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Fragen zur Gründung einer Ltd & Co. KG
BeitragVerfasst am: 04.09.2007, 09:33 Antworten mit Zitat
SelfMade
 
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Hallo zusammen,

gegenwärtig spiele ich mit dem Gedanken der Selbständigkeit. Dafür erscheint mir die Ltd & Co. KG eine sehr interessante Rechtsform zu sein. Dazu habe ich jedoch ein paar Fragen:

Da wären zunächste einmal die Kosten. Natürlich ist mir durchaus bekannt, dass diese von Anbieter zu Anbieter schwanken. Aber ein scheinbar großer Gründungs-Anbieter (Namen will ich explizit keine nennen) gibt im Info-Teil an, dass die Gründung einer Ltd. & Co. KG etwa 2.000,- Euro kostet. Gleichzeitig wird jedoch ein Paket zur Gründung für 900,- Euro (netto) angeboten. Nach Angaben des Anbieters wäre da sogar schon die Ra-Kosten mit drin und alles was noch fehlen würde, wären die Kosten für die Eintragungs- und Veröffentlichung-Kosten beim Amtsgericht. Natürlich wird auch noch die Gewerbeanmeldung fehlen. Aber hier komme ich an die Stelle, wo ich nicht mehr weiter komme. Denn die Kosten vom Amtsgericht und auch die Gewerbeanmeldung (ist ja eh nur ein Kleinbetrag), kosten nach meinen Informationen zumindest in dem vorgesehenen Rahmen bei weitem keine 1.100,- Euro. Daher wäre es für mich natürlich interessant zu wiessen, fehlen da noch irgendwelche Kosten, die ich übersehen habe? Oder ist der Preis mit 2.000,- Euro einfach zu hoch gegriffen? Wie ich gesehen habe, bietet das Unternehmen nämlich zu dem Preis Ihre Vorratsgesellschaften an.

Ok, ist mir schon klar, dass nur der Anbieter die Frage wird abschliessend beantworten können, aber hier ist das Problem. Mehrfache Versuche, telefonisch Kontakt aufzunehmen sind schon gescheitert, bzw. ich habe nur jemand erreicht, der nicht aus dem Verkauf war und keine Auskunft geben konnte Geschockt
Daher ist der Anbieter aktuell nicht mehr in der engeren Auswahl, aber da die Konkurrenten meist noch weniger Auskünfte zu den tatsächlichen Kosten veröffentlichen, ist es im Moment mein bester Anhaltspunkt.

Eine weitere Frage meinerseits ist, wie es sich mit der KG verhällt. Diese muss ja als deutsche Rechtsform auch wieder durch den deutschen Verwaltungsapparat und die komplette Gründung der KG wird wohl ein paar Wochen dauern. Da stellt sich natürlich die Frage, kann in dieser Zeit bereits Geschäfte getätigt werden. Wenn ja, ist dann ähnlich der GmbH der Zusatz i. G. zu führen? Ist es empfehlenswert, sollten in der Gründungsphase keine Geschäfte über die KG getätigt werden können, diese temporär über die Ltd. zu führen? Das das ganze einen zusätzlichen Verwaltugnsaufwand bedeutet ist mir schon klar, aber für mich wäre es eben wichtig, möglichst schnell ins Geschäft einsteigen zu können. Äh nein, der Kauf einer Vorratsgesellschaft kommt eigentlich nicht in Frage. Klar kann man die Namen noch ändern, aber das wäre mir einfach nicht so recht.

Und zum Schluss noch die Frage, die wohl mehr bewegen. Welchen Anbieter kann man guten Gewissens wählen. Habe im Internet und auch hier schon viel gelesen. Von praktisch jedem Anbieter gibt es sowohl zufriedene wie auch unzufriedene Kunden. An anderer Stelle hier im Forum, wird davon abgeraten einen Anbieter zu wählen, der selbst bei seiner eigenen Limited eine Nullbilanz eingereicht oder einen Overdue-Vermerk ha. Nun, das Problem an der Geschichte ist, dass wie man gerade hier im Forum nachlesen kann, gibt es kaum einen Anbieter (sofern dieser überhaupt als Limited firmiert), bei dem dies nicht schon der Fall war. Und über diejenigen bei denen es noch nicht der Fall war, findet man auch im Internet relativ wenig aussagekräftiges Material. Letzten Endes wird mans ich aber doch für einen Anbieter entscheiden müssen und da wäre es natürlich auch interessant zu wissen, wie die Langzeiterfahrungen mit den einzelnen Anbietern sind. Die meisten Lobeshymen hier im Forum werden ja allem Anschein nach direkt nach der Gründung auf die Anbieter gesungen Winken
Welcher Anbieter ist speziell für die Gründung einer anschliessenden Co. KG empfehlenswert. Hier wäre es mir schon wichtig, dass nach Möglichkeit alles aus einer Hand kommt. Ist dies nicht der Fall hat man oft nur eine unnötige rumrennerei, so zumindest meine Erfahrung in anderen Gebieten.

Vorab schon mal vielen Dank für die Antworten. Bin da eigentlich für jeden Feedback dankbar.
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BeitragVerfasst am: 04.09.2007, 09:33
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BeitragVerfasst am: 12.09.2007, 09:36 Antworten mit Zitat
Mobile-Europe
 
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SelfMade hat Folgendes geschrieben:
Hallo zusammen,

gegenwärtig spiele ich mit dem Gedanken der Selbständigkeit. Dafür erscheint mir die Ltd & Co. KG eine sehr interessante Rechtsform zu sein. Dazu habe ich jedoch ein paar Fragen:

Da wären zunächste einmal die Kosten. Natürlich ist mir durchaus bekannt, dass diese von Anbieter zu Anbieter schwanken. Aber ein scheinbar großer Gründungs-Anbieter (Namen will ich explizit keine nennen) gibt im Info-Teil an, dass die Gründung einer Ltd. & Co. KG etwa 2.000,- Euro kostet. Gleichzeitig wird jedoch ein Paket zur Gründung für 900,- Euro (netto) angeboten. Nach Angaben des Anbieters wäre da sogar schon die Ra-Kosten mit drin und alles was noch fehlen würde, wären die Kosten für die Eintragungs- und Veröffentlichung-Kosten beim Amtsgericht. Natürlich wird auch noch die Gewerbeanmeldung fehlen. Aber hier komme ich an die Stelle, wo ich nicht mehr weiter komme. Denn die Kosten vom Amtsgericht und auch die Gewerbeanmeldung (ist ja eh nur ein Kleinbetrag), kosten nach meinen Informationen zumindest in dem vorgesehenen Rahmen bei weitem keine 1.100,- Euro. Daher wäre es für mich natürlich interessant zu wiessen, fehlen da noch irgendwelche Kosten, die ich übersehen habe? Oder ist der Preis mit 2.000,- Euro einfach zu hoch gegriffen? Wie ich gesehen habe, bietet das Unternehmen nämlich zu dem Preis Ihre Vorratsgesellschaften an.

Das bereits Ra-Kosten erhalten sein sollen erscheint mir doch recht merkwürdig. In der Regel sind höchstens Notarkosten in den mir bekannten Angeboten erhalten sowie ein Muster für den KG-Vertrag.

Auf diese können Sie in der Regel verzichten da die Notarkosten sich auf eine Unterschriftsbeglaubigung beschränken (schätzungsweise 30 Euro), der KG-Vertrag sollten Sie zusammen mit Ihren Steuerberater ausarbeiten.
Zur Gründung ist dieser nicht erforderlich sonder nur ein Gesellschaftsbeschluss.

Bei der Gewerbeanmeldung hängt es wiederum davon ab was Sie anmelden voraussichtlich dürften sich die Kosten zwischen 50 und 80 Euro bewegen, der Handelsregistereintrag würde ich mit maximal 200 Euro kalkulieren.

Die Gesellschaftsgründung sollte somit insgesamt nicht mehr als 1.500,- Euro kosten, inkl. Nebenkosten UK (Company Secretary + Registered Office) für das erste Geschäftsjahr.

SelfMade hat Folgendes geschrieben:
Ok, ist mir schon klar, dass nur der Anbieter die Frage wird abschliessend beantworten können, aber hier ist das Problem. Mehrfache Versuche, telefonisch Kontakt aufzunehmen sind schon gescheitert, bzw. ich habe nur jemand erreicht, der nicht aus dem Verkauf war und keine Auskunft geben konnte Geschockt
Daher ist der Anbieter aktuell nicht mehr in der engeren Auswahl, aber da die Konkurrenten meist noch weniger Auskünfte zu den tatsächlichen Kosten veröffentlichen, ist es im Moment mein bester Anhaltspunkt.
Ich würde den Kontakt per Email vorziehen dann haben Sie etwas schriftliches in der Hand.


SelfMade hat Folgendes geschrieben:
Eine weitere Frage meinerseits ist, wie es sich mit der KG verhällt. Diese muss ja als deutsche Rechtsform auch wieder durch den deutschen Verwaltungsapparat und die komplette Gründung der KG wird wohl ein paar Wochen dauern. Da stellt sich natürlich die Frage, kann in dieser Zeit bereits Geschäfte getätigt werden. Wenn ja, ist dann ähnlich der GmbH der Zusatz i. G. zu führen? Ist es empfehlenswert, sollten in der Gründungsphase keine Geschäfte über die KG getätigt werden können, diese temporär über die Ltd. zu führen? Das das ganze einen zusätzlichen Verwaltugnsaufwand bedeutet ist mir schon klar, aber für mich wäre es eben wichtig, möglichst schnell ins Geschäft einsteigen zu können. Äh nein, der Kauf einer Vorratsgesellschaft kommt eigentlich nicht in Frage. Klar kann man die Namen noch ändern, aber das wäre mir einfach nicht so recht.


Bei der so genannten LTD & Co KG handelt es sich um zwei Gesellschaften, wobei die LTD im wesentlichen nur zwei Aufgaben hat, die übernahme der Haftungsbegrenzung sowie die Geschäftsleitung der KG.

Somit würde erst nach dem Handelsregistereintrag tätig werden. Im Notfall könnten Sie zwar mit der LTD bereits Geschäfte tätigen, allerdings haben Sie bei der Buchhaltung entsprechend höhern Aufwand...

SelfMade hat Folgendes geschrieben:
Und zum Schluss noch die Frage, die wohl mehr bewegen. Welchen Anbieter kann man guten Gewissens wählen. Habe im Internet und auch hier schon viel gelesen. Von praktisch jedem Anbieter gibt es sowohl zufriedene wie auch unzufriedene Kunden. An anderer Stelle hier im Forum, wird davon abgeraten einen Anbieter zu wählen, der selbst bei seiner eigenen Limited eine Nullbilanz eingereicht oder einen Overdue-Vermerk ha. Nun, das Problem an der Geschichte ist, dass wie man gerade hier im Forum nachlesen kann, gibt es kaum einen Anbieter (sofern dieser überhaupt als Limited firmiert), bei dem dies nicht schon der Fall war. Und über diejenigen bei denen es noch nicht der Fall war, findet man auch im Internet relativ wenig aussagekräftiges Material. Letzten Endes wird mans ich aber doch für einen Anbieter entscheiden müssen und da wäre es natürlich auch interessant zu wissen, wie die Langzeiterfahrungen mit den einzelnen Anbietern sind. Die meisten Lobeshymen hier im Forum werden ja allem Anschein nach direkt nach der Gründung auf die Anbieter gesungen Winken
Welcher Anbieter ist speziell für die Gründung einer anschliessenden Co. KG empfehlenswert. Hier wäre es mir schon wichtig, dass nach Möglichkeit alles aus einer Hand kommt. Ist dies nicht der Fall hat man oft nur eine unnötige rumrennerei, so zumindest meine Erfahrung in anderen Gebieten.

Vorab schon mal vielen Dank für die Antworten. Bin da eigentlich für jeden Feedback dankbar.


Bei der Wahl des Providers mussen Sie wohl Abwägen, nach meiner Meinung gibt es kaum einen optimalen Partner.

Bevor Sie sich zur Gründung einer LTD & CO KG entscheiden sollten Sie erst einmal ein Fachbuch zulegen, damit Ihnen die Pflichten und Anforderungen alle klar sind Winken

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Mit den besten Gruessen,
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BeitragVerfasst am: 12.09.2007, 10:18 Antworten mit Zitat
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Meistens werden die Anforderungen an die Buchhaltung der LTD nicht vollständig dargestellt.

Für die deutsche Betriebsstätte der LTD ist ein HGB-Abschluss zu erstellen sowie ein britischer Jahresabschluss (ACCOUNT) für eine SMALL COMPANY nach UK-GAAP, welcher bei den Firmenregister (Company House) einzureichen ist.
Dazu kommt noch die jährliche Statusbericht (RETURN) der elektronisch oder in Papierform eingereicht werden kann.

Grundsätzlich ist auch noch ein Steuererklärung (TAX RETURN) mit einen Jahresabschluss bei den britischen Finanzbehörden (HM Revenue & Customs) einzureichen. Allerdings kann dort eine Befreiung beantragt werden sofern keine steuerpflichtigen Einnahmen in UK entstehen und die Gesellschaft als im Ausland als ansässig gilt.


Ein wesentlicher Vorteil der LTD & CO KG ist es das bei der LTD kaum etwas außer der Tätigkeitsvergütung zu verbuchen gibt. Somit ist der Aufwand für die UK-Buchhaltung entsprechend gering, da der Umsatz bei der KG entsteht.
Anders ausgedrückt ist dies der eigentliche Nachteil der gewöhnliche LTD da die Umsätze der deutschen LTD einmal nach HGB und einmal nach UK-GAAP zu verbuchen sind. Die Kosten für die Buchhaltung sind entsprechend hoch.





Es sind auch weitere Aufzeichnungen per Gesetz zu führen, dies wäre die internen Gesellschaftsregister (Statutory Register) sowie die Sitzungsbericht (Minutes) und die Beschlüsse der Gesellschaft (Resolution), diese sind am Sitz der Gesellschaft (Registered Office) vorzuhalten.

Bei der Suche nach einen Provider würde ich erst einmal klären ob die führung Statutory Register, Minutes und Resolution bereits im Preis inbegriffen sind. Falls nicht sind die Mehrkosten zu erfragen!
Verantwortlich das diese Fromgerecht geführt wird ist der Director.

Als Director gelten alle natürliche und juristischen Personen die als Director tätig werden, selbst wenn diese nicht ins Firmenregister eingetragen sind.
Ein vorgeschobener Director befreit einen also nicht von der Haftung und bringt Ihnen somit keinen Vorteil sondern eher einen Nachteil. Warum dies von einigen deutschsprachigen Providern immer noch angeboten kann ich auch nicht verstehen da diese sich somit ebenfalls in die Haftung begeben.

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BeitragVerfasst am: 18.09.2007, 22:03 Antworten mit Zitat
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Hallo Mobile-Europe,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Bezüglich den enthaltenen RA-Kosten, der entsprechende Auszug von der HP des Anbieters:
Zitat:

Ein auf Limiteds spezialisierter Anwalt begleitet die Anmeldung der KG beim Handelsregister. Die Kosten für den Anwalt sind hiermit bereits abgegolten.


Aber wie bereits erwähnt, Namen möchte ich keine nennen. Der Anbieter wirbt jedoch auf seinen Seiten damit, Mitglied dieses Verbandes zu sein.

Verstehe ich Sie auch richtig, dass nach Ihren Ansichten eine KG vor der Eintragung in Handelsregister keine Geschäfte tätigen darf? Diese Regelung finde ich dann doch etwas verwunderlich, denn so darf z. B. eine GmbH ja auch bereits tätig werden, lediglich die Haftungsbeschränkung greift nicht vor der Eintragung. Ist nicht besondern logisch, dass das bei einer KG anders sein soll, aber so ist man das ja in Deutschland leider gewöhnt Geschockt

Nochmals vielen Dank für Ihre Antworten.

MfG
SelfMade
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BeitragVerfasst am: 19.09.2007, 01:13 Antworten mit Zitat
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Die GmbH hat ihr eigenes Gesellschaftsrecht (GmbHG) die Kommanditgesellschaft (KG) unterliegt gesellschaftsrechtlich nur den Handelsgesetzbuch (HGB) und hat kein eigenes Gesellschaftsrecht.

Die so genannte 'Ltd & Co KG' handelt es sich um zwei Gesellschaften, zu einen die KG und die komplementäre PRIVATE LIMITED COMPANY (Ltd).

Die Ltd ist nicht nur der persönliche haftende Gesellschafter (Vollhafter) somdern ist auch zu der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Ziel dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist es, Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen auszuschließen bzw. zu limitieren. Nach meiner Meinung die Gründung erst mit den Handelsregistereintrag vollzogen.



Mit den Augen rollen Aber Fragen Sie doch mal bei den erwähnten Anwalt nach wie er dies sieht...
Eine kurze Rückmeldung wäre prima!

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BeitragVerfasst am: 20.09.2007, 08:11 Antworten mit Zitat
Reinhard
 
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Hallo Self Made.
Grundlegende Betrachtung:

Hier handelt es sich um 2 Unternehmen.
Die UK Limited ---> die Co KG ( Deutsche Gesellschaft )

Mit der CoKG können Sie selbstverständlich erst tätig werden, wenn diese auch gegründet und im deutschen HR eingetragen ist.
Grundlage hierzu ist die vorherige Gründung (oder Übernahme ) der Limited.
Von abweichenden Varianten ( sind möglich) raten wir aus gutem Grunde ab und möchten wir hier auch nicht weiter beschreiben.

Zum begleitenden Rechtsanwalt :
Ohne die von Ihnen beschriebene Seite zu kennen gehe ich davon aus, das der RA die Gründung der Co KG dahingehend begleitet, das verschiedene Registergerichte ihre eigenen ( nicht immer aktuellen ) Eintragungsformalien durchzusetzen versuchen. Diese steht Ihnen dann ggf. zur Verfügung.

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen eine Gesellschaft zu gründen, empfehle ich darauf zu achten, das Sie dies entweder mit Ihrem STB abstimmen oder ein Gründungsunternehmen wählen, welches Ihnen alle Sie betreffenden Leistungen auch nach der Gründung anbietet.
Somit bleibt die Wahl von vorne herein bei Ihnen und Sie stehen nicht nachher alleine im Regen.

Viel Erfolg
R.Witt
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BeitragVerfasst am: 16.11.2007, 15:09 Antworten mit Zitat
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Letztlich werden doch viele Gründungsagenturen von Rechtsanwälten gegründet, die dann "Ihrer" Gründungsagentur zur Seite stehen. Das empfinde ich schon als vorteilhaft.

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BeitragVerfasst am: 16.11.2007, 18:12 Antworten mit Zitat
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marcus-ritscher hat Folgendes geschrieben:
Letztlich werden doch viele Gründungsagenturen von Rechtsanwälten gegründet, die dann "Ihrer" Gründungsagentur zur Seite stehen. Das empfinde ich schon als vorteilhaft.



Wenn ich Sie richtig verstanden haben sind Sie der Meinung das bei den überwiegender Mehrheit der "Gründungsagenturen" ein Rechtsanwalt dahinter steht. Woraus schließen Sie dies denn?




Aussagen wie die nachstehende erscheinen mir doch recht schwammig Formuliert und welche Leistung in welchen Umfang bereits erhalten sind ist nicht bekannt.

Zitat:
Ein auf Limiteds spezialisierter Anwalt begleitet die Anmeldung der KG beim Handelsregister. Die Kosten für den Anwalt sind hiermit bereits abgegolten
.


Bei der KG-Anmeldung kommt man an einen Notar bekanntlich nicht vorbei. Könnte es sein das diese Leistungen damit gemeint sind?

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BeitragVerfasst am: 16.11.2007, 18:23 Antworten mit Zitat
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Das glaube ich nicht; wenn Rechtsanwalt da steht, ist damit sicher nicht der Notar gemeint.

Ich könnte mir zwar vorstellen, dass auch Notarkosten mit in ein Angebot einer Agentur eingebaut werden können, da es letztlich auf eine Vereinbarung zwischen dem Notar und der Agentur ankommt. Wenn aber ein Gründer zu einem Notar seiner Wahl geht möchte, ist das damit ausgeschlossen. Ergo: Im Regelfall dürften keine Notarkosten dabei sein.

Viele Grüße

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BeitragVerfasst am: 16.11.2007, 19:10 Antworten mit Zitat
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marcus-ritscher hat Folgendes geschrieben:
Das glaube ich nicht; wenn Rechtsanwalt da steht, ist damit sicher nicht der Notar gemeint.

Ist ein Notar nicht auch als einen spezialisierter Anwalt bezeichnen?


marcus-ritscher hat Folgendes geschrieben:
Ich könnte mir zwar vorstellen, dass auch Notarkosten mit in ein Angebot einer Agentur eingebaut werden können, da es letztlich auf eine Vereinbarung zwischen dem Notar und der Agentur ankommt. Wenn aber ein Gründer zu einem Notar seiner Wahl geht möchte, ist das damit ausgeschlossen. Ergo: Im Regelfall dürften keine Notarkosten dabei sein.

Wäre es nicht denkbar das die Gründungsagentur eine Kostenübernahme mit den fraglichen Notar vereinbart?
[size=9]Zur KG-Eintrag ist doch ohnehin nur ein Gesellschaftsbeschluss erforderlich wo die Unterschrift vom Notar beglaubigt werden muss.[/size]


Wäre es nicht auch möglich das sich bei den fraglichen Leistungen des Anwalts um den entsprechenden Gesellschaftsbeschluss handelt?

Sind Sie nicht auch der Meinung das jeder geschäftstüchtige Geschäftsmann die Leistungen etwas genauer Beschreiben würde wenn er sich im Leistungsumfang deutlich von seinen Mitbewerbern abhebt und somit ein Argument hat wo er mehr bietet als üblich?

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BeitragVerfasst am: 16.11.2007, 19:11 Antworten mit Zitat
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marcus-ritscher hat Folgendes geschrieben:
Das glaube ich nicht; wenn Rechtsanwalt da steht, ist damit sicher nicht der Notar gemeint.

Ist ein Notar nicht auch als einen spezialisierter Anwalt bezeichnen?


marcus-ritscher hat Folgendes geschrieben:
Ich könnte mir zwar vorstellen, dass auch Notarkosten mit in ein Angebot einer Agentur eingebaut werden können, da es letztlich auf eine Vereinbarung zwischen dem Notar und der Agentur ankommt. Wenn aber ein Gründer zu einem Notar seiner Wahl geht möchte, ist das damit ausgeschlossen. Ergo: Im Regelfall dürften keine Notarkosten dabei sein.

Wäre es nicht denkbar das die Gründungsagentur eine Kostenübernahme mit den fraglichen Notar vereinbart?
Zur KG-Eintrag ist doch ohnehin nur ein Gesellschaftsbeschluss erforderlich wo die Unterschrift vom Notar beglaubigt werden muss - ODER ?


Wäre es nicht auch möglich das sich bei den fraglichen Leistungen des Anwalts um den entsprechenden Gesellschaftsbeschluss handelt?

Sind Sie nicht auch der Meinung das jeder geschäftstüchtige Geschäftsmann die Leistungen etwas genauer Beschreiben würde wenn er sich im Leistungsumfang deutlich von seinen Mitbewerbern abhebt und somit ein Argument hat wo er mehr bietet als üblich?

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BeitragVerfasst am: 16.11.2007, 19:11 Antworten mit Zitat
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marcus-ritscher hat Folgendes geschrieben:
Das glaube ich nicht; wenn Rechtsanwalt da steht, ist damit sicher nicht der Notar gemeint.

Ist ein Notar nicht auch als einen spezialisierter Anwalt bezeichnen?


marcus-ritscher hat Folgendes geschrieben:
Ich könnte mir zwar vorstellen, dass auch Notarkosten mit in ein Angebot einer Agentur eingebaut werden können, da es letztlich auf eine Vereinbarung zwischen dem Notar und der Agentur ankommt. Wenn aber ein Gründer zu einem Notar seiner Wahl geht möchte, ist das damit ausgeschlossen. Ergo: Im Regelfall dürften keine Notarkosten dabei sein.

Wäre es nicht denkbar das die Gründungsagentur eine Kostenübernahme mit den fraglichen Notar vereinbart?

Zur KG-Eintrag ist doch ohnehin nur ein Gesellschaftsbeschluss erforderlich wo die Unterschrift vom Notar beglaubigt werden muss - ODER ?


Wäre es nicht auch möglich das sich bei den fraglichen Leistungen des Anwalts um den entsprechenden Gesellschaftsbeschluss handelt?

Sind Sie nicht auch der Meinung das jeder geschäftstüchtige Geschäftsmann die Leistungen etwas genauer Beschreiben würde wenn er sich im Leistungsumfang deutlich von seinen Mitbewerbern abhebt und somit ein Argument hat wo er mehr bietet als üblich?

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BeitragVerfasst am: 16.11.2007, 19:27 Antworten mit Zitat
marcus-ritscher
 
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Es gibt zwar auch Anwaltsnotare; aber im Regelfall hat die Tätigkeit eines Notars nichts mit der eines Rechtsanwaltes zu tun.

Zur Kostenübernahme: Ja genau, aber dann müsste eine Agentur im Vorfeld den Notar bestimmen. Das möchte glaube ich niemand, dass man für eine Beglaubigung z.B. von Flensburg nach München reisen muss.

Anwaltsleistungen: Ja genau, solche vorbereitenden Handlungen wie ein Gesellschafterbeschluss dürften dabei sein - aber das ist ist einmal vorbereitet und vielfach verteilt - also kein Hexenwerk. Das lässt sich auch im Vorfeld beauftragen.

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BeitragVerfasst am: 16.11.2007, 22:23 Antworten mit Zitat
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Zum Notar.
Wir händeln es so, das unser Notar alle Dokumnete erstellt, prüft, fertigt und diese dann zum Notar am Wohnsitz des Mandanten zur Unterschriftsabnahme sendet.
Diesser unterzeichnet und der Notar versendet zur Registergericht.

Fertig.
Gruß
R.Witt
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BeitragVerfasst am: 17.11.2007, 10:17 Antworten mit Zitat
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Hallo @Reinhard

Um welchen LTD-Provider handelt es sich denn?

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