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Haftungsbeschränkt trotz Nicht-Eintrag |
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Geschrieben von Kristin Steinmann, Limited4You
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19.05.2005 |
Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine Ltd. mit
Hauptsitz in England auch in Deutschland haftungsbeschränkt wirken kann, wenn die Niederlassung nicht ins deutsche Handelsregister eingetragen ist.
Es ging um eine revisionsrechtliche Prüfung von Entscheidungen des
Amtsgerichtes Schwelm und des Landgerichtes Hagen - beide Gerichte
hatten die Sitztheorie angeführt und daher den Haftungsrahmen des in
Deutschland aktiven Limited-Besitzers nicht beschränkt. Die Gesellschaft sei in Deutschland nicht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Handelsregistert eingetragen, daher hafte der Kläger zu 100 Prozent, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde abgelehnt.
Mit Blick z.B. auf die Entscheidung Überseering hatten die Hagener
LG-Richter allerdings eine Revisonsmöglichkeit offen gehalten, die der
Kläger jetzt in Karlsruhe erfolgreich nutzte. Der oberste deutsche
Gerichtshof entschied zu seinen Gunsten und erklärte die vorangegangenen
Urteile für unwirksam. Nach geltendemdem europäischen Recht sei die
Rechtsform der Gesellschaft maßgeblich, unter deren Dach sich die
deutsche
Niederlassung gegründet habe - unabhängig davon, ob sich die deutsche
Niederlassung ins Handeslsregister habe eintragen lassen oder nicht.
Trotz dieses Urteils empfiehlt L4You allen Limited-Interessierten, die
Eintragung ins deutsche Handelsregister vorzunehmen, denn es ist
Pflicht eine Niederlassung ins Handelsregister einzutragen sobald eine
eigene organisatorische Selbständigkeit gegenüber der Hauptverwaltung
vorliegt - wenn auch nur,
um
Problemen oder langen Bearbeitungszeiten bei zum Beispiel
Gewerbeämtern, Finanzämter, Banken, usw. aus dem Weg zu gehen.
In unserem Service-Bereich können Sie dieses und andere Urteile um Wortlaut einsehen. |
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Letztes Update ( 25.05.2005 )
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