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Fünf Jahre Steuerfreiheit für die Existenzgründer-Limited! |
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Beigesteuert von Dipl.-Kfm. Jochen Hüls, Limited24
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09.04.2005 |
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Viele Jung-Unternehmer interessieren sich aus Gründen der deutlich
niedrigeren englischen Steuerbelastung für die Rechtsform Limited. Der
Nachteil dieses „Steuersparmodells“ liegt auf der Hand: Es ist, solange
die geschäftliche Willensbildung vorwiegend in Deutschland erfolgt,
schlicht als Steuerhinterziehung zu bewerten und damit strafbar.
Oft übersehen wird, daß im deutschen Steuerrecht ein regelrechtes
Steuergeschenk eingebaut ist, die Ansparrücklage für Existenzgründer
gemäß § 7g Abs. 7 EstG. Demnach können Existenzgründer im Gründungsjahr
der Limited und den darauf folgenden 5 Jahren die erzielten Gewinne zur
Bildung einer Rücklage verwenden, die erst nach 5 Jahren gewinnerhöhend
aufgelöst wird. Die Summe aller Rücklagen darf EUR 307.000 nicht
überschreiten.
Beispiel: Der einbehaltene Gewinn von 2004 wird erst in 2009
versteuert, der von 2005 in 2010 etc.
Anders ausgedrückt: Der Fiskus gewährt ein zinsloses Darlehen für 5
Jahre in Höhe der anfallenden Gewerbe- und Körperschaftssteuern. Und
wer dieses Geld geschickt anlegt, wird es zwischenzeitlich so
vermehren, daß die nach 5 Jahren anfallende Steuerlast aus den Zinsen
beglichen werden kann.
Der Gesetzgeber hat dieses Steuergeschenk allerdings an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:
- Jeder Gesellschafter der Limited ist Existenzgründer.
- Existenzgründer im Sinne dieser Regelung ist, wer in den
vergangenen 5 Jahren keine Beteiligung von mehr als 10 % an einer
Kapitalgesellschaft gehalten und keine Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit
erzielt hat.
Wenn Ihre (geplante) Limited beide Voraussetzungen erfüllt,
empfehlen wir dringend, Ihren Steuerberater auf die Ansparrücklage für
Existenzgründer anzusprechen.
Dipl.-Kfm. Jochen Hüls, Limited24, 6. Oktober 2004 |
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Letztes Update ( 03.06.2005 )
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