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Englandversteuerung mit der "deutschen Limited"? PDF Drucken E-Mail
Nicht wenige Gründungsagenturen bieten ihren Kunden unverblümt an, ihnen bei der ?Darstellung einer englischen Betriebstätte? behilflich zu sein; der Kunde käme so in den Genuß der außerordentlich niedrigen englischen Körperschaftssteuer.

Eines muß indes jedem, der mit der Idee der Englandversteuerung spielt, klar sein: Es handelt sich hierbei, sofern die Limited tatsächlich aus Deutschland geleitet wird, um die Straftat der Steuerhinterziehung. Denn das deutsch-englische Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, daß die Limited dort steuerpflichtig ist, wo ihre geschäftlichen Entscheidungen überwiegend getroffen werden ? und dies unabhängig von etwaigen Treuhand-Directoren. Selbst wenn an das englische Finanzamt (Inland Revenue) Körperschaftssteuer abgeführt wird, kann nach deutschem Recht Steuerhinterziehung vorliegen.

Damit ist nicht zu spaßen: Schon ab Beträgen von EUR 10.000, die ein Limited-Gründer am deutschen Fiskus vorbeischleust, können die Gerichte Freiheitsstrafen verhängen; die hier üblichen Geldstrafen übersteigen den hinterzogenen Betrag um ein Vielfaches.

Wer Steuern hinterzieht ist immer auch ein Spieler. Es gibt ein Risiko, dabei aufzufliegen, und es gibt die Chance, dass alles gut geht; im Grunde genommen ist das nicht anders als bei einem Banküberfall. Dieses Risiko nun wollen wir hier etwas näher unter die Lupe nehmen:

Ein steuerhinterziehender Limited-Gründer wird sich sagen: ?Die Wahrschscheinlichkeit, dass die Sache auffliegt, beträgt höchstens 10 %, wenn überhaupt. Wenn die Limited ihren Gewinn in England versteuert, spare ich mir dafür Steuern von (z. B.) 30.000 EUR. Ich wäre doch blöd, wenn ich das nicht machen würde! Und mit einem Treuhand-Director können die mir eh nicht nachweisen, dass ich damit zu tun habe!?

Das ist natürlich eine Milchmädchenrechnung! Die Wahrscheinlichkeit, aufzufliegen, ist in den meisten Branchen DEUTLICH höher als 10 %. Und sie steigt von Jahr zu Jahr!

Hierzu genügt es etwa, wenn ein Kunde der in England versteuernden Limited, der stets vom ?deutschen Repräsentanten? betreut wird, aber auf ein englisches Konto bezahlen soll, den Braten riecht und ? sei es aus seinem Gerechtigkeitssinn heraus oder schlicht aus Missgunst ? den Sachverhalt seinem Finanzamt meldet.

Oder wenn ein gewerblicher Kunde der Limited von seinem Finanzamt geprüft wird (und fast jeder deutsche Gewerbetreibende wird irgendwann geprüft!) und dann gegenüber seinem zuständigen Betriebsprüfer rechtfertigen muß, warum er Geld an eine Limited in England bezahlt hat.

Die Vermutung, dass die Limited dem ?deutschen Repräsentant? zuzurechnen ist, liegt dann grundsätzlich auf der Hand. Und sie ist für das Finanzamt Anlass genug, die Höhe der hinterzogenen Steuer zu schätzen und deren Erstattung vom ?deutschen Repräsentanten? zu verlangen. Hierbei gibt es im allgemeinen eine Beweislastumkehr ? nicht das Finanzamt muß den Beweis für seine Vermutung erbringen, sondern der steuerhinterziehende Limited-Gründer muß seine Unschuld beweisen. Und das ist im Fall der Fälle ein Ding der Unmöglichkeit.

Wenn Sie dann noch die Rechtsfolgen bewerten, vielleicht sogar die Höhe der möglichen Prozeß- und Anwaltskosten in Ihr Kalkül einbeziehen, dann überwiegt die rechnerische Schadenshöhe den ursprünglich erhofften Steuervorteil um das 5- bis 10-fache.

Fazit: Finger weg von der Englandversteuerung, wenn die Limited aus Deutschland agiert! Es gibt auch in Deutschland genug Möglichkeiten, Steuern zu sparen.

Dipl.-Kfm. Jochen Hüls, Limited24; Juni 2005



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