Anmeldedatum: 27.10.2004 |
| Beiträge: 2 |
| Wohnort: Görlitz |
|
|
 |
 |
 |
|
| Unter www.kunstbruecke-goerlitz.com ist eine Vereinssatzung eingestellt die vom Finanzamt nicht den Status gemeinnützig erhält. Wer hat Erfahrung mit "gemeinnütziger Limited " Gibt es in England überhaupt den Begriff usw. Gemeinnützig. Oder.... welche nachweisbare Konstruktion mit einer Limited gibt uns das Recht in Deutschland Spenden für unser Anliegen zu sammeln. (evtl. mit Spendenbescheinigung ect.) Danke |
|
|
|
|
 | Klicken Sie um dieses Forum zu unterstützen! |  |
Verfasst am: 27.10.2004, 13:16 |
|
|
|
|
Verfasst am: 03.11.2004, 14:31 |
|
|
| CashDesign |
|
|
| |
| Anmeldedatum: 06.09.2004 |
| Beiträge: 13 |
| Wohnort: Freiberg/ Sa. |
|
|
 |
 |
 |
|
Guten Tag,
Ihre Projektbeschreibung hört sich interessant an.
Um auf Ihre Fragen weiter eingehen zu können, ist für mich die Frage wesentlich, was wollen Sie mit der Gründung der Ltd. erreichen ?
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit fällt erfahrungsgemäß mit einem entsprechenden Verein am leichtesten. Möglicherweise macht es ANSCHLIEßEND Sinn, daß der Verein eine Ltd zur Verwertung der Werke gründet.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern per e-mail (Anfrage bitte per PN) zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Jobst
CashDesign Financials & Consulting |
|
|
|
|
 | |  |
Verfasst am: 17.12.2005, 00:13 |
|
|
| Mobile-Europe |
|
|
| |
| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
| Beiträge: 336 |
|
|
|
 |
 |
 |
|
Sobald die deutschen Behörden feststellen das Ihren Verein wirtschaftlich orientiert ist wird dieser wohl nicht mehr länger mit den Status gemeinnützig geführt werden können.
Bei der Private Limited Company handelt es sich um ein britisches Kapitalgesellschaft. Wenn eine solche Limited in Ihre Verein involviert ist, in welcher Form auch immer, würden die Behörden vermutlich davon ausgehen das der Verein ebenfalls eher wirtschaftlich als gemeinnützig Ziele verfolgt.
Aber veraten Sie uns doch mal was Sie genau mit einer Limitedgründung bezwecken!
Durch die Verwaltung der Limited entstehen auch kosten so ist zum Beispiel eine Steuererklärung in Deutschaland und Vereinigten Königreich einzureichen. |
|
|
|
|
 | |  |
Verfasst am: 19.01.2007, 02:48 |
|
|
| BGB-Institut |
|
|
| |
| Anmeldedatum: 18.01.2007 |
| Beiträge: 3 |
| Wohnort: Muenchen |
|
|
 |
 |
 |
|
Durch die Verwaltung der Limited entstehen auch kosten so ist zum Beispiel eine Steuererklärung in Deutschaland und Vereinigten Königreich einzureichen.[/quote]
Wer eine Ltd gründen will, der nimmt (Mehr-) Kosten der Steuererklärung in Kauf: Die Gründungskosten sind jedenfalls deutlich niedriger als das erforderliche Stammkapital einer GmbH. Abgesehen davon werden die Verwaltungskosten steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt. Infolgedessen kommt es bei einer gemeinnützigen Ltd. ausschließlich auf das Vorhandensein der einkommenssteuerlich geforderten Voraussetzungen an.
Wir unterstützen entsprechende Gründungsbemühungen, denn wenn jemand eine gem.Ltd gründen will, dann möchte er eben gerade KEINEN Verein, bei dem ihm Vereinsmitglieder in die Geschäftsführung hineinreden oder gar den Gründungsvorstand absetzen können.
Das bedeutet im Klartext auch weitgehende Absicherung der wirtschaftlichen Existenz des Gründers, denn kein president/Vorstand einer Ltd muß unentgeltlich arbeiten. |
|
_________________ BGB - Institut
Bürger gegen Betriebswillkür
- Untätigkeit, Unfähigkeit und Schikane -
von Behörden oder monopolähnlichen Betrieben |
|
|
|
 | |  |
Verfasst am: 24.01.2007, 17:54 |
|
|
| Mobile-Europe |
|
|
| |
| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
| Beiträge: 336 |
|
|
|
 |
 |
 |
|
Eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft in Form einer 'Private Limited Company' hört sich etwas mehrwürdig an...
Ein weiter Punkt ist das Sie im Gründungsland auch einen Jahresabschluss einreichen müssen auch wenn diese nur in Deutschland tätig ist. Dieser Abschluss muss nicht nur in englischer Sprache erstellt werden sondern auch noch nach den Buchhaltungsvorschriften (UK-GAAP oder IFRS).
Eine übersetzte HGB-Abschluss wie es das deutsche Finanzamt verlangt ist nicht ausreichend.
Aus diesen Grund macht die 'Ltd & Co KG' mehr sinn, da sich beim britischen Firmenregister eine NULLBILANZ (Dormant Company Account) einreichen lässt. Diese kann sicherlich auch vom deutschen Finanzamt als gemeinnützig eingestuft werden wenn die entsprechende Voraussetzungen erfüllt werden.
Der Vorteil ist das die Limited nur als komplementäre Gesellschafterin auftritt und vom Gesetz her zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist. Ein Gewerbeanmeldung oder der Eintrag einer Zweigniederlassung ins deut. Handelsregister ist nicht erforderlich.
Was wiederum bedeutet das Sie sich über die einfache IHK-Mitgliedschaft freuen dürfen.
Als Kommanditist könnten Sie auch einen Verein einsetzen wenn dies gewünscht wird.
Eine 'Ltd & Co KG' können Sie auch als Einpersonengesellschaft gründen, in diesen Fall wäre der Eigentümer der Limited identisch mit mit dessen Director und den Kommanditist.
Der Ltd-Direktor sowie die Limited würde keine Vergütung erhalten, dies lässt sich auch rechtfertigen da der Ltd-Director wirtschaftlich vernüftig handeln muss. Angesichts des geringen Haftungskapital wäre die Vergütung so gering das die Limited davon nochmal nicht Ihren Steuerberater bezahlen kann. |
|
_________________ Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe |
|
|
|
 | |  |
Verfasst am: 26.01.2007, 11:49 |
|
|
| BGB-Institut |
|
|
| |
| Anmeldedatum: 18.01.2007 |
| Beiträge: 3 |
| Wohnort: Muenchen |
|
|
 |
 |
 |
|
[i][quote="Mobile-Europe"]Eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft in Form einer 'Private Limited Company' hört sich etwas mehrwürdig an...[/i]
Danke für die Zeilen:
Aber eine gemeinnützige GmbH, also ebenfalls eine Kapitalgesellschaft, ist in Deutschland anerkannt und keineswegs merkwürdig. Die Grundsätze müssten daher auch für eine Ltd. gelten.
Was die steuerliche Seite anbelangt, so darf jedes gemeinnützige Unternehmen die Personal- und Sachkosten zahlen, ohne den steuerlichen Status zu verlieren.
Interessant war übrigens die [u]erste [/u]Reaktion des zuständigen Finanzamtes anläßlich der Voranfrage hinsichtlich der Steuerbegünstigung: Bürger gegen Behördenwillkür - das darf nicht sein! Mal sehen ... denn dann dürfte keiner gegen Behörden klagen! Ein Wunschtraum zahlreicher Beamten. |
|
_________________ BGB - Institut
Bürger gegen Betriebswillkür
- Untätigkeit, Unfähigkeit und Schikane -
von Behörden oder monopolähnlichen Betrieben |
|
|
|
 | Gemeinnützige Ltd |  |
Verfasst am: 30.01.2007, 22:54 |
|
|
| CashDesign |
|
|
| |
| Anmeldedatum: 06.09.2004 |
| Beiträge: 13 |
| Wohnort: Freiberg/ Sa. |
|
|
 |
 |
 |
|
@Mobile Europe
| Zitat: |
Ein weiter Punkt ist das Sie im Gründungsland auch einen Jahresabschluss einreichen müssen auch wenn diese nur in Deutschland tätig ist. Dieser Abschluss muss nicht nur in englischer Sprache erstellt werden sondern auch noch nach den Buchhaltungsvorschriften (UK-GAAP oder IFRS) |
Woher haben Sie diese Information ?
Mir noch nicht ganz klar, wie Ihr (teilweise zutreffender) Vortrag zur Ltd & CoKG mit einer Lösung der angefragten Gemeinnützigkeit korrespondiert.
@BGB-Institut
| Zitat: |
... dann möchte er eben gerade KEINEN Verein, bei dem ihm Vereinsmitglieder in die Geschäftsführung hineinreden oder gar den Gründungsvorstand absetzen können. |
*hm* - Ich habe den Eindruck, daß Sie mit den Feinheiten des Vereinsrechtes nicht vertraut sind. Sie stimmen mir zu, daß in der Satzung stehen kann, daß der Vorstand über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmt ? |
|
|
|
|
 | |  |
Verfasst am: 30.01.2007, 23:36 |
|
|
| Mobile-Europe |
|
|
| |
| Anmeldedatum: 29.09.2005 |
| Beiträge: 336 |
|
|
|
 |
 |
 |
|
[quote="CashDesign"]Mir noch nicht ganz klar, wie Ihr (teilweise zutreffender) Vortrag zur Ltd & CoKG mit einer Lösung der angefragten Gemeinnützigkeit korrespondiert.
[quote]
Nach meiner Meinung ist die 'Ltd & Co KG' vorteilhafter als die Limited mit deutscher Niederlassung, da der Buchhaltungsaufwand sich in UK weitgehend vermeinden lässt...
Die Ltd & Co KG könnte auch als Verwalter des Vereins bestimmt werden, die Problematik das die Vereinsmitglieder in die Geschaftsführung hineinreden stellt sich ebenfalls erst garnicht da die komlimentäre Limited dazu berechtig und verpflichtet ist. Bei der enfachen Limited kann dies mitunter zu Problemen führen. |
|
_________________ Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe |
|
|
|
 | |  |
Verfasst am: 31.01.2007, 21:58 |
|
|
| CashDesign |
|
|
| |
| Anmeldedatum: 06.09.2004 |
| Beiträge: 13 |
| Wohnort: Freiberg/ Sa. |
|
|
 |
 |
 |
|
Vorab - unsere Diskussion ist scheinbar eher theoretischer, wenn auch sehr interessanter Natur - die im Eingangsposting genannte Domain ist inzwischen leider ohne guten Inhalt und scheint zum Verkauf zu stehen.
Ob das Projekt an sich noch existiert, kann ich derzeit nicht sagen, mir fehlt die Zeit für Recherchen
Grundsätzlich sehe ich in dem Bereich Gemeinnützigkeit überhaupt nur 2 Möglichkeiten:
1. gemeinnütziger Verein mit passender Gestaltung der Satzung und entsprechend konsequenter Umsetzung durch die Gründungsmitglieder.
2. gemeinnützige Kapitalgesellschaft
wobei ich bei 2. enorme Herausforderungen sehe, so man eine Ltd als "Körper" wählt. Die auf Gewinnerzielung ausgerichtete Ltd. ist (auch dank der vom Companies House veröffentlichten Musterverträge) weitgehend unkompliziert zu gründen und zu handhaben.
Allerdings - ich habe mir die neue Fassung des CA2006 geladen, werde ich allein aus den englischen Regelungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit in keinster Weise schlau und müßte entsprechenden Rechtsrat einholen. Ob sich das in Deutschland qualifiziert UND zu einem vernünftigen Preis-Leistungs-Verhältnis realisieren läßt, entzieht sich meiner Kenntnis.
Auf welchem Weg wollen Sie die von der Initiatorin gewünschte Gemeinnützigkeit (wohl hauptsächlich der Spendenbescheinigung wegen) mit der von Ihnen (scheinbar) favorisierten Ltd [& CoKG] lösen ?
Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein deutsches Handelsregister analog der gGmbH eine gLtd einträgt ? Ich habe da insgesamt meine Zweifel an dem Weg - die gesellschaftsrechtlichen und finanzamtlichen Fragestellungen sind für mich zu groß.
| Mobile-Europe hat Folgendes geschrieben: |
Die Ltd & Co KG könnte auch als Verwalter des Vereins bestimmt werden, ... |
Wie wollen Sie das darstellen ? Oberstes Organ im Verein ist die Mitgliederversammlung - die kann man nicht "entmachten" und einen Verwalter einsetzen. Das funktioniert nur über Umwege und ist auf Sand gebaut.
| Mobile-Europe hat Folgendes geschrieben: |
die Problematik das die Vereinsmitglieder in die Geschaftsführung hineinreden stellt sich ebenfalls erst garnicht da die komlimentäre Limited dazu berechtig und verpflichtet ist. .... Bei der enfachen Limited kann dies mitunter zu Problemen führen. |
Frage zum ersten Teil Ihrer Ausführungen: Wer soll Gesellschafter der Ltd werden und wer wird Kommanditist. Vor allem, warum sollte das jemand tun ? Ich sehe da keinen Sinn in Bezug auf die Ausgangsfrage der Gemeinnützigkeit und der damit verbundenen Möglichkeit Spendenquittungen auszustellen.
Zum zweiten Teil (nach meinen 3 Punkten) - Erklären Sie mir bitte, welche Herausforderungen Sie da sehen und wo, s.o., der Bezug zur Ausgangsfrage besteht.
Grundsätzlich stehe ich neuen Ideen offen gegenüber, man sollte jedoch auch die Kirche im Dorf lassen... sprich, doch eher die Vereinssatzung (steuer)rechtskompatibel gestalten und die Vorteile nutzen, anstatt Zeit und Geld in (möglicherweise) windschiefe "Konstruktionen" zu stecken.
Btw: Auf welchem Gebiet sind Sie tätig - wir können uns gern per PN weiter austauschen. |
|
|
|
|
 | |  |
Verfasst am: 31.01.2007, 23:40 |
|
|
| BGB-Institut |
|
|
| |
| Anmeldedatum: 18.01.2007 |
| Beiträge: 3 |
| Wohnort: Muenchen |
|
|
 |
 |
 |
|
[quote="CashDesign"]Vorab - unsere Diskussion ist scheinbar eher theoretischer, wenn auch sehr interessanter Natur - die im Eingangsposting genannte Domain ist inzwischen leider ohne guten Inhalt und scheint zum Verkauf zu stehen.
Oh, welch Rückschluss!
Die Domain wird aufgebaut und ausgebaut und soll insbesondere die kommunale und öffentlichrechtliche Willkür / Unfähigkeit aufdecken. Da trauen sich die wenigsten ran, das zuständige FA, das die Gemeinnützigkeit prüft, meinte zunächst, es handele sich um eine Vereinigung gegen die "freiheitlich-demokratische Grundordnung". Erst der Hinweis, dass dann niemand gegen den Staat klagen dürfe, führte zu dem "ach-so" Erlebnis.
Highlights hierzu gibt es aus gegebenem Anlass genug, z.B.
[i]"Müssen Polizisten bis 5 zählen können?"
"Einschreibbriefe können Sie bei der Post aufgeben - in doppeltem Sinne!" [/i]
(Von 3 Einschreibbriefen an 1 Empfänger kamen 2 nachweislich nicht an, läßt sich über Internet verfolgen, die Post zahlt dann je Verlust 20 Euro, der Schaden liegt bei über 6.000 Euro!). Es ist ja auch billiger 20 Euro zu zahlen, anstatt einem (Organisations-) Verschulden nachzugehen.
By the way: Postämter nehmen Einschreibbriefe zwar an, nicht aber die Reklamationen. Dazu gebe es den Zustelldienst, dieser sei nach Mannheim ausgegliedert, mit kostenpflichtiger Telefonnummer. Dümmer geht's nimmer ...
Bislang vielen Dank für die rege Diskussion, sie kann auch über die mail-Adresse behoerdenwillkür at hotmail.de fortgesetzt werden. Der heiße Draht zum sammeln, analysieren und informieren.
Viele Grüße aus München |
|
_________________ BGB - Institut
Bürger gegen Betriebswillkür
- Untätigkeit, Unfähigkeit und Schikane -
von Behörden oder monopolähnlichen Betrieben |
|
|
|
 | |  |
Verfasst am: 08.02.2007, 18:20 |
|
|
| marcus-ritscher |
|
|
| |
| Anmeldedatum: 08.02.2005 |
| Beiträge: 69 |
| Wohnort: Augsburg |
|
|
 |
 |
 |
|
Eine gemeinnützige Limited-Gesellschaft zu gründen, dürfte eigentlich kein Problem darstellen. Ich habe es zwar noch nicht gemacht, aber letztlich gibt es klare Vorgaben. In den mem & arts (Memorandum & Articles of Association) müssten letztlich genau die Passagen verankert werden, die nach der deutschen Abgabenordnung vorgeschrieben werden z.B. .. nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele...usw. Der Geschäftszweck muss natürlich auf einen gemeinnützigen Zweck ausgerichtet werden usw. Im Ergebnis müssen die mem & arts so wie man es wünscht erstellt werden und ins Englische übersetzt werden, sodass beim "Rück-"übersetzen das herauskommt, was das Finanzamt im Vergleich zu einer gemeinnützigen GmbH lesen möchte. Mit einer Gründungsagentur ist das natürlich schwer machbar, dann muss man eben selber gründen.
Viele Grüße aus Augsburg
Marcus Ritscher
Steuerberater |
|
_________________ Marcus Ritscher ∙ Dipl.-Betriebswirt ∙(FH) Steuerberater ∙ Fachberater für internationales Steuerrecht
Beimlerstra�e 13 1/3�∙ 86157 Augsburg
Tel. 0821/650769-0 ∙ Fax. 0821/650769-29
steuerberatung@marcus-ritscher.de |
|
|
|
 | |  |
Verfasst am: 12.02.2007, 14:11 |
|
|
| CashDesign |
|
|
| |
| Anmeldedatum: 06.09.2004 |
| Beiträge: 13 |
| Wohnort: Freiberg/ Sa. |
|
|
 |
 |
 |
|
Hallo Herr Ritscher,
danke für Ihre Ausführungen - stimmt, das könnte ein Weg sein. |
|
|
|
|
| www.ivlid.de Foren-Übersicht -> Limited Talk |
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1
|
|
|
|
|
|