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(Un-)Selbstständige Zweigniederlassungen in Drittländern
BeitragVerfasst am: 12.06.2008, 10:34 Antworten mit Zitat
meical-hero
 
Anmeldedatum: 24.07.2006
Beiträge: 4
Wohnort: Remscheid




Hallo,
vor rund zwei Jahren hatte ich hier im Forum eine Disskusion über Sinn und Zweck von Gründungsagenturen und deren Aufgabengebiet. Zwar war das nicht meine Absicht - aber naja...

Nun hätte ich gerne ein paar Informationen zu der Errichtung von Zweigstellen. Und zwar werden demnächst Filialen in Skandinavien benötigt. Zwar habe ich eine dänische Gründungsagentur gefunden, die auch (soweit ich das Dänisch verstanden habe) in Norwegen und Schweden aktiv ist, aber wie würde die Administration aussehen?

Ist eine Konstellation wie die folgende überhaupt möglich?:
- Hauptgeschäftssitz in Deutschland
- Registred Office und unselbstständige Zweigstelle in England
- sowie unselbstständige Zweigstellen in weiteren EU-Staaten
alles von Deutschland aus gesteuert...

Ist es überhaupt möglich, in England eine Zweigstelle aufzubauen, die von Deutschland aus geleitet wird? Oder muss da von vorn herein mit Holdingstruktur gearbeitet werden, sodass man in England eine Tochtergesellschaft installiert. In diesem Fall wäre die Hierarchie jedenfalls gegeben. Aber eine Holdingstruktur ergibt nur dann Sinn, wenn alle Gesellschaften darin vereint wären - und genau da liegt der Haken. Die Gründungskosten sind jetzt schon unheimlich hoch - wenn ich da jetzt eine Holdingstruktur aufsetze, wird alles noch viel teurer und ich kann das Projekt wegen mangelnder Finanzierbarkeit in die Tonne treten.

Naja, jedenfalls kenne ich keine deutschsprachige Gründungsagentur, die mir in diesem Fall weiterhelfen könnte. Bei den Problemen, die leider viele Gesellschaften mit Gründungsagenturen haben, indem die sich nicht um Termine und Fristen kümmern kann zumindest Abhilfe geschafft werden, indem mann die Gesellschaften zwar durch die fremdsprachigen Agenturen gründen lässt, zur Verwaltung aber an die deutschsprachige Agentur übergibt. Man braucht ja nur als Secretery die Mutter anzugeben...

Oder sollte ich da etwa Probleme übersehen haben?

Mit freundlichen Grüßen

Jochen Damm
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BeitragVerfasst am: 12.06.2008, 10:34
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BeitragVerfasst am: 06.10.2008, 23:57 Antworten mit Zitat
Mobile-Europe
 
Anmeldedatum: 29.09.2005
Beiträge: 336




Grundsätzlich kann jede Gesellschaft die innerhalb der Europäischen Union gegründet und Eingetragen wurde in den anderen Mitgliedstaat Zweigstellen oder Niederlassungen ect. einrichten.

In welchen Land die Gesellschaft gegründet wurde und von welchen Land (innerhalb der EU) geleitet werden kann jeder selbst endscheiden.

meical-hero hat Folgendes geschrieben:
...
Ist eine Konstellation wie die folgende überhaupt möglich?:
- Hauptgeschäftssitz in Deutschland
- Registred Office und unselbstständige Zweigstelle in England
- sowie unselbstständige Zweigstellen in weiteren EU-Staaten
alles von Deutschland aus gesteuert...


Bei diesen Begriffen sollte man sehr vorsichtig sein, da diese so sehr schnell mißverstand werden können.

Hauptgeschäftssitz
Darunter könnte man den Sitz der Geschäftsleitung versehen oder ach den Sitz der Firma (satzungsmäßigen Sitz)

Registred Office
Dies ist der satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft

Zweigstelle
Eine Zweigstelle ist von den Hauptsitz räumlich getrennte Einrichtung


meical-hero hat Folgendes geschrieben:
...
Ist es überhaupt möglich, in England eine Zweigstelle aufzubauen, die von Deutschland aus geleitet wird?


JA, sie können als EU-Unternehmen sich in jeden andern Mitgliedstaat niederlassen, ob Sie dies nun als Zweigstelle, Niederlassung oder BRANCH bezeichnen bleibt Ihnen überlassen.

Die UK-Limited benötigt Ihren satzungsmäßigen Sitz in Vereinigten Königreich z.B. innerhalb von England und Wales, die Geschäftsführung kann auch vom Ausland erfolgen.

_________________
Mit den besten Gruessen,
Mobile-Europe
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