Die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer ausländischen
Kapitalgesellschaft zum deutschen Handelsregister ist aus verschiedenen
Gründen geboten. Neben der gesetzlichen Verpflichtung aus § 13 e
II 1 HGB und der Möglichkeit des Registergerichts ein Zwangsgeld zu
verhängen (§ 14 HGB; § 132 ff FGG) sprechen hierfür vor allem
wirtschaftliche Gründe.
Neben der gesetzlichen Verpflichtung aus § 13 e II 1 HGB und der
Möglichkeit des Registergerichts ein Zwangsgeld zu verhängen (§ 14 HGB;
§ 132 ff FGG) sprechen hierfür vor allem wirtschaftliche Gründe. Die
Eröffnung eines Bankkontos durch eine englische private company limited
by shares (Limited) im Inland ist in der Regel nur dann möglich, wenn
der Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt wird. Neben Banken
bestehen vor allem auch Behörden auf den Nachweis der
Handelsregister-Anmeldung (z.B. Finanzamt, Gewerbeamt,
Kfz-Zulassungsstelle).
Angaben zur Anmeldung der
ausländischen Kapitalgesellschaft und der inländischen
Zweigniederlassung finden sich in den §§ 13 ff HGB. Dabei ist zwischen
den Angaben zur ausländischen Hauptniederlassung und denen zur
deutschen Zweigniederlassung zu unterscheiden.
I. Angaben zur ausländischen Hauptniederlassung
Dem
deutschen Handelsregister ist das Bestehen der ausländischen
Kapitalgesellschaft nachzuweisen. Ermöglicht wird der Nachweis durch
das certificate of incorporation, das certificate of good standing oder
die Bescheinigung eines Notars.
Die Satzung der
englischen Limited (memorandum of association und articles of
association) ist der Handelsregister-Anmeldung in öffentlich
beglaubigter Abschrift und in beglaubigter deutscher Übersetzung
beizufügen (§ 13 g II 1 HGB). Während im memorandum in der Regel das
Außenverhältnis der Gesellschaft, Gesellschaftszweck und
Gesellschaftskapital geregelt sind, finden sich in den articles das
Innenverhältnis der Gesellschaft, wie zum Beispiel die Befugnisse der
Geschäftsführer, Gesellschafterbeschlüsse, Anteilsübertragungen und
Gewinnausschüttungen.
Beim Kapital der englischen
Gesellschaft ist zwischen dem Nennkapital (nominal share capital) und
dem gezeichneten Kapital (issud share capital) zu unterscheiden. Das
Nennkapital ist das Kapital, das im memorandum of association
ausgewiesen ist und von dem jeder Gründungsgesellschafter mindestens
einen Anteil übernehmen soll. Das gezeichnete Kapital bezeichnet
dagegen die Summe der von den Gesellschaftern tatsächlich übernommenen
Einlagen. Haftungsrechtlich ist nur das gezeichnete Kapital maßgebend.
Anzumelden
ist die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der ausländischen
Kapitalgesellschaft. Anzumeldende Organe sind bei der englischen
Limited der oder die directors. Maßgebend für die Vertretungsbefugnis
der directors ist englisches Recht, da sich die Vertretungsbefugnis
nach dem Gesellschaftsstatut und nicht nach dem Vollmachtstatut
beurteilt. Die articles of association sehen regelmäßig vor, dass die
Gesellschaft durch die directors umfassend vertreten wird (vgl. Art. 70
ff der Mustersatzung des Table A). Sofern eine spezielle Regelung in
den articles of association fehlt, sind mehrere directors
gesamtvertretungsberechtigt. Anzumelden sind die abstrakte und die
konkrete Vertretungsbefugnis nach englischem Recht. Eine bloße
Verweisung auf die Vorschriften des englischen Companies Act ist nicht
ausreichend.
Die Bestellung und die Vertretungsbefugnis
der directors ist dem deutschen Handelsregister gegenüber nachzuweisen,
sofern diese nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist. Neben
der Bescheinigung des secretary der Gesellschaft bietet sich hierfür
das Certificate of good standing an oder die Bescheinigung eines
Notars.
II. Angaben zur inländischen Zweigniederlassung
Umstritten
ist, ob der Gegenstand der inländischen Zweigniederlassung oder der
Gegenstand der ausländischen Kapitalgesellschaft anzumelden und
einzutragen sind. Während der Gegenstand der Zweigniederlassung
anzumelden ist, ist der Gegenstand des Unternehmens einzutragen und
bekannt zumachen. Da dies von den Registergerichten unterschiedlich
beurteilt wird, treten bundesweit auch erhebliche Unterschiede bei den
Veröffentlichungskosten auf.
Bei der Frage, welches
Recht für die Firma der Zweigniederlassung zur Anwendung kommt, wird
teilweise auf englisches Recht als Gesellschaftsstatut, teilweise auch
deutsches Firmenrecht verwiesen. Vorzugswürdig erscheint hier eine
vermittelnde Ansicht, die deutsches Firmenrecht im Lichte der
europäischen Niederlassungsfreiheit und des ausländischen Firmenrechts
anwendet.
Erforderliche staatliche Genehmigungen sind
dem Registergericht gegenüber nachzuweisen. Da Genehmigungsvorbehalte
auf die Einhaltung des öffentlichen Gewerberechts in Deutschland
abzielen, ist auch die Tätigkeit der Zweigniederlassung im Inland
maßgebend und nicht die Tätigkeit der Gesellschaft im Ausland.
Grundsätzlich
besteht keine Verpflichtung, einen gesetzlichen Vertreter (z.B. einen
Generalbevollmächtigten) zu bestellen. Nur dann, wenn ein ständiger
Vertreter bestellt worden ist, muss dieser zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet werden. Da der ständige Vertreter für das
Inland bestellt wird, kommt bei der Anmeldung seiner Befugnisse das
Vollmachtstatut und nicht das ausländische Gesellschaftsstatut zur
Anwendung. Eine eventuelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist daher anzumelden.
III. Formale Anforderungen
Die
Anmeldung zum Handelsregister hat in öffentlich beglaubigter Form zu
erfolgen. Auch die Anlagen zur Handelsregister-Anmeldung sind
gleichfalls in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen. Von besonderer
Bedeutung ist hier die Apostille, die in Großbritannien vom
Außenministerium erteilt wird.
Alle Geschäftsführer der
englischen Gesellschaft haben ihre Unterschriften höchstpersönlich zur
Aufbewahrung bei dem inländischen Registergericht der
Zweigniederlassung zu zeichnen. Die Anmeldung durch die Geschäftsführer
der Gesellschaft hat dagegen nur in vertretungsberechtigter Zahl zu
erfolgen. In der Regel sind die Geschäftsführer der englischen Limited
gesamtvertretungsberechtigt.
Da die
Handelsregisteranmeldung in deutscher Sprache zu erfolgen hat und auch
alle Anlagen zur Handelsregisteranmeldung in deutscher Sprache
einzureichen sind, ist bei englischen Dokumenten eine Übersetzung eines
öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzers vorzulegen.
Spätere
Änderungen bei der Zweigniederlassung und bei der Gesellschaft sind
beim Handelsregister anzumelden. Auch diese Anmeldung hat durch die
Geschäftsführer der Gesellschaft in vertretungsberechtigter Zahl zu
erfolgen.
Inländische Zweigniederlassungen
ausländischer Kapitalgesellschaften müssen bei dem vom Inland
ausgehenden Schriftverkehr gewisse Mindestangaben (der Sitz der
Zweigniederlassung, das Register, bei dem die Zweigniederlassung
geführt wird, die Nummer der Registereintragung; die Rechtsform und der
Sitz der ausländischen Gesellschaft, das Register der ausländischen
Gesellschaft, die Nummer der Registereintragung und Vor- und
Familiennamen aller Geschäftsführer) machen. Bei unrichtigen Angaben
kann das Registergericht ein Zwangsgeld festsetzen. Im Einzelfall
können aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben auf den
Geschäftsbriefen Schadensersatzansprüchen Dritter bzw. eine persönliche
und unbeschränkte Haftung der Geschäftsführer unter dem Gesichtspunkt
der Rechtscheinshaftung entstehen.
Rechtsanwalt Markus Libera, München, 29. März 2005
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