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Fristen bei Abgabe von Unterlagen überschritten
BeitragVerfasst am: 30.07.2007, 11:13 Antworten mit Zitat
taxodius
 
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Hallo,

bei der Überprüfung der Daten bei wck2.companieshouse.gov.uk sind mir 2 Abgabedaten aufgefallen die ich nicht so richtig zuordnen kann:

Accounting Reference Date: 31/12
Last Accounts Made Up To: (NO ACCOUNTS FILED)
Next Accounts Due: 31/10/2007
Last Return Made Up To:
Next Return Due: 14/06/2007 OVERDUE

Was ist mit "Next Accounts Due" und "Next Return Due" gemeint? "Next Return Due" ist abgelaufen. Was muss ich tun? Was kann mir passieren?

Danke vorab für die Hilfe,
Tom


Zuletzt bearbeitet von taxodius am 04.07.2008, 12:31, insgesamt 2-mal bearbeitet

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BeitragVerfasst am: 30.07.2007, 11:13
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BeitragVerfasst am: 30.07.2007, 12:23 Antworten mit Zitat
gina2
 
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Hallo taxodius

Next Account Due: 31.10.2007 ist der Tag an dem der Account ( Bilanz )spätstens dasein muss.

Next Return Due: 14.06.2007 Overdue ( überfällig ) schnellstens mit ihrem Provider Kontakt aufnehmen. Überfällig ist hier der Annual return (Status Bericht) Bei weiterer Verspätung müssen sie mit der Löschung ihrer Ltd. rechnen.

Gruß Gina2
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BeitragVerfasst am: 30.07.2007, 12:28 Antworten mit Zitat
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Man sollte doch meinen das jemand der eine 'Private Limited Company' gründen lässt, sich auch über seine Pflichten informiert. Dies ist bereits grob fahrlässig das Ihnen diese Begriffe nicht geläufig sind.

Eigentlich hätte den RETURN Ihr Limited-Provider erledigen können, nur sollten Sie dies eben auch kontrollieren. Der Ltd-Director ist für die pünktliche Abgabe mitverantwortlich und auch haftbar!


Accounting Reference Date: 31/12
Bilanzstichtag per 31 Dezember

Next Accounts Due: 31/10/2007
Abgabefrist der nächsten Jahresabschluss 31. Okt. 2007

Next Return Due: 14/06/2007 OVERDUE
Abgabefrist des nächsten Jahresrückmeldung per 14 Juni 2007,
ist bereits ÜBERFÄLLIG

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Accounting Reference Date
BeitragVerfasst am: 30.07.2007, 12:31 Antworten mit Zitat
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Der jeweilige Bilanzstichtag (Accounting Reference Date) ist online zur jeder Limited mit Sitz in England, Wales und Schottland Company auf der Webseite des Companies House ersichtlich:
http://wck2.companieshouse.gov.uk/

Die Umstellung des Bilanzstichtags ist durch ein entsprechenden Antrag (Form 225) beim Companies House möglich.

Die Umstellung des Geschäftsjahr hat so zu erfolgt das das mindestens 6 Monate aber höchsten 18 Monate beträgt (CA 1985). Wobei eine Verlängerung des Geschäftsjahr nur alle fünf Jahre zulässig ist.

Bei einer Verlängerung ist die sind die Steuererklärungen (Corporate Tax Return) mit den Jahresabschluss (Annual Account) einmal für das ursprüngliche Geschäftsjahr und für die Verlängerung einzureichen.

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Annual Account
BeitragVerfasst am: 30.07.2007, 12:34 Antworten mit Zitat
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Der Jahresabschluss wird zum jeweilige Geschäftsjahr erstellt welche vom Kalenderjahr abweichen kann. Zur Erstellung der ACCOUNTS sieht das britische Gesellschaftsrecht Companies' Act 1985 zwei Möglichkeiten vor. Diese Rechnungslegung kann nach den nationalen Buchhaltungsvorschrift (UK-GAAP) erfolgen oder aber nach den internationalen Standarts (IAS/IFRS).

Der Jahresabschluss der Private Limited Company unterliegt grundsätzlich einer Prüfungspflicht (Annual Audit) nach Section 384 CA 1985. Die ACCONTS bedürfen die Unterschrift eines Directors und sind bei der Jahreshauptversammlung (Annual General Meeting) durch die Aktionäre (Shareholder) zu genehmigen, mittels eines entsprechenden Gesellschaftsbeschluss (General Resolution)

Die wichtigsten Bestandteile des Annual Account sind:

Directors’ Report
Geschäftsbericht der Direktoren

Accountant's Report / Auditors’ Report
Prüfungsbericht / Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfer

Profit and Loss Account / Trading and Profit and Loss Account
Gewinn- und Verlustrechnung

Balance Sheet
Bilanz

Note, Financial Statements
Anhang, Darstellung der Finanzlage


Der Jahresabschluss ist fristgerecht zum Bilanzstichtag einzureichen beim Firmenregister sowie bei den Finanzamt.



Die britische Jahresabschluss wird umgangssprachlich als 'Annual Account' bezeichnet, auf den eigentlichen Dokumenten findet man oftmals die FINANCIAL STATEMENTS die Bezeichnung. Der ABBREVIATED FINANCIAL STATEMENTS ist eine gekürzte Ausfertigung des Jahresabschluss die nur bim Firmenregister (Companies House) eingereicht werden kann, sofern die entsprechenden Voraussetzung dafür vorliegen.

Es ist empfehlenswert das man den brit. Jahresabschluss möglichst frühzeitig, erstellt. Bei den Bilanzstichtag per 31. Dezember 2007 wäre es ratsam bereits im Frühjahr 2007 zu beginnen. Sofern Sie noch nicht damit begonnen haben wird es höchste Zeit!


Zuletzt bearbeitet von Mobile-Europe am 30.07.2007, 13:00, insgesamt einmal bearbeitet

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Annual Return
BeitragVerfasst am: 30.07.2007, 12:36 Antworten mit Zitat
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Beim Firmenregister sind die Firmendaten einmal jährlich zu aktualisieren. Der Annual Return Form 363s) kann auch auf elektronischen (WebFiling) eingereicht werden dazu ist ein spezielles Formblatt (Form 363s ef) zu verwenden. Um den WebFiling-Service zu nutzen muss man sich zu diesen Service zuvor Anmelden.

Die Gebühren sind mittels Scheck einer Bank mit Sitz in UK zu begleichen. Sofern Sie keine Bankkonto in UK unterhalten können Sie den Company Secretary mit dieser Aufgabe betreuen. Sofern Sie einen WebFiling-Zugang haben ist die Zahlung auch per Kreditkarte möglich!

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BeitragVerfasst am: 30.07.2007, 13:53 Antworten mit Zitat
taxodius
 
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Hallo gina2 + Mobile-Europe,

danke für die ausführlichen Infos. Ich habe mich diesbezüglich mit meiner Gründungsagentur in Verbindung gesetzt.

Gruss
Tom


Zuletzt bearbeitet von taxodius am 04.07.2008, 12:31, insgesamt einmal bearbeitet

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BeitragVerfasst am: 19.08.2007, 13:27 Antworten mit Zitat
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Idee Mal einen guten Tipp!

Kaufen Sie sich mal ein deutsches Fachbuch zum Thema PRIVATE LIMITED COMPANY damit zukünftig solche Probleme vermieden werden können.


Sie sollten Sich auch mal mit den Thema Statutory Register, Minutes und Resolution befassen!

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Statutory Register (interne Register)
BeitragVerfasst am: 19.08.2007, 13:31 Antworten mit Zitat
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Die Führung der Statutory Register unterliegt den Company Secretary und müssen per Gestz am Firmensitz (Registered Office) hinterlegt werden und diese regelmäßig zu aktualisieren. Einträge können generell nicht gelöscht werden und sind mindesten 20 Jahre vorzuhalten.

Die Statutory Register können als kombiniertes Register (Combined Register) oder Einzelregister geführt werden, und beinhaltet folgende Registeraufzeichnungen:

Members / Shareholders (section 352, CA 1985)
(Gesellschafter)
Bei den Register of Members bzw. Register of Shareholders handelt es sich um eine Registerliste, in der Vor und Nachnamen und die aktuelle Anschriften aller Mitglieder/Aktionären hinterlegt werden und Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien (Shares). Eventuelle Änderungen durch Umzug oder Heirat sowie den Übertrag oder Neuausgabe von Aktien sind zu vermerken, dies gehört zu den gesetzlichen Mindestanforderungen.

Transfer
Das Register of Transfer (Aktientransferregister) ist nur dann zu führen wenn ein Inhaberwechsel vollzogen wurde.


Company Secretary (section 288, CA 1985)
(bestellter Schriftführer)
Das Register of Secretaries ist handelt es sich um eine Registerliste, in der Vor und Nachnamen und die aktuelle Anschriften aller Mitglieder/Aktionären hinterlegt werden. Eventuelle Änderungen durch Umzug oder Heirat ect. sind zu vermerken, dies gehört zu den gesetzlichen Mindestanforderungen.


Directors (section 288, CA 1985)
(bestellte Geschäftsführung)
Das Register of Directors sind zusätzliche Angaben zum Beruf und Nationalität erforderlich, die übrigen angaben entsprechen den obigen Register, dies gehört zu den gesetzlichen Mindestanforderungen.


Director's Interests
Diese Register ist nur dann zu führen wenn der fragliche Director für eine ander britische Kapitalgesellschaft tätig ist.

Register of interests disclosed
(Zinszuwendungen / Zinsbbekanntgaben)

Charges / Appointment (section 407, CA 1985)
(Änderungverzeichnis) dies gehört zu den gesetzlichen Mindestanforderungen.

Register of debenture holders
(Schuldverschreibung)

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Minutes und Resolution
BeitragVerfasst am: 19.08.2007, 13:43 Antworten mit Zitat
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Unter Minutes versteht man die Sitzungsbericht bzw. Protokoll diese sind genau wie die Resolution (Gesellschaäftsbeschlüsse) in englicher Sprache zu verfassen und mind. 20 Jahre aufzubewahren.


Entscheidung der Gesellschafter sind in der erforderlichen Beschlussform festzuhalten damit diese wirksam sind. Dies ist besonders brisant wenn die es mehre Gesellschafter gibt und das Thema strittig ist. Die Stimmrechtverteilung ergibt sich aus der Gesellschaftssatzung (Articles of Association). Denkbar ist es das dies auf die einzelnen Gesellschaftern gleichmäßig verteilt ist, oder das sich das Stimmrecht aufgrund der Aktienanteile ergibt.

Es wird seit den 1.1.2007 (Act' 2006) nur noch zwischen der einfachen (ordinary) und besondere Gesellschafterbeschlüsse (special resolution) unterschieden.

Ordinary Resolution
Der einfach Beschluss (Ordinary Resolution) kommt durch die einfacher Mehrheit zustande.
Der einfacher Gesellschafterbeschluss ist ausreichend wenn weder aus gesetzlichen Gründen oder aufgrund der Gesellschaftssatzung (Articles of Association) eine andere Beschlussform erforderlich ist. Bei Gesellschaftsbeschlüssen die nicht mit einfacher Mehrheit erfolgen ergibt sich eine Meldepflicht, innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Fassung, gegenüber des Companies House.


Special Resolution
Besondere Beschlüsse (Special Resolution) erfordern eine dreiviertel Mehrheit. Wie bei Änderungen und Ergänzungen der Gesellschaftsvertrags (Articles, Morandum) Kapitalherabsetzungen oder Namensänderungen bedarf es 75% aller Stimmen.

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BeitragVerfasst am: 19.08.2007, 20:12 Antworten mit Zitat
Reinhard
 
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Sorry , aber ein wenig muß ich im Ablauf korrigieren :

"Bei einer Verlängerung ist die sind die Steuererklärungen (Corporate Tax Return) mit den Jahresabschluss (Annual Account) einmal für das ursprüngliche Geschäftsjahr und für die Verlängerung einzureichen."

Nicht so ganz. Im CT 600 kann ein verändertes Gj angegeben werden. Somit ist dann auch die Einreichung entsprechend den neuen Daten möglich.
Da bei ausländischen Gesellschaften (nach DBA) die Zahllast der Erklärung mit 0,00 GBP schließt kann dies auch im Hinweistext beschrieben werden. Dann sind keine Accounts beizufügen.


Weiterhin : IAS geht, IFRS noch nicht.


Zum Jahresabschluß gilt es noch anzumerken, das dieser nach den gesetzlichen Vorgaben (wie du beschieben hast) erstellt werden muß. Teile sind im Unternehmen vorzuhalten, ein Teil ist im Companies House zu veröffentlichen.
Die im Companies House vorliegende und nutzbare Veröffentlichungsform erfüllt zwar die Veröffentlichungspflicht , jedoch nicht den gesetzlichen Anspruch an eine Bilanz.
Also auf Deutsch : Eine im Companies House auf Eingabeform veröffentlichte Bilanz erfüllt nicht die gesetzlich geregelte Bilanzierungsverpflichtung.

Die Eingabefrist beim Companies House beträgt: 10 Monate
Bei den Steuerbehörden 12 Monate

Die Gebühren im Comapnies House (z.B. für den Annual Return) könne per Kreditkarte,vorhandenem Credit Account oder per Scheck bezahlt werden.


Noch einen Tipp.
Das Companies House hat eine Publikation auf deutsch herausgegeben:
http://www.companies-service.com/Free%20Download/Secr.Dir.%20C_H%20in%20deutsch.pdf
Sollte man als Grundwissen vorraussetzen:

Viel Erfolg.
Reinhard Witt
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BeitragVerfasst am: 19.08.2007, 21:49 Antworten mit Zitat
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Reinhard hat Folgendes geschrieben:
Die Gebühren im Comapnies House (z.B. für den Annual Return) könne per Kreditkarte,vorhandenem Credit Account oder per Scheck bezahlt werden.



Das ist doch von der Art der Einreichung abhänig - soviel mir bekannt ist.

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BeitragVerfasst am: 19.08.2007, 22:12 Antworten mit Zitat
Reinhard
 
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Genau : Ich hatte die digitale Einreichung beschrieben.
Bei der manuellen Blattform mit Scheck oder Credit-Account.

Beste Grüße

R.Witt
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BeitragVerfasst am: 02.09.2007, 08:24 Antworten mit Zitat
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Die Eingabefrist beim Companies House beträgt 10 Monate,
bei den HM Revenue & Customs 12 Monate nach den Accounting Reference Date (Bilanzstichtag).

Beim HM Revenue & Customs ist neben den FULL Annual Account (umgekürzten Jahresabschlluss auch Formulare zur Steuererklärung (Form CT600) einzureichen.


Bei der Korperschaftssteuererklarung ist die Selbstveranlagung (Self Assessment) zu beachten. Die Steuerschuld ist also den HM Revenue & Customs mitzuteilen und spätestens 9 Monate nach den Bilanzstichtag fällig.

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BeitragVerfasst am: 02.09.2007, 10:24 Antworten mit Zitat
Reinhard
 
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Da muß ich wieder ein klein wenig klarstellen.

Companies House ist richtig ,
Zeitraum wird bemessen nach letztem Tag des Gründungsmonates
Eingabefrist :10 Monate nach ARD(Accounting Reference Date)

HM Revenue & Customs ( Steuerbehörde )
Zeitraum wird bemessen nach Gründungstag + 12 Monate
Eingabefrist :12 Monate , jedoch ab Gründungstag.
Im ersten CT600 kann das an das Comapnies House angeglichen werden, so das in der Folge immer ein ARD für beide Behörden verbindlich ist.

Der volle Jahresabschluß ist nur bei UK Versteuerung einzureichen.
Hier ist auch ggf. zu prüfen, ob die Daten überhaupt für die Erklärung relevat sind . Ansonsten ist das auf der CT600 zu erklären.
Der volle Jahreabschluß ist nicht einzureichen.

Zusammenfassend.
Jede Gesellschaft ist auch in UK zur Abgabe Ihrer Steuermeldung verpflichtet.
Sie kann von der jährlichen Erklärungspflicht befreit werden(da diese sich immer gleichen würde und keine Steuerschuld verursacht) , jedoch nicht von der generellen Verpflichtung zur CT ( Corporation Tax ) nach DBA.
Warum : DBA ( Doppelbesteuerungsabkommen ) setzt vorraus , das die Tätigkeit in 2 Staaten ausgeübt wird. Erst dadurch wird das Abkommen "ausgelöst" ( Amtssprache ).
Meist ist es jedoch so, das die Unternehmen nur in Deutschland Leistungen erbringen . Somit ist nur 1 Staat vorhanden , das DBA nicht ausgelöst.

Die Befreiung von der Erklärungspflicht in England beruht auf der uneingeschränkten Besteuerung des Welteinkommens der Gesellschaft in Deutschland durch Erklärung der Gesellschaft , in Folge Bescheinigung durch das Finanzamt.
Ist die Gesellschaft in England befreit , ist diese zu belehren , das dem zum Trotz alle Änderungen der Gesellschaft ( z.B. Adresse , Director usw.) der Behörde in UK mitgeteilt werden müssen.
Wechselt der Sitz in Deutschland ( evtl. auch das FA ) ist auch der Wechsel des FA in UK mitzuteilen , evtl. eine neue Zuständigkeit des FA in Deutschland zu melden.
Hierfür ist auf dem Formular CT41G die entsprechende Änderung zu erfassen und der Behörde einzureichen.

Das die gängige Praxis (z.Zt. noch )anders läuft , dürfe hinreichend bekannt sein . Jedoch ist auch UK nicht dumm.
Da z.Zt. Service- Anbieter die Befreiungsleistungen als Dienstleistung anbieten , sollte man hier die entsprechenden Beleg aufbewahren, da dieser ggf. Regresspflichtig werden kann.
Sollten diese Leistungen durch den Secretary des Unternehmens beantragt werden(was er als Mitglied der inneren Organschaft der Gesellschaft darf) kann das noch lustig werden.
Warten wir die Zukunft ab.

Bste Grüße
R.Witt
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