Immer wieder gern genommen: Der Beschluss des AG Hamburg zur „Vierländer Bau Union Ltd.“
Seit einem Jahr geistert durch alle möglichen Veröffentlichungen zum
Thema Ltd. ein Beschluss des AG Hamburg vom 14.05.2003 zur „Vierländer
Bau Union Ltd.“. Meistens wird er als schlagendes Argument gegen die
Ltd. angeführt, denn diese Entscheidung belege klar, dass sich eine
Private Limited Company in Deutschland nicht auf ihre
Haftungsbeschränkung nach britischem Recht berufen könne.
Die von den
Befürwortern der Ltd. ins Feld geführten Vorzüge einer
Haftungsbeschränkung ohne Mindestkapital sei also zumindest
irreführend, wenn nicht sogar bewusst falsch. Hierzu seien folgende
Anmerkungen gestattet:
Zunächst sollte nicht übersehen werden, dass es sich hier lediglich um
die Entscheidung eines einzelnen Hamburger Amtsrichters über den Antrag
zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens handelt.
Juristisch einfachsten Weg gehen
Nun soll hier nicht
die Kompetenz der (Amts-)richterschaft als solche in Frage gestellt
werden. Tatsache ist jedoch, dass angesichts der Arbeitsbelastung und
der Vielfältigkeit der zu beantwortenden rechtlichen Problemstellungen
eine vertiefte Einarbeitung in jedes einzelne Problem für einen Richter
nicht möglich ist und er geneigt ist, bei der Problemlösung, wenn
möglich, den juristisch einfachsten Weg zu gehen. Dementsprechend
besitzen solche Entscheidungen nur geringe Präjudizwirkung. Kein
anderer Richter ist an die Vorgaben aus diesem Beschluss gebunden.
Der
Beschluss bezieht seine anscheinende Brisanz aus dem zweiten Leitsatz
der Entscheidung, welcher lautet: „2. Die Gesellschafter einer
englischen Limited kommen im deutschen Insolvenzverfahren regelmäßig
nicht in den Genuss einer Haftungsbeschränkung, wenn die englische
Limited ausschließlich in Deutschland operiert hat und in tatsächlicher
Hinsicht nicht mit hinreichend Kapital ausgestattet ist. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn weitere Indizien hinzutreten, die zwingend auf
eine rechtmissbräuchliche Auslandsgründung als reine „Briefkastenfirma“
schließen lassen.“
Man liest’s und denkt: Alles klar, wer in Deutschland die Rechtsform
der Ltd. wählt, kann die Haftungsbeschränkung vergessen. Doch liegt man
mit dieser Einschätzung falsch. Denn bei dem ersten Satz handelt es
sich um nicht mehr als die persönliche Meinung des Hamburger
Amtsrichters, die er noch dazu in den nachfolgenden Ausführungen zu der
Entscheidung mit keinem Wort begründet.
Rechtsmissbräuchlichkeit zwangsläufig?
Es entspricht lediglich seinem
Rechtsgefühl, wenn er schreibt: „Das Gericht wertet bereits die
alleinige Tatsache der fehlenden tatsächlichen Kapitalausstattung einer
Gesellschaft bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung der Gesellschafter
eines ausschließlich in Deutschland operierenden, nach ausländischem
Recht gegründeten Unternehmens als Indiz für eine
Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. einen Verstoß gegen den deutschen ordre
public.“ Genau mit dieser Meinung steht er aber in Widerspruch zu den
Vorgaben durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem
alle deutschen Gerichte zu folgen haben.
Haftungsbeschränkung bleibt "entziehbar"
Der EuGH hat zuletzt in seiner
Entscheidung „Inspire Art“ vom 30.09.2003 (GmbHR 2003, 1260ff.)
ausdrücklich festgehalten: „139. Darüber hinaus belegt nach st. Rspr.
(Urt. Segers, Rz.16, und Centros, Rz.29) der Umstand, dass eine
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, keine
Tätigkeit entfaltet und ihre Tätigkeit ausschließlich oder
hauptsächlich im Mitgliedstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt, noch
kein missbräuchliches und betrügerisches Verhalten, das es dem
letzteren Mitgliedstaat erlauben würde, auf die betreffende
Gesellschaft die Gemeinschaftsvorschriften über das Niederlassungsrecht
nicht anzuwenden.“
Nachdem der Richter seine (rechtlich falsche) persönliche Meinung zur
grundsätzlichen Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesellschaften nach
EG-Vertrag zum Besten gegeben hat, kommt im Satz zwei des 2. Leitsatzes
die eigentliche Begründung seiner Entscheidung, die ihrerseits zwar
korrekt ist, aber einen vernunftbegabten Menschen kaum überraschen
kann: Treten weitere Umstände hinzu, die auf eine Missbräuchlichkeit
der Auslandsgründung schließen lassen, so kann der Haftungsbeschränkung
entzogen werden.
Diese Einschätzung
entspricht den Vorgaben des EuGH, wonach die nationalen Gerichte den
Betroffenen in Fällen offensichtlichen Missbrauchs die Berufung auf das
Gemeinschaftsrecht verwehren dürfen, mit der Folge, dass u.a. auch die
Haftungsbeschränkung nicht anerkannt werden muss. Etwas vereinfacht
ausgedrückt heißt das: Wer betrügerisch oder in betrügerischer Absicht
mit seiner Ltd. Geschäfte macht, kann sich hinterher nicht auf den
Schutz durch haftungsrechtliche Privilegien berufen. Im konkreten Fall
ging es um Folgendes: Die Ltd. produzierte in Hamburg so genannte
Doppelböden. Dabei teilte Sie ihr Betriebsgrundstück mit der B-GmbH,
die auf demselben Geschäftsfeld wie die Ltd. tätig war. Die B-GmbH
wurde offiziell von der Ehefrau des Geschäftsführers der Ltd.
betrieben.
Betrüger ohne Privilegien
Tatsächlich leitete der Geschäftsführer aber faktisch beide
Unternehmen. Das Geschäftskonzept der beiden Unternehmen beruhte im
Wesentlichen darauf, dass die B-GmbH stets als Vertragspartnerin für
alle eingehenden Aufträge auftrat, die Ltd. hingegen den
Materialeinkauf tätigte und die Mehrzahl der Arbeitnehmer beschäftigte.
Im Ergebnis wurde so bewirkt, dass nahezu sämtliche Einnahmen der
B-GmbH zustanden, während die Ltd. allein für die Mehrzahl der offenen
Rechnungen haftete. Wen kann es angesichts dieser Konstellation – alle
Einnahmen für die GmbH, alle Ausgaben für die Ltd. - überraschen, dass
die Haftungsbeschränkung versagt wurde?
Bleibt am Ende festzuhalten: Wer betrügerisch mit seiner Ltd. zu Werke
geht, muss damit rechnen, dass ihm das Haftungsprivileg entzogen wird.
Das, und nur das besagt die vorliegende Entscheidung.
Daneben gelten
natürlich die normalen Haftungstatbestände des britischen Rechts für
Pflichtverletzungen der Geschäftsführer und Gesellschafter. Eine
generelle Verneinung der Haftungsbeschränkung einer Ltd., so wie in
diesem Beschluss angedacht, ist wegen Verstoßes gegen die
Niederlassungsfreiheit und aufgrund der Rechtsprechung des EuGH dagegen
als unzulässig anzusehen.