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Geschrieben von Kristin Steinmann, Limited4You
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06.05.2005 |
Der "Companies Act" bestimmt auch die Rahmenbedingungen von Limiteds,
die von Deutschen in England gegründet werden. Derzeit wird im
britischen Parlament eine Gesetzesvorlage diskutiert, die den
"Companies act"
maßgeblich verändern werden dürfte. Der definitive Parlamentsbeschluss
wird
im kommenden Jahr erwartet.
Hier ein kleiner Überblick über mögliche
Anderungen, die bislang vorgeschlagen, bzw. diskutiert wurden:
Für die Private Limited Companies soll die Pflichtstellung des Secretary
abgschafft werden. Lediglich die einer deutschen Aktiengesellschaft
vergleichbare "PLC" (Public Limited Companies) muss dann noch per Gesetz
einen Secretary stellen.
Weiterhin sollen Namensplatten am Registered Office nicht mehr zwingend
vorgeschrieben werden. Eine weitere Erleichterung des Gründungsaktes bezieht
sich auf die Erweiterung der Online-Services: Ab 2007 soll die Gründung
einer Limited komplett online von jedem Gründer selbst duchgeführt werden können.
Die Stellung des Directors wird ebenfalls neu definiert: Nach der
Ratifizierung des neuen Gesetzes soll es ausreichen, dass der Director die
Service-Adresse - also die Firmen Adresse - hinterlegt. Die Privatanschrift
muss nicht mehr angegeben werden. Auch wird der Geschäftsablauf und die
Entscheidungsfindung gestrafft: Für sogenannte "Written Solutions" soll
demnächst eine Mehrheit von 75 Prozent der Shareholder ausreichen - bislang
sind 100 Prozent vorgeschrieben, zudem verkürzt sich die Frist zur Abgabe
von Accounts und Bilanzen um drei auf dann sieben Monate. Die bei Gründung einer
Limited bislang zwingend zu akzeptierende Standardsatzung wird modifiziert
und erweitert. Limited-Gründer können dann aus verschiedenen Satzungen
auswählen.
Alles in allem ebnen die voraussichtlichen Veränderungen weiter
ausländischen Gründern den Weg zur englischen Limited.
Von Kristin Steinmann Limited4you, April 2005 |
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Letztes Update ( 25.05.2005 )
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