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AG Hamburg zur Vierländer Bau Union Ltd. PDF Drucken E-Mail
Beigesteuert von RA Andreas Karsten, Berlin   
18.05.2005
Immer wieder gern genommen: Der Beschluss des AG Hamburg zur „Vierländer Bau Union Ltd.“ Seit einem Jahr geistert durch alle möglichen Veröffentlichungen zum Thema Ltd. ein Beschluss des AG Hamburg vom 14.05.2003 zur „Vierländer Bau Union Ltd.“. Meistens wird er als schlagendes Argument gegen die Ltd. angeführt, denn diese Entscheidung belege klar, dass sich eine Private Limited Company in Deutschland nicht auf ihre Haftungsbeschränkung nach britischem Recht berufen könne.

Die von den Befürwortern der Ltd. ins Feld geführten Vorzüge einer Haftungsbeschränkung ohne Mindestkapital sei also zumindest irreführend, wenn nicht sogar bewusst falsch. Hierzu seien folgende Anmerkungen gestattet: Zunächst sollte nicht übersehen werden, dass es sich hier lediglich um die Entscheidung eines einzelnen Hamburger Amtsrichters über den Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens handelt.

Juristisch einfachsten Weg gehen
Nun soll hier nicht die Kompetenz der (Amts-)richterschaft als solche in Frage gestellt werden. Tatsache ist jedoch, dass angesichts der Arbeitsbelastung und der Vielfältigkeit der zu beantwortenden rechtlichen Problemstellungen eine vertiefte Einarbeitung in jedes einzelne Problem für einen Richter nicht möglich ist und er geneigt ist, bei der Problemlösung, wenn möglich, den juristisch einfachsten Weg zu gehen. Dementsprechend besitzen solche Entscheidungen nur geringe Präjudizwirkung. Kein anderer Richter ist an die Vorgaben aus diesem Beschluss gebunden.

Der Beschluss bezieht seine anscheinende Brisanz aus dem zweiten Leitsatz der Entscheidung, welcher lautet: „2. Die Gesellschafter einer englischen Limited kommen im deutschen Insolvenzverfahren regelmäßig nicht in den Genuss einer Haftungsbeschränkung, wenn die englische Limited ausschließlich in Deutschland operiert hat und in tatsächlicher Hinsicht nicht mit hinreichend Kapital ausgestattet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weitere Indizien hinzutreten, die zwingend auf eine rechtmissbräuchliche Auslandsgründung als reine „Briefkastenfirma“ schließen lassen.“ Man liest’s und denkt: Alles klar, wer in Deutschland die Rechtsform der Ltd. wählt, kann die Haftungsbeschränkung vergessen. Doch liegt man mit dieser Einschätzung falsch. Denn bei dem ersten Satz handelt es sich um nicht mehr als die persönliche Meinung des Hamburger Amtsrichters, die er noch dazu in den nachfolgenden Ausführungen zu der Entscheidung mit keinem Wort begründet.

Rechtsmissbräuchlichkeit zwangsläufig?
Es entspricht lediglich seinem Rechtsgefühl, wenn er schreibt: „Das Gericht wertet bereits die alleinige Tatsache der fehlenden tatsächlichen Kapitalausstattung einer Gesellschaft bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung der Gesellschafter eines ausschließlich in Deutschland operierenden, nach ausländischem Recht gegründeten Unternehmens als Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. einen Verstoß gegen den deutschen ordre public.“ Genau mit dieser Meinung steht er aber in Widerspruch zu den Vorgaben durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem alle deutschen Gerichte zu folgen haben.

Haftungsbeschränkung bleibt "entziehbar"
Der EuGH hat zuletzt in seiner Entscheidung „Inspire Art“ vom 30.09.2003 (GmbHR 2003, 1260ff.) ausdrücklich festgehalten: „139. Darüber hinaus belegt nach st. Rspr. (Urt. Segers, Rz.16, und Centros, Rz.29) der Umstand, dass eine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine Tätigkeit entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, noch kein missbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es dem letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf die betreffende Gesellschaft die Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anzuwenden.“ Nachdem der Richter seine (rechtlich falsche) persönliche Meinung zur grundsätzlichen Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesellschaften nach EG-Vertrag zum Besten gegeben hat, kommt im Satz zwei des 2. Leitsatzes die eigentliche Begründung seiner Entscheidung, die ihrerseits zwar korrekt ist, aber einen vernunftbegabten Menschen kaum überraschen kann: Treten weitere Umstände hinzu, die auf eine Missbräuchlichkeit der Auslandsgründung schließen lassen, so kann der Haftungsbeschränkung entzogen werden.

Diese Einschätzung entspricht den Vorgaben des EuGH, wonach die nationalen Gerichte den Betroffenen in Fällen offensichtlichen Missbrauchs die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht verwehren dürfen, mit der Folge, dass u.a. auch die Haftungsbeschränkung nicht anerkannt werden muss. Etwas vereinfacht ausgedrückt heißt das: Wer betrügerisch oder in betrügerischer Absicht mit seiner Ltd. Geschäfte macht, kann sich hinterher nicht auf den Schutz durch haftungsrechtliche Privilegien berufen. Im konkreten Fall ging es um Folgendes: Die Ltd. produzierte in Hamburg so genannte Doppelböden. Dabei teilte Sie ihr Betriebsgrundstück mit der B-GmbH, die auf demselben Geschäftsfeld wie die Ltd. tätig war. Die B-GmbH wurde offiziell von der Ehefrau des Geschäftsführers der Ltd. betrieben.

Betrüger ohne Privilegien
Tatsächlich leitete der Geschäftsführer aber faktisch beide Unternehmen. Das Geschäftskonzept der beiden Unternehmen beruhte im Wesentlichen darauf, dass die B-GmbH stets als Vertragspartnerin für alle eingehenden Aufträge auftrat, die Ltd. hingegen den Materialeinkauf tätigte und die Mehrzahl der Arbeitnehmer beschäftigte. Im Ergebnis wurde so bewirkt, dass nahezu sämtliche Einnahmen der B-GmbH zustanden, während die Ltd. allein für die Mehrzahl der offenen Rechnungen haftete. Wen kann es angesichts dieser Konstellation – alle Einnahmen für die GmbH, alle Ausgaben für die Ltd. - überraschen, dass die Haftungsbeschränkung versagt wurde? Bleibt am Ende festzuhalten: Wer betrügerisch mit seiner Ltd. zu Werke geht, muss damit rechnen, dass ihm das Haftungsprivileg entzogen wird. Das, und nur das besagt die vorliegende Entscheidung.

Daneben gelten natürlich die normalen Haftungstatbestände des britischen Rechts für Pflichtverletzungen der Geschäftsführer und Gesellschafter. Eine generelle Verneinung der Haftungsbeschränkung einer Ltd., so wie in diesem Beschluss angedacht, ist wegen Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit und aufgrund der Rechtsprechung des EuGH dagegen als unzulässig anzusehen.

RA Andreas Karsten, Berlin - April 205
Letztes Update ( 25.05.2005 )



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