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Immer wieder kommt es vor, dass deutsche Handelsregister die
Eintragung einer Zweigniederlassung einer Ltd. ablehnen mit der
Begründung, es fehle der Nachweis, dass die Gesellschaft in
Großbritannien tatsächlich existiere.
Mit „tatsächlich existieren“ ist dabei nicht die Eintragung der
Gesellschaft ins britische Register gemeint, sondern die physische
Existenz in Form von Büroräumen, Geschäftstätigkeit etc.
Diese
Ablehnung wird mit dem Hinweis auf § 13e Abs. 2 Satz 2 HGB begründet,
der von „Bestehen“ der Gesellschaft spricht.
Die Versagung der Eintragung mit dieser Begründung ist unzulässig, denn
sie verstößt gegen die bindende Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 und 48 EGV. Dies
wurde noch einmal ausdrücklich vom Berliner Kammergericht im Beschluss
vom 18.11.2003 - 1 W 444/02 – festgestellt. Dort heißt es: „Die
Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die in
einem Mitgliedsstaat des EG-Vertrags wirksam gegründet und dort als
rechtsfähig anerkannt ist, ins Handelsregister kann nicht allein
deshalb versagt werden, weil sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz
allein am Ort der Zweigniederlassung befindet .“
Damit gibt nun auch das höchste Berliner Gericht seine bisherige
Rechtsprechung zu diesem Thema auf und folgt dem Bundesgerichtshof
(BGH) (vgl. BGH v. 13.3.2003 - VII ZR 370/98 - Überseering BV, GmbHR
2003, 527 u.a.), dem Bayrischen Oberlandesgericht (BayObLG) (vgl. in
einer Grundbuchsache BayObLG, BayObLGZ 2002, 413) und mehreren anderen
Oberlandesgerichten (vgl. OLG Celle v. 10.12.2002 - 9 W 168/01, GmbHR
2003, 532; OLG Naumburg v. 6.12.2002 - 7 Wx 3/02, GmbHR 2003, 533; OLG
Zweibrücken v. 26.3.2003 - 3 W 21/03, ZIP 2003, 849 = GmbHR 2003, 530).
Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung bei Zeiten auch bis zu den Registern bei den Amtsgerichten durchspricht.
RA Karsten, 28.09.2004 |