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Wird die 1-Pfund-Limited nicht schon bei Tätigkeitsbeginn insolvent? |
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Der überwiegende Teil der in Deutschland tätigen Limited Companies ist mit einem Haftungskapital von nur einem britischen Pfund ausgestattet. So sicher sich der Gründer angesichts dieses ?faktischen Haftungsausschlusses? auch fühlt, ein paar Gedanken zu den Folgen einer solchen Kapitalausstattung sollte er sich schon machen.
Ein Beispiel: Anlässlich der Neugründung seiner Limited lädt der Gründer einige zukünftige Geschäftspartner zum Essen ein. Die Rechnung soll natürlich die Limited übernehmen. Aber das eine Pfund Haftungskapital, rund EUR 1,40, reicht nicht aus um die Zeche zu bezahlen; die Limited ist damit überschuldet. Die Folge: Der Gründer müsste eigentlich Insolvenz anmelden, noch bevor die Limited auch nur einen Auftrag erhalten hat.
Dieses Horrorszenario ist indes ein eher theoretisches. Denn in der Praxis wird der Gründer den Rechnungsbetrag zunächst aus seiner Tasche vorstrecken. Er gewährt der Limited damit stillschweigend ein Gesellschafterdarlehen, das später von der Limited zurückbezahlt wird. Hierbei handelt es sich um ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen, das im Insolvenzfall Haftungskapital darstellt.
Es empfiehlt sich deshalb aus Gründen des Gesellschafterschutzes, dass die Limited alle unter solchen Umständen gewährten Darlehen an den Gesellschafter zurückzahlt, sobald sie dazu in der Lage ist. Alternativ bietet sich natürlich an, die Limited von vorneherein mit einem Haftungskapital auszustatten, das den anfänglichen Liquiditätsbedarf deckt.
Im übrigen wurde bei der Entscheidung ?Inspire Art? (EuGH C-167/01 vom 30.09.2003) höchstrichterlich befunden, dass die Mindestkapitalisierung der Limited sich nach englischem Recht richtet, unabhängig vom Land des tatsächlichen Verwaltungssitzes. Kein Grund zur Sorge besteht insoweit hinsichtlich der in Deutschland noch vereinzelt anzutreffenden Vermutung, eine 1-Pfund-Limited sei grundsätzlich unterkapitalisiert.
Dipl.-Kfm. Jochen Hüls, Limited24; Juni 2005 |