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Fragen über Fragen......
BeitragVerfasst am: 21.05.2005, 10:20 Antworten mit Zitat
heinzi
 
Anmeldedatum: 21.05.2005
Beiträge: 1




guten tag,
wir möchten eine limited gründen und haben noch folgende fragen dazu:
wir möchten internetdienstleistungen , immobilien (maklertätigkeit), und handwerksbetrieb mit einer firma ausführen. mein mann ist handwerksmeister und immobilienkaufmann. ich war chefsekretärin und möchte die internet und bürodienstleistungen anbieten. aufträge in allen bereichen sind vorhanden. benötigen wir?: für die internetdienstleistungen eintragung ins handelsregister zuzügl. für den handwerksbetrieb eintragung in die handwerkskammer und für die maklertätigkeit den §34c?
wie müßen wir vorgehen das alles rechtens ist und hand und fuß hat ? der §34c nehme ich an , wird wie bei einer gmbh gehandhabt und auf die ltd. beantragt. aber muss ich ins handelsregister sowie in die handwerkskammer beitreten ?
wir wollen die limited absolut korrekt führen und von anfang keine stolpersteine in den weg bekommen. wie gehen wir also vor ?
vielen dank im voraus.
gruss heinzi
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BeitragVerfasst am: 21.05.2005, 10:20
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BeitragVerfasst am: 04.08.2005, 15:47 Antworten mit Zitat
RaKarsten
 
Anmeldedatum: 04.06.2004
Beiträge: 7
Wohnort: Berlin




Um es kurz zu machen: Ja.

Man muss als Limited in Deutschland in aller Regel die gleichen ordnungsrechtlichen Pflichten erfüllen wie eine deutsche Kapitalgesellschaft Es sind also ja nach Tätigkeit der Gesellschaft erforderlich: Handelsregistereintragung, steuerliche Anmeldung, Gewerbeschein/Gewerbeerlaubnis, Handwerksrolleneintragung u.a.

Informieren Sie sich vor einer Gründung genau über die anstehenen Pflichten in Deutschland, aber auch in UK.
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BeitragVerfasst am: 25.04.2006, 02:26 Antworten mit Zitat
Mobile-Europe
 
Anmeldedatum: 29.09.2005
Beiträge: 336




Immer wieder wird die Betriebsstätten und unselbstständige Zweigniederlassung in einen Athenzug von den IHK's genannt, so das man den Eindruck bekommen könnte das es sich hier um das selbe handeln würde:

IHK Frankfurt hat Folgendes geschrieben:

Möglichkeiten für die gewerbliche Betätigung und Investition eines Unternehmens (insb. eines ausländischen) an einem Standort außerhalb seines Sitzes (Hauptniederlassung) in Deutschland.

Ein bereits bestehendes in- oder ausländisches Unternehmen kann sich organisationsrechtlich gesehen in drei verschiedenen Formen in Deutschland gewerblich betätigen:

1. Gründung eines Tochterunternehmens mit eigener Rechtsform

2. Gründung einer Niederlassung in Form einer

A. selbständigen Zweigniederlassung oder
B. Betriebsstätte (= unselbständigen Zweigniederlassung).


Mit den Augen rollen Somit könnte man meinen die Limited könnte als Betriebsstätte oder selbständigen Zweigniederlassung in Deutschland tätig werden.

Eine Betreibstätte hat nach meiner Meinung steuerliche Aspekte und die Zweigniederlassung kommt aus den Handelsrecht.

Pfeil Somit sellt sich auch nicht die Frage Betreibstätte oder Zweigniederlassung!

IHK Frankfurt hat Folgendes geschrieben:
Die selbständige Zweigniederlassung eines (insb. ausländischen) Unternehmens


I. Begriffsbestimmung und wesentliche Merkmale

Begriffsbestimmung:


Eine Zweigniederlassung ist eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf die Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist, von dem aus zwar nicht alle Geschäfte der Hauptniederlassung, aber doch die das Unternehmen kennzeichnenden Geschäfte selbständig getätigt werden. Diese Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit, eine gesonderte Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes Geschäftsvermögen hat.

Die besonderen Rechtsverhältnisse der selbständigen Zweigniederlassung in einem deutschen Ort sind in §§ 13 ff Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.


Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland (§13d HGB)

(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.

(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.

(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.


Idee Foglich wird es garnicht möglich sein OHNE HANDELSREGISTEREINTRAG mit einer Limited aktive zu werden!

Frage Wie kommt aber dann die Aussage von den IHK's zustande?
Pfeil In diversen Forum's wird immer wieder im Zusammenhang mit der UK-Limited diskutiert ob nicht nur eine Gewerbeanmeldung ausreichen würde, schließlich sei dies bereits in britische Register am Hauptsitz der Gesellschaft eingetragen.

_________________
Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe
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