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Anmeldung einer Zweigniederlassung PDF Drucken E-Mail
Beigesteuert von RA Markus Libera   
09.04.2005
Die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft zum deutschen Handelsregister ist aus verschiedenen Gründen geboten. Neben der gesetzlichen Verpflichtung aus § 13 e II 1 HGB und der Möglichkeit des Registergerichts ein Zwangsgeld zu verhängen (§ 14 HGB; § 132 ff FGG) sprechen hierfür vor allem wirtschaftliche Gründe.

Neben der gesetzlichen Verpflichtung aus § 13 e II 1 HGB und der Möglichkeit des Registergerichts ein Zwangsgeld zu verhängen (§ 14 HGB; § 132 ff FGG) sprechen hierfür vor allem wirtschaftliche Gründe. Die Eröffnung eines Bankkontos durch eine englische private company limited by shares (Limited) im Inland ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt wird. Neben Banken bestehen vor allem auch Behörden auf den Nachweis der Handelsregister-Anmeldung (z.B. Finanzamt, Gewerbeamt, Kfz-Zulassungsstelle).

Angaben zur Anmeldung der ausländischen Kapitalgesellschaft und der inländischen Zweigniederlassung finden sich in den §§ 13 ff HGB. Dabei ist zwischen den Angaben zur ausländischen Hauptniederlassung und denen zur deutschen Zweigniederlassung zu unterscheiden.


I. Angaben zur ausländischen Hauptniederlassung


Dem deutschen Handelsregister ist das Bestehen der ausländischen Kapitalgesellschaft nachzuweisen. Ermöglicht wird der Nachweis durch das certificate of incorporation, das certificate of good standing oder die Bescheinigung eines Notars.

Die Satzung der englischen Limited (memorandum of association und articles of association) ist der Handelsregister-Anmeldung in öffentlich beglaubigter Abschrift und in beglaubigter deutscher Übersetzung beizufügen (§ 13 g II 1 HGB). Während im memorandum in der Regel das Außenverhältnis der Gesellschaft, Gesellschaftszweck und Gesellschaftskapital geregelt sind, finden sich in den articles das Innenverhältnis der Gesellschaft, wie zum Beispiel die Befugnisse der Geschäftsführer, Gesellschafterbeschlüsse, Anteilsübertragungen und Gewinnausschüttungen.

Beim Kapital der englischen Gesellschaft ist zwischen dem Nennkapital (nominal share capital) und dem gezeichneten Kapital (issud share capital) zu unterscheiden. Das Nennkapital ist das Kapital, das im memorandum of association ausgewiesen ist und von dem jeder Gründungsgesellschafter mindestens einen Anteil übernehmen soll. Das gezeichnete Kapital bezeichnet dagegen die Summe der von den Gesellschaftern tatsächlich übernommenen Einlagen. Haftungsrechtlich ist nur das gezeichnete Kapital maßgebend.

Anzumelden ist die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der ausländischen Kapitalgesellschaft. Anzumeldende Organe sind bei der englischen Limited der oder die directors. Maßgebend für die Vertretungsbefugnis der directors ist englisches Recht, da sich die Vertretungsbefugnis nach dem Gesellschaftsstatut und nicht nach dem Vollmachtstatut beurteilt. Die articles of association sehen regelmäßig vor, dass die Gesellschaft durch die directors umfassend vertreten wird (vgl. Art. 70 ff der Mustersatzung des Table A). Sofern eine spezielle Regelung in den articles of association fehlt, sind mehrere directors gesamtvertretungsberechtigt. Anzumelden sind die abstrakte und die konkrete Vertretungsbefugnis nach englischem Recht. Eine bloße Verweisung auf die Vorschriften des englischen Companies Act ist nicht ausreichend.

Die Bestellung und die Vertretungsbefugnis der directors ist dem deutschen Handelsregister gegenüber nachzuweisen, sofern diese nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist. Neben der Bescheinigung des secretary der Gesellschaft bietet sich hierfür das Certificate of good standing an oder die Bescheinigung eines Notars.


II. Angaben zur inländischen Zweigniederlassung


Umstritten ist, ob der Gegenstand der inländischen Zweigniederlassung oder der Gegenstand der ausländischen Kapitalgesellschaft anzumelden und einzutragen sind. Während der Gegenstand der Zweigniederlassung anzumelden ist, ist der Gegenstand des Unternehmens einzutragen und bekannt zumachen. Da dies von den Registergerichten unterschiedlich beurteilt wird, treten bundesweit auch erhebliche Unterschiede bei den Veröffentlichungskosten auf.

Bei der Frage, welches Recht für die Firma der Zweigniederlassung zur Anwendung kommt, wird teilweise auf englisches Recht als Gesellschaftsstatut, teilweise auch deutsches Firmenrecht verwiesen. Vorzugswürdig erscheint hier eine vermittelnde Ansicht, die deutsches Firmenrecht im Lichte der europäischen Niederlassungsfreiheit und des ausländischen Firmenrechts anwendet.

Erforderliche staatliche Genehmigungen sind dem Registergericht gegenüber nachzuweisen. Da Genehmigungsvorbehalte auf die Einhaltung des öffentlichen Gewerberechts in Deutschland abzielen, ist auch die Tätigkeit der Zweigniederlassung im Inland maßgebend und nicht die Tätigkeit der Gesellschaft im Ausland.

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, einen gesetzlichen Vertreter (z.B. einen Generalbevollmächtigten) zu bestellen. Nur dann, wenn ein ständiger Vertreter bestellt worden ist, muss dieser zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Da der ständige Vertreter für das Inland bestellt wird, kommt bei der Anmeldung seiner Befugnisse das Vollmachtstatut und nicht das ausländische Gesellschaftsstatut zur Anwendung.
Eine eventuelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist daher anzumelden.


III. Formale Anforderungen


Die Anmeldung zum Handelsregister hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Auch die Anlagen zur Handelsregister-Anmeldung sind gleichfalls in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen. Von besonderer Bedeutung ist hier die Apostille, die in Großbritannien vom Außenministerium erteilt wird.

Alle Geschäftsführer der englischen Gesellschaft haben ihre Unterschriften höchstpersönlich zur Aufbewahrung bei dem inländischen Registergericht der Zweigniederlassung zu zeichnen. Die Anmeldung durch die Geschäftsführer der Gesellschaft hat dagegen nur in vertretungsberechtigter Zahl zu erfolgen. In der Regel sind die Geschäftsführer der englischen Limited gesamtvertretungsberechtigt.

Da die Handelsregisteranmeldung in deutscher Sprache zu erfolgen hat und auch alle Anlagen zur Handelsregisteranmeldung in deutscher Sprache einzureichen sind, ist bei englischen Dokumenten eine Übersetzung eines öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzers vorzulegen.

Spätere Änderungen bei der Zweigniederlassung und bei der Gesellschaft sind beim Handelsregister anzumelden. Auch diese Anmeldung hat durch die Geschäftsführer der Gesellschaft in vertretungsberechtigter Zahl zu erfolgen.

Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften müssen bei dem vom Inland ausgehenden Schriftverkehr gewisse Mindestangaben (der Sitz der Zweigniederlassung, das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, die Nummer der Registereintragung; die Rechtsform und der Sitz der ausländischen Gesellschaft, das Register der ausländischen Gesellschaft, die Nummer der Registereintragung und Vor- und Familiennamen aller Geschäftsführer) machen. Bei unrichtigen Angaben kann das Registergericht ein Zwangsgeld festsetzen. Im Einzelfall können aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben auf den Geschäftsbriefen Schadensersatzansprüchen Dritter bzw. eine persönliche und unbeschränkte Haftung der Geschäftsführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtscheinshaftung entstehen.


Rechtsanwalt Markus Libera, München, 29. März 2005

Letztes Update ( 25.05.2005 )



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